22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 157/2013 DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 25. November 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (2) der Einleitung eines Antidumpingverfahrens („AD-Verfahren“ oder „Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am gleichen Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (3) der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA in die Union und leitete eine gesonderte Untersuchung („AS-Verfahren“) ein. Dieses Verfahren wurde am 21. Dezember 2012 ohne Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt.

(3)

Das AD-Verfahren wurde auf einen Antrag der European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE („Antragsteller“) hin eingeleitet, der am 12. Oktober 2011 im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die Ausführer/Hersteller in den USA, Einführer und sonstige bekanntermaßen betroffene Parteien und die Behörden der USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.2.1.   Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in den USA

(6)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Ausführern/Herstellern in den USA wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer/Hersteller in den USA gebeten, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen und durch Beantwortung eines Stichprobenformulars die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf von Bioethanol für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) vorzulegen.

(8)

Zusätzlich wurden die zuständigen US-Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

(9)

Es meldeten sich über 60 Ausführer/Hersteller, die die angeforderten Informationen innerhalb der Frist von 15 Tagen übermittelten.

(10)

Daraufhin bildete die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe ausgehend von der größten repräsentativen in die Union ausgeführten Menge Bioethanol, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die gebildete Stichprobe umfasste sechs US-Hersteller von Bioethanol („US-Stichprobe“).

(11)

Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Produktion eines in die US-Stichprobe einbezogenen Herstellers im UZ nicht in die Union ausgeführt wurde. Dieses Unternehmen wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen.

(12)

Obwohl die anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in ihrem Stichprobenformular Ausfuhren von Bioethanol in die Union angaben, ergab die Untersuchung, dass keiner von ihnen Bioethanol in die Union ausführte. Sie verkauften die Ware vielmehr im Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen, die sie dann mit Benzin mischten und im Inland sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauften. Die Vor-Ort-Kontrolle brachte zutage, dass die in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller entgegen dem Eindruck, den ihre Angaben in den Stichprobenformularen erweckt hatten, nicht in allen Fällen Kenntnis davon hatten, ob ihre Produktion für den Unionsmarkt oder irgendeinen anderen Zielmarkt einschließlich des US-Marktes bestimmt war, und dass ihnen auch die Verkaufspreise der Händler/Hersteller von Gemischen nicht bekannt waren. Demzufolge waren die US-Hersteller von Bioethanol de facto nicht die Ausführer der betroffenen Ware in die Union. Die Ausführer waren vielmehr die Händler/Hersteller von Gemischen. Anhand der im Rahmen der US-Stichprobe während der vorläufigen Untersuchung erhobenen und geprüften Daten konnte daher nicht festgestellt werden, ob Bioethanol aus den USA im UZ zu Dumpingpreisen in die Union ausgeführt wurde.

(13)

Zum damaligen Zeitpunkt konnten somit keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(14)

Was die Ermittlung der Ausfuhren von Bioethanol in die Union anbelangt, so stützte sich die US-Stichprobe hauptsächlich auf Angaben der unabhängigen Hersteller von Gemischen/Händler, die in die vorläufige Untersuchung nicht einbezogen worden waren. Obwohl einer dieser Händler bei der vorläufigen Untersuchung mitarbeitete und zusätzliche Angaben übermittelte, reichten diese Angaben nicht aus, um die zur Berechnung von Dumpingspannen erforderlichen Daten genau und verlässlich festzustellen.

(15)

Um die Dumpinguntersuchung abschließen zu können, wurde es daher für notwendig erachtet, die Untersuchung stattdessen auf die Angaben der Händler und Hersteller von Gemischen zu gründen, die die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausführten.

(16)

Daher wurden Dumpingfragebogen an die acht größten Händler/Hersteller von Gemischen in den USA versandt, die bei der Untersuchung der US-Stichprobe ermittelt wurden. Auf diese Händler/Hersteller von Gemischen entfallen über 90 % der Gesamtausfuhren von Bioethanol in die Union. Zwei davon, deren Ausfuhren im UZ etwa 51 % der Gesamtausfuhren von Bioethanol in die Union ausmachten, erklärten sich bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

1.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte („EU-Stichprobe“). Diese Stichprobe bestand aus fünf Unternehmen und Gruppen, die zu den insgesamt 19 Unionsherstellern gehörten, die der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren. Gebildet wurde die Stichprobe auf Basis der Produktionsmenge von Bioethanol im Untersuchungszeitraum und des Standorts der bekannten Hersteller. Auf diese Stichprobe entfielen 48 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ.

(19)

Die Untersuchung ergab indes, dass die in die EU-Stichprobe einbezogenen Gruppen aus zahlreichen Unternehmen oder Einheiten bestanden, die die gleichartige Ware herstellten und verkauften. Im vorliegenden Fall hätten somit 13 Unternehmen untersucht werden müssen, und es war angesichts der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, all diese Unternehmen in die Untersuchung einzubeziehen. Es wurde daher beschlossen, die vorliegenden Daten zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe erneut zu untersuchen. Man befand, dass sich die Stichprobe auf die größten Produktionseinheiten in der Union und innerhalb der Gruppen gründen sollte, wobei auch einer gewissen geografischen Streuung der Unionshersteller Rechnung zu tragen war.

(20)

Schließlich wurde eine endgültige EU-Stichprobe aus sechs einzelnen Herstellern gebildet, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen von Bioethanol im UZ sowie hinsichtlich der geografischen Standorte der Hersteller repräsentativ war. Auf diese in Belgien, den Niederlanden, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Schweden und Deutschland ansässigen Hersteller entfallen 36 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 44 % der Gesamtproduktion, die von den Unternehmen, die Angaben für die Bildung einer Stichprobe übermittelt hatten, gemeldet wurde. Diese Stichprobe wurde im Hinblick auf die Untersuchung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als repräsentativ erachtet.

(21)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit der gebildeten Stichprobe Stellung zu nehmen.

(22)

Einige Parteien äußerten, die EU-Stichprobe sei weniger repräsentativ als die ursprünglich gebildete, die auch ganze Unternehmensgruppen umfasst habe. Eine objektive Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei nur möglich, wenn alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in die Stichprobe einbezogen würden. Insbesondere könne es dazu kommen, dass Kosten und Einnahmen bestimmten Unternehmen einer Gruppe zugewiesen würden, denen kein Kontrollbesuch abgestattet werde und die daher bei der Schadensanalyse möglicherweise nicht berücksichtigt würden.

(23)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von allen in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemachten Angaben — insbesondere die Angaben von einer Gruppe angehörenden Unternehmen — gebührend berücksichtigt und geprüft hat, um zu gewährleisten, dass sämtlichen Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Produktions- und Verkaufstätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bei der Schadensanalyse vollständig und ordnungsgemäß Rechnung getragen wurde.

(24)

Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Einbeziehung von in der Aufbauphase befindlichen Unionsherstellern in die EU-Stichprobe. Sie bemängelten ferner, dass ein Unternehmen, das 2011 über bedeutende freie Kapazitäten verfügt habe und in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem die Richtlinie zu erneuerbaren Energien (4) nicht umgesetzt werde, nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden sollen. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Kommission, falls diese Unternehmen letztendlich in die Stichprobe einbezogen würden, die Daten dahingehend berichtigen sollte, dass diesen außerordentlichen Umständen Rechnung getragen werde.

