12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 207/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2013 und von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten ihren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss bis zum 1. September 2012 überprüfen und beschließen, ab 2013 die Beträge für die Finanzierung der in Artikel 68 Absatz 1 genannten besonderen Stützung zu ändern oder die Anwendung dieser Stützung zu beenden.

(2)

Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten 2012 in der Europäischen Union und weltweit betroffen waren, hat sich die wirtschaftliche Situation für die landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen, verschlechtert. Da die Futterpreise einen Großteil ihrer Produktionskosten ausmachen, befanden sich diese Sektoren am Ende des Jahres 2012 in ernsten finanziellen Schwierigkeiten. Wegen der daraus resultierenden Notsituation besteht ein ernsthaftes Risiko einer Verlangsamung oder Aussetzung der Tätigkeit, die schließlich zu einem Rückgang oder der Aufgabe der Produktion in diesen Sektoren führen würde. Die derzeitige Situation war zu dem Zeitpunkt, als die Beschlüsse für das Jahr 2013 von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überprüft werden konnten, nicht vorherzusehen.

(3)

Die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 scheint ein geeignetes Instrument zu sein, um dieser Situation abzuhelfen, indem die Betriebe unterstützt werden, deren Existenz bedroht ist. Um der Verschlechterung der Situation der Landwirte in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen Einhalt zu gebieten und ernsthafte praktische und spezifische Probleme zu vermeiden, die darin bestehen können, dass die Betriebe auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten ausweichen oder Betriebe übertragen werden, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für das Jahr 2013 getroffenen Beschlüsse innerhalb einer neuen Frist zu überprüfen.

(4)

Aus denselben Gründen ist die Frist, die in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) für die Mitteilung einer solchen Überprüfung an die Kommission vorgesehen ist, zu verlängern.

(5)

Daher ist von den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1120/2009 abzuweichen.

(6)

Da die Abweichungen das Jahr 2013 betreffen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Abweichend von Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten bis zum 22. März 2013 den gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss über die für die Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen mit Wirkung ab dem Jahr 2013 zu gewährende besondere Stützung überprüfen.

Artikel 2

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Abweichend von Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 22. März 2013 die besonderen Stützungsmaßnahmen mit, die sie in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen anzuwenden beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.