8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 197/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission (2) enthält die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannte Liste der biologischen und chemischen Stoffe.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 sollte geändert werden, um zwei Stoffe in die Liste aufzunehmen, für die es im Zollgebiet der EU derzeit keine gleichartige Erzeugung gibt.

(3)

Außerdem ist es nicht notwendig, in der Liste weiterhin einen Stoff aufzuführen, der in Anhang 3 Teil III des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) genannt wird, in dem die pharmazeutischen Stoffe aufgelistet sind, für die Zollfreiheit gilt.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)  ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 33.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Zeile mit dem KN-Code ex 2845 90 90 für (Sauerstoff-18) Wasser wird die folgende Zeile eingefügt:

 

„ex 2849 90 90

Titan-Siliciumcarbidpulver mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr“

2.

Nach der Zeile mit dem KN-Code ex 2926 90 95 für 2-Naphtonitril wird die folgende Zeile eingefügt:

 

„ex 2934 99 90

Morpholino-Phosphordiamidat-Oligomere (Morpholino-Oligonucleotide)“

3.

Folgende Zeile wird gestrichen:

„0014364-6

ex 2923 90 00

Decamethoniumbromid (INN)“