(25)

Nach Auffassung der Kommission schließt die Tatsache, dass Unternehmen vor kurzem den Betrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen haben, nicht aus, dass sie in die Stichprobe aufgenommen werden können. Die Einbeziehung dieser Unternehmen verstößt nicht gegen die in Artikel 17 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Bildung einer Stichprobe. Was die Berichtigung der Daten betrifft, so gaben die Parteien weder einen konkreten Grund an noch legten sie Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor und erläuterten auch nicht, auf welcher Grundlage die geforderte Berichtigung zu erfolgen hätte.

(26)

Außerdem brachte die Untersuchung keine Kosten — beispielsweise beschleunigte Abschreibungen — zutage, die zur Korrektur etwaiger Verzerrungen infolge des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit berichtigt werden müssten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(27)

Einige Parteien erhoben auch Einwände dagegen, dass ein in die vorläufige EU-Stichprobe einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der einen hohen Verbrauch und eine bedeutende Produktion von Bioethanol aufweise, nicht mehr Teil der EU-Stichprobe sei. Die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens sei gut, was die Vermutung nahelege, dass das Unternehmen aus diesem Grund von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei. Des Weiteren sei die Stichprobe bewusst so ausgewählt worden, dass eine Schädigung festgestellt werden konnte. Diesen Parteien zufolge hätte die Kommission für die Bildung einer Stichprobe allen Herstellern sogenannte Minifragebogen zur Erhebung der sachdienlichen Daten zusenden sollen.

(28)

Was den Versand von Minifragebogen betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von allen bekanntermaßen betroffenen Unionsherstellern Angaben angefordert hatte, um sachdienliche Daten für die Bildung einer Stichprobe zu erheben. Laut Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung konnten interessierte Parteien diese Angaben ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung dem Dossier entnehmen; die aktuelle wirtschaftliche Lage der Befragten ging daraus nicht hervor. Folglich verfügte die Kommission über genügend sachdienliche Informationen, um eine repräsentative Stichprobe entsprechend den Kriterien von Artikel 17 der Grundverordnung zu bilden, konnte jedoch keine ergebnisorientierte Unternehmensauswahl treffen. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(29)

Schließlich wurde vorgebracht, in die Stichprobe hätten Unternehmen einbezogen werden sollen, die Bioethanol aus Zuckerrüben herstellen, da die Produktion aus diesem Rohstoff wesentlich rentabler sein könne als beispielsweise die aus Weizen. Dieses Vorbringen wurde nicht begründet; die verfügbaren Informationen ergaben jedoch, dass nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union aus Zuckerrüben hergestellt wird (2011 betrug dieser Anteil rund 12 %) und dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen teilweise auf Zuckerrüben als Ausgangsstoff für die Bioethanolproduktion zurückgreifen. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(30)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird die wie oben erläutert zum Zwecke der Schadensanalyse gebildete Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ erachtet.

1.2.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(31)

Aufgrund der potenziell großen Zahl vom Verfahren betroffener Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(32)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten nur drei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich das Stichprobenverfahren erübrigte.

1.2.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(33)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer/Hersteller in den USA, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei mitarbeitenden unabhängigen Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(34)

Antworten gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in den USA, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und vier Verwendern.

(35)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung eines Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen.

(36)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführer/Hersteller in den USA

Marquis Energy LLC, Hennepin, Illinois

Patriot Renewable Fuels LLC, Annawan, Illinois

Platinum Ethanol LLC, Arthur, Iowa

Plymouth Energy Company LLC, Merrill, Iowa

POET LLC, Wichita, Kansas, und Sioux Falls, South Dakota

 

Unabhängiger Händler in den USA

Bio Urja Trading LLC, Houston, Texas

 

Verbundener Händler in der Schweiz

Cargill International SA, Genf

 

Hersteller in der Union

Abengoa Energy Netherlands B.V., Rotterdam, Niederlande

BioWanze S.A., Wanze, Belgien

Crop Energies Bioethanol GmbH, Mannheim, Deutschland

Ensus, Yarm, Vereinigtes Königreich

Lantmännen Energi/Agroetanol, Norrköping, Schweden

Tereos BENP, Lillebonne, Frankreich

 

Unabhängige Einführer in der Union

Shell Trading Rotterdam B.V., Rotterdam, Niederlande

Greenergy Fuels Limited, London, Vereinigtes Königreich

 

Verwender in der Union

Shell Nederland Verkoopmaatschappij B.V. Rotterdam, Niederlande

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(37)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(38)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den USA.

(39)

Bioethanol lässt sich aus verschiedenen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. In den USA wird ausgehend von den verschiedenen Ausgangsstoffen wie folgt unterschieden:

a)

Konventionelle Biokraftstoffe (die in erster Linie aus Mais hergestellt und üblicherweise als Mais-Ethanol bezeichnet werden): Diese werden definiert als erneuerbare Kraftstoffe aus Maisstärke, die in Anlagen hergestellt werden, deren Bau nach dem Tag der Verabschiedung des Energy Independence and Security Act im Dezember 2007 (5) begonnen wurde, und die künftig eine Verringerung der Treibhausgasemissionen („THG“) um 20 % im Vergleich zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Benzin und Diesel (Basiswert) erreichen müssen.

b)

Fortgeschrittene Biokraftstoffe: Diese werden definiert als erneuerbare Kraftstoffe außer aus Maisstärke gewonnenem Ethanol, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden und gemäß den Feststellungen der für die Umsetzung des Energy Policy Act („EPA“) zuständigen Stelle (Energy Policy Act Administrator) Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 50 % unter dem Basiswert für THG liegen. Hierunter fallen Biokraftstoffe aus Cellulose wie Bioethanol und Diesel aus Biomasse. Die gesetzlichen Vorgaben für fortgeschrittene Biokraftstoffe gelten für Biokraftstoffe aus Cellulose (Cellulosic Biofuels), Diesel aus Biomasse (Biomass-Based Diesel) und undifferenzierte fortgeschrittene Biokraftstoffe (Undifferentiated Advanced Biofuels).

(40)

Biokraftstoff aus Cellulose (6) wird definiert als erneuerbarer Kraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden; dieser Kraftstoff muss gemäß den Feststellungen des Energy Policy Act Administrator Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 60 % unter dem Basiswert für Lebenszyklus-THG liegen. Biokraftstoffe aus Cellulose umfassen auch Bioethanol aus Cellulose. Es bestehen von der US-Regierung in hohem Maß geförderte Forschungs- und Pilotprojekte zur Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe und speziell von Bioethanol aus Cellulose, das insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen erzeugt wird. Laut Angaben von US-Behörden und öffentlich zugänglichen Informationen (7) wird sich die Produktion dieser Art von Bioethanol 2014 auf rund 4 Mrd. Liter und 2021 auf mehr als 50 Mrd. Liter belaufen. Die Produktion von Bioethanol aus Cellulose war im UZ unerheblich.

(41)

Im Untersuchungszeitraum und bis heute wurde bzw. wird in den USA hauptsächlich Mais als Ausgangsstoff verwendet, während in der Union vor allem Weizen verwendet wird.

