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16.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 236/2013 DER KOMMISSION
vom 15. März 2013
zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung sollte die in der Europäischen Union im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten. |
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(2) |
Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und den Kontrollaufwand zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen. |
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(3) |
Damit die Interventionsregelung im Jahr 2013 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschuss — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Erzeugnisse des Anhangs II derselben Verordnung wird für das Fischwirtschaftsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
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erster Monat: 224 EUR/Tonne, |
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zweiter Monat: 0 EUR/Tonne. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO