27.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2013 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2013

zur Änderung der Anhänge I und IX sowie zur Ersetzung des Anhangs VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) und zur Änderung der Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (3) ist vorgesehen, dass die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielten CO2-Einsparungen in die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines jeden Herstellers einbezogen werden. Ausführliche Vorschriften über die Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(2)

In Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist vorgesehen, dass die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG so überprüfen soll, dass jeder Typ/jede Variante/jede Version einem einzigen Paket innovativer Technologien entspricht.

(3)

Um eine effiziente Überwachung der spezifischen CO2-Einsparungen für einzelne Fahrzeuge zu gewährleisten, müssen mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung zertifiziert werden und die Einsparungen müssen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Konformitätsbescheinigung nach Richtlinie 2007/46/EG angegeben werden.

(4)

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern, um den Angaben zu Ökoinnovationen angemessen Rechnung zu tragen.

(5)

Mit der Änderung der Unterlagen, die für die Typgenehmigung verwendet werden, sollen einerseits den Genehmigungsbehörden angemessene Angaben für die Zertifizierung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen an die Hand gegeben werden und andererseits die CO2-Einsparungen aufgrund der Ökoinnovationen als ein Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einbezogen werden.

(6)

Es ist erforderlich, Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG anzupassen, um die sachdienlichen Angaben über Prüfungsergebnisse einzubeziehen, wie es in den einschlägigen Rechtsvorschriften über Schadstoffe von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen und schweren Nutzfahrzeugen vorgesehen ist.

(7)

Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.


ANHANG I

Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern 3.5.3, 3.5.3.1, 3.5.3.2 und 3.5.3.3 werden eingefügt:

3.5.3.   Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.3.1.   Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend):

3.5.3.2.   Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

3.5.3.3.   Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (w1)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)

Code der Ökoinnovation (w3)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs

(g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs

(g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

(= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

FOR-L_2013055DE.01001101.notes.0001.xml.jpg

xxxx/201x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (w5)“

 

b)

Den Erläuterungen werden folgende Erläuterungen angefügt:

„(w)

Ökoinnovationen

(W1)

Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(W2)

Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(w3)

Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(W4)

Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(W5)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.“

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I Muster B — Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) werden die folgenden Nummern 49.3, 49.3.1 und 49.3.2 eingefügt:

49.3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)

49.3.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1)

49.3.2.   Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch Ökoinnovationen (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen)“.

b)

Den Erläuterungen zu Anhang IX werden folgende Erläuterungen angefügt:

„(p)

Ökoinnovationen

(P1)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

Code der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII dieser Richtlinie;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15, rund 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)

(P2)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.“


ANHANG II

„ANHANG VIII

Prüfergebnisse

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.   Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Variante/Version:

Fahrgeräusch (dB(A)/E):

Standgeräusch (dB(A)/E):

bei (min–1):

2.   Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

2.1.   Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Kraftstoff(e) (1) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, …Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Flüssiggas, Flexfuel: Benzin/Ethanol, Erdgas/Wasserstoff-Erdgas …)

2.1.1.   Prüfung Typ 1 (2)  (3) (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart)

Variante/Version:

CO (mg/km)

THC (mg/km)

NMHC (mg/km)

NOx (mg/km)

THC + NOx (mg/km)

Partikelmasse (PM) (mg/km)

Partikelzahl (P) (#/km) (1)

2.1.2.   Prüfung Typ 2 (2)  (3) (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind)

Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Motordrehzahl (min–1)

Motoröltemperatur (°C)


Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Lambda-Wert

Motordrehzahl (min–1)

Motoröltemperatur (°C)

2.1.3.   Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): …

2.1.4.   Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): …g/Prüfung

2.1.5.   Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):

zurückgelegte Alterungsentfernung (km) (z. B. 160 000 km): …

Verschlechterungsfaktor VF: berechnet/festgelegt (4)

Werte:

Variante/Version:

CO (mg/km)

THC (mg/km)

NMHC (mg/km)

NOx (mg/km)

THC + NOx (mg/km)

Partikelmasse (PM) (mg/km)

Partikelzahl (P) (#/km) (1)

2.1.6.   Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen)

Variante/Version:

CO (g/km)

THC (g/km)

2.1.7.   OBD: ja/nein (4)

2.2.   Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

Kraftstoff(e) (1) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol…)

2.2.1.   Ergebnisse der ESC-Prüfung (5)  (6)  (7)

Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.2.   Ergebnis der ELR-Prüfung (5)

Variante/Version:

Rauchwert:…m–1

2.2.3.   Ergebnis der ETC-Prüfung (6)  (7)

Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NMHC (mg/kWh) (1)

CH4 (mg/kWh) (1)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.4.   Leerlaufprüfung (5)

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Lambda-Wert (1)

Motordrehzahl (min–1)

Motoröltemperatur (°C)

2.3.   Emissionen von Dieselmotoren

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.3.1.   Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung

Variante/Version:

Korrigierter Absorptionskoeffizient (m–1)

Normale Leerlaufdrehzahl des Motors

Höchstdrehzahl des Motors

Motoröltemperatur (min./max.)