(42)

Die Untersuchung ergab, dass Bioethanol im Allgemeinen in Reinform an Hersteller von Gemischen/Händler verkauft wird, die es mit Benzin mischen (8), um insbesondere hochprozentige Gemische herzustellen, die zwecks Herstellung weiterer Gemische ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft und als Kraftstoff verbraucht werden. Die Herstellung dieser Gemische ist kein besonders komplexer Vorgang; es genügt, die Erzeugnisse in Spezialtanks zu vermischen, indem man die gewünschten Prozentanteile Bioethanol und Benzin zuführt.

(43)

Zur Identifizierung der weltweit verwendeten verschiedenen Arten von Bioethanol, Bioethanolgemischen oder -mischungen werden Ethanolkraftstoffmischungen mit „E“-Nummern gekennzeichnet, die den Anteil des Ethanolkraftstoffs an der Mischung in Volumenprozent ausdrücken. So besteht E85 aus 85 % wasserfreiem Ethanol und 15 % Benzin. Gemische mit geringem Ethanolgehalt, also von E5 bis E25, werden auch als Gasohol bezeichnet, obwohl international unter „Gasohol“ meistens das Gemisch E10 verstanden wird. E10 oder Gemische mit geringerem Ethanolgehalt wurden bis 2011 in mehr als zwanzig Ländern weltweit verwendet, angeführt von den USA, wo 2010 fast das gesamte an Tankstellen verkaufte Benzin mit 10 % Bioethanol versetzt war.

(44)

Wie aus der Untersuchung hervorging, werden im Rahmen des derzeitigen Programms National Renewable Fuel Standard (RFS1), das infolge des Energy Policy Act von 2005 eingerichtet wurde, durch den das Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) geändert und die erste landesweit gültige Norm für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen wurde, alle Arten von Bioethanol als Biokraftstoffe betrachtet. Der amerikanische Kongress betraute die US-Umweltbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem US-Energieministerium (US Department of Energy), dem US-Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture) und den Interessenträgern dieses Programm zu erstellen und umzusetzen.

(45)

Infolge der von den USA betriebenen Energiepolitik wurde das Land 2005 mit einem Anteil von 57,5 % an der Weltproduktion zum Weltmarktführer in der Herstellung von Bioethanol. 2009 wurden entsprechend den Anforderungen des Energy Policy Act mindestens 11 Mrd. US-Gallonen erneuerbare Kraftstoffe produziert, vornehmlich im Hinblick auf die Einhaltung der im Energy Independence and Security Act von 2007 festgelegten Ziele. Die Produktion im großen Maßstab ermöglichte es US-Herstellern aber auch, Bioethanol auf andere Märkte auszuführen, so u. a. in die Union.

(46)

Amtlichen Quellen, Marktdaten und öffentlich zugänglichen Informationen zufolge (9) werden alle Arten von Bioethanol und Bioethanol in Gemischen, insbesondere Mischungen von Bioethanol mit aus Erdölprodukten erzeugtem Benzin (vgl. Erwägungsgrund 43), die in den USA hergestellt und entweder in den USA verkauft oder von dort ausgeführt werden, als Bioethanolkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets zur Förderung von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und alternativen Kraftstoffen in den USA.

(47)

Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Bioethanol und das Bioethanol in den Gemischen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen geringfügigen Abweichungen bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(48)

Einige Parteien brachten vor, die Definition der betroffenen Ware sei nicht klar, insbesondere weil keine Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und dem für andere Verwendungszwecke möglich sei. Sie forderten daher, die Untersuchung solle sich auf Ethanol für alle Verwendungszwecke und Ethanol aus sämtlichen Ausgangsstoffen erstrecken, einschließlich synthetischen Ethanols, das mit Bioethanol für industrielle Zwecke konkurriere.

(49)

Eine andere Partei verlangte das Gegenteil: Die Untersuchung solle lediglich Bioethanol für Kraftstoffanwendungen umfassen, und Bioethanol für industrielle Zwecke solle somit ausgeschlossen sein.

(50)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware in erster Linie auf der Grundlage ihrer grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und nicht anhand ihrer Verwendungszwecke oder Anwendungen definiert werden sollte. Eine Ware mit unterschiedlichen Anwendungen kann unabhängig von ihrer späteren Verwendung durchaus dieselben oder ähnliche grundlegende Eigenschaften haben, und es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Analyse von Definition und Anwendungsbereich der Ware angesichts der Besonderheit des Wirtschaftszweigs und des Markts zu vertiefen.

(51)

Im vorliegenden Fall war klar, dass sich die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht auf synthetisches Ethanol erstrecken sollte. Synthetisches Ethanol weist andere Eigenschaften als Bioethanol auf und entspricht nicht den oben erwähnten Kriterien in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware. Kein auf die Produktion dieser Ware spezialisierter Hersteller nahm an dieser Untersuchung teil. Daher kann synthetisches Ethanol nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden und wird bei der Untersuchung nicht berücksichtigt. Entgegen der Argumentation einiger Parteien ergibt sich aus dieser Klarstellung keine Änderung am Gegenstand der Untersuchung oder an der Definition der betroffenen Ware, sie wirkte sich auch nicht auf die Qualität der verwendeten Daten aus.

(52)

Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und Bioethanol für andere Anwendungen können ähnliche Eigenschaften aufweisen. Die Dumpinguntersuchung bezog sich jedoch auf Wirtschaftsbeteiligte in den USA, die Bioethanol für Kraftstoffanwendungen herstellen oder mischen, insbesondere Bioethanol, das in Kraftstoffmischungen zum Einsatz kommt. Ebenso konzentrierte sich die Untersuchung bei den Unionsherstellern auf Bioethanol, das für Kraftstoffanwendungen und nicht für andere Verwendungszwecke bestimmt war. Für andere Zwecke als Kraftstoffanwendungen bestimmtes Bioethanol sollte daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein.

(53)

Einführer, die das aus den USA eingeführte Bioethanol nicht zu Kraftstoffzwecken verwenden, haben die Möglichkeit, eine Anmeldung zur besonderen Verwendung nach den Bestimmungen von Artikel 291 bis 300 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union abzugeben (10).

2.2.   Gleichartige Ware

(54)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge weist das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol.

(55)

Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, kann Bioethanol aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Die Untersuchung ergab jedoch keine Hinweise darauf, dass die Eigenschaften des Endprodukts je nach verwendetem Ausgangsstoff unterschiedlich ausfallen würden. Es wurde festgestellt, dass die in den USA vornehmlich aus Mais hergestellte und in die Union ausgeführte betroffene Ware mit der von den Unionsherstellern vornehmlich aus Weizen hergestellten und in der Union verkauften Ware austauschbar ist. Darüber hinaus gibt es, wenn überhaupt, keine nennenswerten Unterschiede in der Verwendung und der Wahrnehmung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender am Bioethanolmarkt.

