22.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2013 DER KOMMISSION

vom 18. März 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Münchener Bier (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Münchener Bier“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/98 (4) eingetragen worden ist.

(3)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 25.

(5)  ABl. C 140 vom 16.5.2012, S. 8.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.1:   Bier

DEUTSCHLAND

Münchener Bier (g.g.A.)