3.   Ergebnisse der CO2-Emissions-/Kraftstoff-/Stromverbrauchsprüfungen und Prüfung der elektrischen Reichweite

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts:

3.1.   Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge (5)  (8)

Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) (9)

Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) (9)

Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) (9)

3.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (5)

Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)

Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (km)

3.3.   Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (5)

Variante/Version:

Stromverbrauch (Wh/km)

Reichweite (km)

3.4.   Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen (5)

Variante/Version:

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)

4.   Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind (10)  (11)  (12)

Variante/Version …

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (13)

Code der Ökoinnovation (14)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (15)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

Formula

xxxx/201x

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (16)

4.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (17)

Erläuterungen

(h)

Ökoinnovationen


(1)  Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z. B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).

(2)  Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.

(3)  Wird die Prüfung bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

(4)  Unzutreffendes streichen.

(5)  Falls zutreffend.

(6)  Für Euro VI bedeutet ESC WHSC und ETC bedeutet WHTC.

(7)  Werden mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.

(8)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(9)  Die Einheit ‚l/100 km‘ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch ‚m3/100 km‘ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch „kg/100 km“ ersetzt.

(10)  

(h1)

Tabelle für jede Variante/Version angeben.

(11)  

(h2)

Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(12)  

(h3)

Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(13)  

(h4)

Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(14)  

(h5)

Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(15)  

(h6)

Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen

(16)  

(h7)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

(17)  

(h8)

(Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

Code der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII dieser Richtlinie;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“.


ANHANG III

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern 4.3.5., 4.3.5.1. und 4.3.5.2. werden eingefügt:

„4.3.5.   Mit Ökoinnovationen ausgestattetes Fahrzeug:

4.3.5.1.   Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.

4.3.5.2.   Die Nummern 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.4. gelten.“

b)

In Anlage 3 werden die folgenden Nummern 3.5.3., 3.5.3.1., 3.5.3.2. und 3.5.3.3. eingefügt:

3.5.3.   Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.3.1.   Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (2):

3.5.3.2.   Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

3.5.3.3.   Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (3)  (4)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (5)

Code der Ökoinnovation (6)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs

(g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs

(g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (7)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

(= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

FOR-L_2013055DE.01001801.notes.0001.xml.jpg

xxxx/201x (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (8)

 

c)

Das Beiblatt der Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2.1 wird die Tabelle für Typ 6 durch Folgendes ersetzt:

„Typ 6

CO (g/km)

THC (g/km)

Messwert“

 

 

ii)

Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:

2.1.1.   Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung für Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Einstoff- oder Zweistoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle anzugeben. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.“

iii)

Die folgenden Nummern 2.6 und 2.6.1 werden eingefügt:

„2.6.   Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen (9)  (10)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (11)

Code der Ökoinnovation (12)

1.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs

(g/km)

2.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs

(g/km)

3.

CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (13)

4.

CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

(= 3.5.1.3)

5.

Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

FOR-L_2013055DE.01001801.notes.0002.xml.jpg

xxxx/201x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) (14)

 

2.6.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (15)

2.

In Anhang XII wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.   TYPGENEHMIGUNG VON MIT ÖKOINNOVATIONEN AUSGESTATTETEN FAHRZEUGEN

4.1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, bei einer Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für das mit den Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeug.

4.2.   Die Ermittlung der eingesparten CO2-Emissionen des mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugs wird für die Typgenehmigung nach dem Verfahren und der Prüfmethode durchgeführt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 angegeben sind.

4.3.   Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Einsparungen von CO2-Emissionen infolge der Ökoinnovationen gilt gegebenenfalls unbeschadet des Nachweises der Übereinstimmung der Ökoinnovationen mit den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG.

4.4.   Die Typgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verminderung der Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs gegenüber denen des Vergleichsfahrzeugs gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nicht wenigstens 1 g CO2/km beträgt.“


(1)  Unzutreffendes streichen.

(2)  Falls zutreffend.

(3)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(4)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.“

(5)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(6)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(7)  Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(8)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

(9)  Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben

(10)  Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(11)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(12)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(13)  Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen

(14)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

(15)  Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

Code für den Typ der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG;

Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“