(56)

Daher wird bestätigt, dass in der Union hergestelltes und verkauftes Bioethanol und die aus den USA ausgeführte betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

(57)

Einige der in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller führten an, dass das auf dem US-Markt hergestellte und verkaufte Bioethanol gegenüber der betroffenen Ware nicht gleichartig sei, da es dem Wortlaut der Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung nicht genau entspreche. Tatsächlich wiesen die auf dem US-Markt verkauften Arten von Bioethanol einen Wassergehalt über dem Schwellenwert von 0,3 % auf und entsprächen nicht der Norm EN 15376, sondern der in den USA geltenden Norm (ASTM).

(58)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass für den Verkauf auf dem US-Markt hergestelltes Bioethanol weitgehend die gleichen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweist wie die betroffene Ware. Nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung braucht eine gleichartige Ware der betroffenen Ware nicht unbedingt in jeder Hinsicht zu gleichen, sondern kann auch eine Ware sein, die zwar der betroffenen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind. Dies trifft auf das auf dem US-Markt verkaufte Bioethanol und das in die Union ausgeführte Bioethanol zu. Es gibt Präzedenzfälle, in denen Waren trotz gewisser Unterschiede als gleichartige Waren betrachtet wurden (11).

(59)

Es wurde daher beschlossen, die vorläufige Feststellung zu ändern und das auf dem US-Markt verkaufte ASTM-Bioethanol und die betroffene Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

3.   DUMPING

3.1.   Einleitung

(60)

Wie in den Erwägungsgründen 6 bis 16 dargelegt, betraf die Untersuchung zur Ermittlung des möglichen Vorliegens von Dumping einerseits Hersteller von Bioethanol und andererseits Händler/Hersteller von Gemischen, die die betroffene Ware in die Union ausführten.

(61)

Nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung wird in der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, der Zoll für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(62)

Einige Hersteller brachten vor, es sei möglich, ihre Waren zu identifizieren und zu verfolgen, nachdem sie zur Ausfuhr (insbesondere in die Union) an einen US-Wirtschaftsbeteiligten verkauft wurden. Dabei nahmen sie Bezug auf das Zertifizierungsverfahren nach der Richtlinie zu erneuerbaren Energien; sie konnten jedoch insbesondere keine Verbindung zwischen ihren Verkäufen auf dem US-Markt und den von anderen Wirtschaftsbeteiligten getätigten Ausfuhren in die EU herstellen. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 63 dargelegt, war diesen Herstellern auch die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die Union unbekannt.

(63)

Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union ausgeführt wurde, nicht praktikabel war, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen. Im konkreten Sachverhalt führten die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller die betroffene Ware nicht in die Union aus, und die untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen bezogen Bioethanol von verschiedenen Herstellern und mischten und verkauften es insbesondere zur Ausfuhr in die Union; daher war es entgegen den Vorbringen der oben angeführten Parteien nicht möglich, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, ebenso ist es nicht möglich, zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln. Anders gesagt, jede in die EU verschiffte Ladung enthält Bioethanol, das von mehreren US-Herstellern in den USA hergestellt wurde, und zwar nicht nur von den in die US-Stichprobe einbezogenen Herstellern. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise, welche die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller ihren US-Abnehmern in den USA in Rechnung stellten, nicht den bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen.

(64)

Deshalb sollte nach Auffassung der Kommission eine landesweite Dumpingspanne festgesetzt werden.

3.2.   Normalwert

(65)

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die von den beiden mitarbeitenden Händlern/Herstellern von Gemischen getätigten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe in die Union im UZ entsprach.

(66)

Da die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt in ausreichender Menge erfolgten, wurde der Normalwert anhand des den beiden obengenannten Händlern/Herstellern von Gemischen im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den USA gezahlten oder zu zahlenden Preises bestimmt.

3.3.   Ausfuhrpreis

(67)

Die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen stellten Daten bereit, die die Ermittlung eines Ausfuhrpreises anhand der ihnen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung gestatteten. Bei den Geschäftsvorgängen, bei denen die Einfuhren in die Union über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises errechnet, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellte.

(68)

Hinsichtlich der Verkäufe über den in der Schweiz ansässigen verbundenen Händler wurden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und Gewinne nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen, da diese nicht als zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf in der Union entstandene Kosten betrachtet wurden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestand die Haupttätigkeit des verbundenen Händlers in der Kassenführung für den Geschäftsbereich „Zucker“, zu dem Biokraftstoffe gehören, sowie in der Absicherung der mit der Geschäftstätigkeit im Agrarsektor verbundenen Risiken durch Abschluss von Derivatkontrakten sowohl im außerbörslichen Handel als auch an organisierten Finanzmärkten.

(69)

Einige US-Hersteller führten an, dass es gängige Praxis der Organe sei, den vom Ausführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Verkaufspreis als Ausfuhrpreis für Dumpingberechnungen heranzuziehen. In diesem Fall wäre dies der Verkaufspreis, den die US-Hersteller unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen in den USA in Rechnung stellten. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 62 und 63 dargelegt, führte keiner der US-Hersteller von Bioethanol die betroffene Ware in die Union aus; außerdem war ihnen die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die EU nicht bekannt. Ihr Preis auf dem Inlandsmarkt kann daher nicht herangezogen werden, da es sich nicht um einen für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis handelt. Demzufolge kann dem Einwand nicht stattgegeben werden.

3.4.   Vergleich

(70)

Der Vergleich zwischen dem gewogenem durchschnittlichem Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp für die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte auf der Stufe ab Werk, wobei nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, berücksichtigt wurden. Ein Händler/Hersteller von Gemischen machte geltend, dass die Daten über Inlandsverkäufe nicht repräsentativ seien. Da die Händler/Hersteller von Gemischen es versäumten, Daten für alle Inlandsverkäufe vorzulegen, basiert die Berechnung auf den Daten, die im Fragebogen und während des Besuchs vor Ort vorgelegt wurden.

(71)

Ein Händler/Hersteller von Gemischen brachte vor, die Berechnung des Inlandspreises solle auf den NYMEX-Spotmarktdaten beruhen. Die Kommission ist der Ansicht, dass überprüfte Daten von zwei Händlern/Herstellern von Gemischen zuverlässiger sind.

(72)

Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

(73)

Die betroffene Ware und die gleichartige Ware weisen die Besonderheit auf, dass Händler/Hersteller von Gemischen im UZ eine Subvention hauptsächlich in Form von Verbrauchsteuergutschriften auf ihre Verkäufe von Bioethanolgemischen erhalten haben. Zur Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wird eine Methode angewandt, bei der die tatsächlichen Verkaufspreise, die von den genannten Händlern/Herstellern von Gemischen im Inland und bei der Ausfuhr in Rechnung gestellt werden, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Daher werden bei einem Vergleich der von Händlern/Herstellern von Gemischen auf dem US-Markt getätigten Verkäufe und der von Händlern/Herstellern von Gemischen bei der Ausfuhr in die EU in Rechnung gestellten Preise zur Berechnung der Dumpingspanne für die betroffene Ware etwaige Auswirkungen der Subvention auf die Preise beseitigt, da die Subvention im UZ sowohl Inlands- wie Ausfuhrverkäufe gleichermaßen betraf. Ein Händler/Hersteller von Gemischen behauptete, seine Inlandsverkäufe seien nicht subventioniert worden. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht belegen; auch fällt es schwer, diese Behauptung mit den Angaben der US-Behörden zu dieser Subvention in Einklang zu bringen.

3.5.   Dumping

(74)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die mitarbeitenden unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen Dumping praktizierten.

(75)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 9,5 % wurde auf der Basis der aggregierten Daten der mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen ermittelt und stellt die landesweite Dumpingspanne für die USA dar.

(76)

Einige der in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller forderten, ihnen im Falle der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen eine individuelle Dumpingspanne zu gewähren. In Anbetracht des Inhalts der Erwägungsgründe 6 bis 16 sowie der in den Erwägungsgründen 60 bis 64 dargelegten Argumente kann dieser Forderung indes nicht stattgegeben werden, da die Untersuchung ergab, dass es bezüglich dieser Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere, da sie im UZ keine Ausfuhren in die Unon tätigten, nicht möglich war, ihre Waren bei der Ausfuhr in die Union zu verfolgen; auch hatten sie im Allgemeinen keine Kenntnisse vom Zeitpunkt der Ausfuhr oder von dem von den Unionseinführern gezahlten oder zu zahlenden Preis, so dass für diese Hersteller kein zuverlässiger Ausfuhrpreis und keine zuverlässige Dumpingspanne ermittelt werden konnten.

(77)

Einige Hersteller baten um genauere Informationen darüber, wie die Dumpingberechnung für die beiden mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte. Zum einen erhalten die erbetenen Informationen jedoch geheime Geschäftsdaten und können daher nicht gegenüber anderen als der betreffenden Partei offengelegt werden. Zum anderen ist es gängige Praxis der Organe, über die allgemeine zur Ermittlung des Dumping genutzte Methode auch alle Parteien in Kenntnis zu setzen, deren individuelle Daten nicht in die Berechnung eingingen. Diese Methode wurde in dem an alle Parteien versandten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung beschrieben.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(78)

Die Unionsproduktion wurde auf der Grundlage eines Marktberichts ermittelt, den der Antragsteller während der Untersuchung vorgelegt hatte. Die in diesem Bericht angegebene Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union wurde mit den Angaben der 17 mitarbeitenden Unionshersteller verglichen. Zwischen den beiden Datensätzen ergab sich eine geringfügige Differenz von rund 5 %. Diese erklärt sich aus der Tatsache, dass einige relativ kleine nicht mitarbeitende Unionshersteller keine Angaben zur Produktion vorgelegt hatten. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf 3,42 Mio. Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden deshalb als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

4.2.   Unionsverbrauch

(79)

Die Ermittlung des Unionsverbrauchs erfolgte anhand der gesamten Unionsproduktion des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich der Menge der Einfuhren aus Drittländern auf der Basis der besten verfügbaren Statistiken, wovon die Bestandsveränderungen und die vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen wurden. Einige Parteien brachten vor, dass die zur Ermittlung des Verbrauchs herangezogenen Statistiken nicht vollständig seien, weil erhebliche Einfuhren von Bioethanol aus anderen Drittländern, die insbesondere im UZ getätigt wurden, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem seien die Einfuhrmengen aus den USA von der Kommission zu hoch geschätzt worden und die Zahlen zum Verbrauch und zum Marktanteil daher nicht zuverlässig.

(80)

Diese Behauptungen wurden analysiert und anhand der vorliegenden Informationen überprüft. In Bezug auf die Einfuhren aus anderen Ländern legten die Parteien keine Beweise hinsichtlich der Einfuhrmengen der betroffenen Ware vor. Einfuhren aus anderen Ländern wurden jedoch bei der Schätzung der Einfuhren berücksichtigt. In der Schätzung der Einfuhren aus den USA im UZ wurde in Bezug auf die Einfuhrmengen ein Fehler entdeckt. Die Einfuhrmengen wurden daher neu bestimmt und wo nötig berichtigt. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen, die bei der Ermittlung der Schädigung und der Schadensursache gezogen wurden.

(81)

Hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Ware ist zu betonen, dass es für die betroffene Ware keine spezifischen Zollcodes der Kombinierten Nomenklatur gibt. Außerdem enthalten die Codes der Kombinierten Nomenklatur, unter denen die betroffene Ware bei den Zollbehörden angemeldet werden kann, neben der betroffenen Ware auch noch andere Waren.

(82)

Bezüglich der Einfuhren von Bioethanolgemischen ging aus den überprüften Fragebogenantworten der unabhängigen Einführer hervor, dass die meisten dieser Einfuhren unter dem TARIC-Code 3824909799 beim Zoll angemeldet wurden. Die Einfuhrmengen können jedoch nicht direkt bei Eurostat abgerufen werden, da dieser TARIC-Code neben der betroffenen Ware noch verschiedene weitere chemische Produkte umfasst.

(83)

Hinsichtlich der unter den KN-Codes 2207 10 00 und 2207 20 00 angemeldeten Einfuhren war es nicht möglich, zwischen der betroffenen Ware und anderen, von der Untersuchung nicht betroffenen Waren zu unterscheiden, da keine ausreichenden Informationen zu der eingeführten Ware vorlagen.

(84)

Angesichts der Tatsache, dass bei Eurostat keine vollständigen detaillierten Einfuhrangaben abgerufen werden konnten, wurde beschlossen, auch noch andere Informationsquellen zum Zwecke der Ermittlung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union heranzuziehen.

(85)

Zur Erlangung der bestmöglichen Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA wurden die Statistiken der US International Trade Commission als zuverlässigste Grundlage erachtet. Die angegebenen Ausfuhrmengen fallen unter die US-Zollcodes 22071060 und 22072000.

(86)

Die Schätzung dieser Einfuhren erfolgte anhand eines geeigneten Verfahrens, bei dem alle von der US International Trade Commission angegebenen Mengen zur Ermittlung der Einfuhren aus den USA in die Union berücksichtigt wurden.

(87)

Die Schätzung der Einfuhren in die Union mit Ursprung in Brasilien gründete sich auf folgende Informationsquellen: Berichte der Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich sowie Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und Daten von Eurostat. Für die Niederlande, Schweden und Finnland wurden die Einfuhrmengen auf der Grundlage der Namen der Einführer und der Ausführer und der Warenbeschreibung geschätzt, sofern diese verfügbar waren. Zur Schätzung dieser Einfuhren wurde ein konservativer Ansatz verfolgt. Alle angegebenen Mengen wurden bei der Berechnung der Einfuhren berücksichtigt.

(88)

Daten von Eurostat wurden schließlich auch zur Schätzung der übrigen Einfuhren in die Union für alle nicht in Erwägungsgrund 87 genannten Mitgliedstaaten herangezogen. Eine Berichtigung der Einfuhrmengen wurde ausgehend von dem Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols vorgenommen. Diese Berichtigung geht auf den Antrag zurück. Dieser Prozentsatz entstammte der jährlichen Ethylalkoholbilanz, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird (12). Der Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols lag 2008 bei 54 %, 2009 bei 66 % und 2010 bei 68 %. Für den UZ wurde zur Schätzung der einschlägigen Einfuhren im UZ der Prozentsatz für 2010 herangezogen.

(89)

Zur Schätzung der Einfuhren mit anderem Ursprung wurden Eurostat-Daten und die Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands als Informationsquellen herangezogen. Es wurde die gleiche Methodik angewandt wie zur Ermittlung der Einfuhren aus Brasilien.

(90)

Bezüglich der Berechnung des durchschnittlichen CIF-Stückpreises für Einfuhren aus den USA und aus Brasilien dienten die Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands als Informationsquellen. Für die USA wurden auch Daten aus dem an die unabhängigen Einführer gerichteten überprüften Fragebogen herangezogen. Für die USA erfolgte die Schätzung der durchschnittlichen CIF-Preise für 2008 und 2009 anhand des von der US International Trade Commission für diese Jahre angegebenen Durchschnittspreises, ausgedrückt im Verhältnis zu dem für 2010 ermittelten durchschnittlichen CIF-Stückpreis.

(91)

Die Bestandsveränderungen wurden auf der Grundlage der Angaben über den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(92)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

 

2008

2009

2010

UZ

Gesamtproduktion der Union (in Tonnen) (A)

2 153 118

2 797 948

3 274 665

3 389 503

Gesamteinfuhren aus Drittländern einschließlich des betroffenen Landes (in Tonnen) (B)

1 252 705

1 130 703

859 605

1 031 226

Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Nicht-EU-Länder (in Tonnen) (C)

26 263

41 023

53 085

59 633

Bestandsveränderungen (13) (in Tonnen) (C)

0

4 730

–8 415

–5 458

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 379 559

3 882 897

4 089 600

4 366 554

Index: 2008 = 100

100

115

121

129

Quelle:

(A) Marktbericht; (B) Eurostat, die US International Trade Commission; die Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs und die Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands; (C) Angaben im Antrag, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben zum Wirtschaftszweig der Union im Antrag.

(93)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich (+ 29 %). Diese Steigerung wurde durch die Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten angeregt, in der Wachstumsziele für den Verbrauch erneuerbarer Energien festgelegt sind.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

4.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(94)

Hinsichtlich der Mengen, des Marktanteils und der Preise entwickelten sich die Einfuhren aus den USA in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus den USA (in Tonnen) (A)

63 406

53 332

348 868

686 185

Index: 2008 = 100

100

84

550

1 082

Marktanteil (in %)

1,9

1,4

8,5

15,7

Index: 2008 = 100

100

73

454

837

Durchschnittspreis in Euro/Tonne (B)

590,6

552,5

542,5

626,7

Index: 2008 = 100

100

94

92

106

Quelle:

(A) Angaben der US International Trade Commission zur Ausfuhrmenge, (B) Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und eine überprüfte Fragebogenantwort eines unabhängigen Einführers.

(95)

Die Einfuhrmengen aus den USA nahmen im Bezugszeitraum beträchtlich zu, und zwar von 63 406 Tonnen auf 686 185 Tonnen. Analog dazu wuchs der Marktanteil der US-Ausführer in der Union im gleichen Zeitraum erheblich von 1,9 % auf 15,7 %.

(96)

Obwohl die durchschnittlichen US-Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 6 % stiegen, waren die von US-Ausführern in Rechnung gestellten Preise durchweg niedriger als die Durchschnittspreise der Unionshersteller (vgl. Erwägungsgrund 117). Diese systematische Preisunterbietung seitens der US-Ausführer erklärt die deutliche Zunahme ihres Marktanteils im Bezugszeitraum.

4.3.2.   Preisunterbietung durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land

(97)

Für die Zwecke der Beurteilung etwaiger Preisunterbietungen im UZ wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der US-Ausführer für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe verglichen. Zur Ermöglichung eines gerechten Preisvergleichs wurden angemessene Berichtigungen für bestehende Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf den US-Preis angewandt.

(98)

Dieser Vergleich ergab für den UZ durchgängige Preisunterbietungen (durchschnittlich 5,6 %), ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe. Anhand dieser Preisunterbietung wird der Preisdruck deutlich, der von den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt insbesondere im UZ ausgeübt wurde.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Vorbemerkungen

(99)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Einschätzung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum aussagekräftig sind.

(100)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die makroökonomischen Daten wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt von ePURE.

(101)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die mikroökonomischen Daten wie Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Lagerbestände stützt sich auf Daten aus den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(102)

Die Bioethanol-Industrie in der Union befindet sich noch in der Aufbauphase. Die Unternehmen haben kürzlich in neue Produktionsanlagen investiert oder ihre vorhandenen Kapazitäten erweitert, um der wachsenden Nachfrage in der Union nachzukommen. Die Tatsache, dass neue Hersteller im Bezugszeitraum die Produktion aufgenommen haben, hat bei Indikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge und Beschäftigung zu positiven Entwicklungen geführt.

(103)

Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass ein solcher Wirtschaftszweig eine gewisse Zeit braucht — zwei bis drei Jahre ab Produktionsbeginn —, bis er ein normales Produktionsniveau erreicht hat.

4.4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsvolumen (in Tonnen)

2 153 118

2 797 948

3 274 665

3 389 503

Index: 2008 = 100

100

130

152

157

Produktionskapazität (in Tonnen)

3 443 766

3 992 640

4 670 076

4 734 915

Index: 2008 = 100

100

116

136

137

Kapazitätsauslastung (in %)

63

70

70

72

Index: 2008 = 100

100

112

112

114

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(104)

Infolge der Richtlinie zu erneuerbaren Energien nahm die Produktion in der Union im Bezugszeitraum erheblich zu — die Steigerung betrug rund 57 %. Von 2008 bis 2010 stieg die Produktion in der Union um 36 %, doch verlangsamte sich das Wachstum anschließend deutlich und belief sich im UZ auf nur noch 3,5 % gegenüber 2010.

(105)

Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum mit + 37 % ebenfalls erheblich und folgte einem ähnlichen Muster wie die Produktion.

(106)

Die Kapazitätsauslastung stieg im Bezugszeitraum um 14 %; diese Zunahme wurde zu Beginn des Bezugszeitraums erzielt. Angesichts dessen, dass einige Unionshersteller 2009 in der Aufbauphase waren, war von einer weiteren Steigerung der Kapazitätsauslastung auszugehen, da Hersteller normalerweise zwei bis drei Jahre ab Produktionsbeginn benötigen, bis sie ein normales Produktionsniveau erreicht haben (vgl. Erwägungsgrund 103). Dies war jedoch nicht der Fall.

(107)

Die Untersuchung bestätigte somit, dass mehrere Unternehmen in der EU aufgrund der erwarteten Veröffentlichung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien zu Beginn oder während des Bezugszeitraums ihre Geschäftstätigkeit aufnahmen. Dieser Umstand führte bei den obengenannten Schadensfaktoren vor allem im Zeitraum bis 2010 zu einer positiven Entwicklung. Die Lage am Unionsmarkt änderte sich jedoch zeitgleich mit dem massiven Anstieg gedumpter Einfuhren aus den USA im Jahr 2010, und das erwartete Wachstum der Wirtschaftstätigkeit stellte sich im UZ nicht ein.

4.4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

2 035 367

2 650 526

3 117 410

3 229 326

Index: 2008 = 100

100

130

152

159

Marktanteil (in %)

60,2

68,3

76,2

74,0

Index: 2008 = 100

100

113

126

122

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(108)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 59 %, und der Marktanteil erhöhte sich um 13,8 Prozentpunkte. Von 2008 bis 2010 nahm die Verkaufsmenge kontinuierlich zu; von 2010 bis zum UZ wuchs die Verkaufsmenge jedoch weniger stark als der Verbrauch, der sich im gleichen Zeitraum um 6,8 % erhöhte.

(109)

Ebenso stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bis 2010, sank dann aber im UZ. Im Zeitraum von 2010 bis zum UZ, in dem sich der Marktanteil der Einfuhren aus den USA nahezu verdoppelte (+ 7,2 Prozentpunkte), büßte der Wirtschaftszweig der Union 2,2 Prozentpunkte ein.

4.4.4.   Wachstum

(110)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum mit + 29,2 % erheblich. Obwohl Verkaufsmenge und Marktanteil in diesem Zeitraum ebenfalls zunahmen, kam der Anstieg des Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union insbesondere ab 2010 nicht in vollem Umfang zugute. Von 2010 bis zum UZ verlangsamte sich das Wachstum bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, und im Vergleich zu den Jahren davor ging der Marktanteil zurück.

(111)

Einige Parteien brachten vor, die Wachstumsentwicklung einiger Indikatoren im Bezugszeitraum lasse nicht auf einen geschädigten Wirtschaftszweig schließen. Wie oben dargelegt, zeigte die Untersuchung allerdings, dass das verlangsamte Wachstum im Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und im UZ mit dem massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zusammenfiel.

4.4.5.   Beschäftigung und Produktivität

 

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

2 331

2 419

2 523

2 552

Index: 2008 = 100

100

104

108

109

Produktivität

(in Einheit/Beschäftigten)

924

1 157

1 298

1 328

Index: 2008 = 100

100

125

141

144

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(112)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Genauer gesagt nahm sie von 2008 bis 2010 um 8 % zu, erhöhte sich im UZ jedoch nur marginal um 1 %. Diese Entwicklung spiegelt die Kapazitäts- und Produktionsentwicklung in der Union wider.

(113)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union wurde gemessen als Output pro Beschäftigten in einem Jahr. Sie nahm im Bezugszeitraum mit + 44 % erheblich zu, was den Lerneffekt und die Effizienzsteigerung während und nach der Aufbauphase widerspiegelt.

4.4.6.   Höhe der derzeitigen Dumpingspanne

(114)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der im UZ ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.4.7.   Erholung von früherem Dumping

(115)

Da keine Auswirkungen von früherem Dumping vorhanden sind, ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht von Belang.

4.4.8.   Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreise (in Euro)

702,59

634,88

657,41

768,59

Index: 2008 = 100

100

90

94

109

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(116)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um insgesamt 9 %. Im Vergleich zu 2008 gingen sie 2009 zurück, stiegen jedoch anschließend bis zum Ende des UZ kontinuierlich an. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die Preissteigerungen nicht ausreichten, um dem Wirtschaftszweig der Union die Deckung seiner Kosten zu ermöglichen. Die Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den Kosten vergrößerte sich insbesondere im UZ weiter. Dieser Sachverhalt fällt mit einem verstärkten Auftreten von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt zusammen.

(117)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum anhaltend über denen der gedumpten Einfuhren aus den USA (und zwar um bis zu 23 %).

4.4.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2008

2009

2010

UZ

Nettogewinn vor Steuern (in Euro)

–33 305 225

1 343 823

–33 932 738

–82 070 168

Index: 2008= – 100

– 100

4

– 102

– 246

Rentabilität der Verkäufe in der Union (in % des Nettoumsatzes)

–11,65

0,33

–5,72

–9,74

Index: 2008= – 100

– 100

3

–49

–84

Cashflow (in Euro)

–2 528 061

34 783 260

48 733 697

36 832 646

Index: 2008= – 100

– 100

1 376

1 928

1 457

Cashflow in % der Verkäufe in der Union an unabhängige Abnehmer

–0,9

8,7

8,2

4,4

Index: 2008= – 100

– 100

980

930

494

Investitionen (in Euro)

330 441 830

86 279 988

38 710 739

23 018 175

Index: 2008 = 100

100

26

12

7

Kapitalrendite (in %)

–10

2

–88

– 357

Index: 2008 = – 100

– 100

15

– 870

–3 538

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(118)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde sowohl in absoluten Werten ermittelt (Nettogewinn vor Steuern) als auch durch die Ausweisung des Nettogewinns oder -verlustes vor Steuern als Prozentsatz des mit den Verkäufen der gleichartigen Ware erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum negativ mit Ausnahme von 2009, als die Unternehmen der Stichprobe den Break-Even-Punkt erreichten.

(119)

Die Kapitalrendite entwickelte sich ähnlich und blieb weit hinter den für ein Überleben des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen Renditen zurück.

(120)

Der Cashflow war 2008 negativ und verbesserte sich 2009 und 2010. Im UZ ging der Cashflow jedoch erneut zurück, was darauf hindeutete, dass der Wirtschaftszweig der Union zunehmend Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

(121)

Durch die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum wurde die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs der Union, in seine Tätigkeiten zu investieren, eingeschränkt und seine Entwicklung beeinträchtigt, was aus dem Investitionsrückgang um 93 % während dieses Zeitraums eindeutig hervorgeht.

4.4.10.   Löhne

 

2008

2009

2010

UZ

Löhne (in Euro)

45 066 253

57 253 228

68 711 959

76 030 008

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

75 691

81 233

88 638

99 646

Index: 2008 = 100

100

107

117

132

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(122)

Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 32 %, was die Produktivitätssteigerung der Beschäftigten widerspiegelt.

4.4.11.   Lagerbestände

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

34 585

24 022

38 649

31 408

Index: 2008 = 100

100

69

112

91

Lagerbestand im Verhältnis zur Produktion (in %)

8,3

3,5

3,8

2,5

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(123)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Die Untersuchung ergab, dass der massive Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt im Jahr 2010 und insbesondere im UZ auftrat. Zwar hatten sich bestimmte Schadensindikatoren in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert, doch das Wachstum entsprach nicht der Zunahme des Verbrauchs im Bezugszeitraum, und die Verbesserungen reichten somit nicht aus, um dem Wirtschaftszweig der Union den Ausbau seiner Tätigkeiten zu ermöglichen.

(125)

Wie es für einen neuen und wachsenden Wirtschaftszweig normal ist, wiesen bestimmte Indikatoren wie Verkaufsmenge, Produktion und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass während dieses Zeitraums neue Unionshersteller in den Markt einstiegen. Dennoch ergab die Untersuchung, dass die Lage auf dem Unionsmarkt es den Unionsherstellern ab dem massiven Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren im Jahr 2010 nicht gestattete, ein ausreichendes Tätigkeits- und Preisniveau zu erlangen, um die im Bezugszeitraum getätigten umfangreichen Investitionen ausweiten und aufrechterhalten zu können.

(126)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge unterboten die Niedrigpreiseinfuhren kontinuierlich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Das Preisniveau erlaubte es dem Wirtschaftszweig nicht, seine Kosten zu decken und die Cashflows und Gewinne zu realisieren, die für die Entwicklung der Geschäftstätigkeiten des Wirtschaftszweigs erforderlich sind.

(127)

Vielmehr verschlechterten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, oder sie blieben weit unter dem normalen Niveau. Dies beeinträchtigte massiv die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und seine Möglichkeit, weiter in seine Geschäftstätigkeiten zu investieren.

(128)

Aufgrund dieser Sachlage wurde die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(129)

Nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 der Antidumpinggrundverordnung wurde geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung im betroffenen Land geschädigt wurde; neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(130)

Wie oben erwähnt, nahm der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 29,2 % deutlich zu. Allerdings stiegen die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land mengenmäßig erheblich, von einem Anteil von 1,9 % am Unionsmarkt zu Beginn des Bezugszeitraums auf 15,7 % im UZ. Dadurch wurde auf den Wirtschaftszweig der Union eindeutig Druck ausgeübt, insbesondere von 2010 bis zum Ende des UZ, als sich diese Einfuhren mehr als verdoppelten. Ab 2010 — und insbesondere im UZ — waren große Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs unterboten. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig nicht möglich, sich im UZ wie erwartet zu entwickeln.

(131)

Einige Parteien brachten vor, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union genau zwischen 2010 und dem UZ — also zeitgleich mit der Verdopplung der Einfuhren aus den USA — verbessert habe. Wie in den Erwägungsgründen 102 und 107 erläutert, führte die Tatsache, dass viele Unionshersteller im Bezugszeitraum in den Markt einstiegen, bei bestimmten Schadensfaktoren zu einer positiven Entwicklung, beispielsweise bei Produktion und Verkaufsmengen. Gegenüber 2010 büßte der Wirtschaftszweig der Union im UZ jedoch Marktanteile ein, während auf dem Unionsmarkt zur gleichen Zeit die höchsten Zuwächse an gedumpten Einfuhren aus den USA zu verzeichnen waren. Preisunterbietung und Preisdruck führten zu einer Verschlechterung der allgemeinen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere der Rentabilität.

(132)

Die Niedrigpreiseinfuhren spielten also bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ eine wichtige Rolle.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(133)

Die Kommission prüfte auch folgende andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde: Einfuhren aus anderen Ländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und andere Faktoren wie Fluktuationen bei den Rohstoffpreisen, Nachfrageentwicklung und vermeintliche interne Probleme bei Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union.

5.3.1.   Einfuhren aus anderen Ländern (Brasilien)

(134)

Den vorliegenden Informationen zufolge gab es neben Brasilien kein anderes Land, das die betroffene Ware im Bezugszeitraum in die Union in großen Mengen ausführte. Die brasilianischen Einfuhrpreise blieben weit unter denen der Unionshersteller. Allerdings wiesen die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum bei Menge (–81 %) und Marktanteil (–25,8 %) eindeutig eine rückläufige Entwicklung auf. Da die Einfuhrmengen im UZ auf ein so niedriges Niveau sanken, können sie nicht als Argument herangezogen werden, das gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ spräche.

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren mit Ursprung in Brasilien (in Tonnen)

1 022 980

884 020

396 249

195 342

Index: 2008 = 100

100

86

39

19

Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien (in %)

30,3

22,8

9,7

4,5

durchschnittlicher CIF-Stückpreis

(in Euro/Tonne Einfuhren)

560,8

496,2

580,8

622,4

Index: 2008 = 100

100

88

104

111

Quelle:

Eurostat, die Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs, Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und Angaben im Antrag.

(135)

Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle gelegen hätten und dass sie zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gebracht worden seien. Außerdem hätten die Einfuhren aus den USA lediglich den Marktanteil übernommen, der zuvor auf die Einfuhren aus Brasilien entfallen sei. Die Einfuhren aus den USA könnten daher angeblich nicht als Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden.

(136)

Wie oben ausgeführt, gingen die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum erheblich zurück. Ihr Marktanteil sank von 30,3 % auf 4,5 % zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verbrauch erheblich anstieg. Angesichts der Preispolitik der brasilianischen Ausführer auf dem Unionsmarkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass brasilianisches Bioethanol zu einem gewissen Grad zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Allerdings verringerten sich diese Einfuhren im UZ nach Auffassung der Kommission in einem solchen Maße, dass sie nicht als wesentliche Ursache dieser Schädigung betrachtet werden können. Tatsächlich nahmen im Zeitraum von 2010 bis zum UZ die gedumpten Einfuhren aus den USA um mehr als 330 000 Tonnen zu, während die Einfuhren aus Brasilien um ca. 200 000 Tonnen zurückgingen. Mithin wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum durch die Präsenz des brasilianischen Bioethanols auf dem Unionsmarkt insbesondere im UZ nicht aufgehoben wird.

5.3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

26 263

41 023

53 085

59 633

Quelle:

Angaben im Antrag und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(137)

Die Untersuchung ergab, dass im UZ geringe Mengen Bioethanol vom Wirtschaftszweig der Union zu Preisen ausgeführt wurden, die weit über den üblichen Preisen auf dem Unionsmarkt lagen. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausfuhrleistung nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land spricht.

5.3.3.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(138)

Die Untersuchung ergab, dass die Wirtschaftskrise keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte. Die stärkste Zunahme beim Bioethanolverbrauch in der Union war 2009 zu verzeichnen, also in dem Jahr, das allgemein als das schlimmste Jahr der Wirtschaftskrise gilt. Im gleichen Zeitraum stiegen auch Produktion und Verkauf der Unionshersteller.

(139)

Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Wirtschaftskrise nicht entkräftet wird.

5.3.4.   Andere Faktoren

(140)

Es wurden von Parteien auch andere Faktoren ins Feld geführt, die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen könnten, etwa die Schwankungen der Rohstoffpreise, die Entwicklung der Nachfrage, die geringer gewesen sei als erwartet, ein Regelungsrahmen der Union, der sich angeblich nachteilig auf die Unionshersteller auswirke, sowie vermeintliche interne Probleme bei Unionsherstellern.

(141)

Zu den Schwankungen bei den Rohstoffpreisen ist anzumerken, dass die Preise für Mais und Weizen im Bezugszeitraum volatil waren. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die meisten Hersteller dieses Risiko durch spezifische Preisgestaltungsmechanismen mit ihren Lieferanten oder über die Finanzmärkte absichern. Selbst wenn also für Ausgangsstoffe insbesondere zwischen 2008 und 2010 unterschiedlich hohe Preise gezahlt wurden, als der Preis für Mais unter dem für Weizen lag, so waren die Preise für Ausgangsstoffe in der zweiten Hälfte des UZ doch mehr oder weniger gleich. Dies bedeutet, dass etwaige Preisunterschiede minimal und nicht von Dauer sind.

(142)

Einige Parteien behaupteten, dass die Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten zu langsam erfolgt sei und dass der Verbrauch hinter den in der Richtlinie festgelegten Zielen zurückbleibe. Doch selbst wenn die ursprünglichen Ziele im Bezugszeitraum nicht vollständig erreicht wurden, so ist die erhebliche Zunahme des Verbrauchs in diesem Zeitraum — nämlich um 29,2 % — doch ein positiver Faktor, der bei der Analyse nicht außer Acht gelassen werden kann. In jedem Fall erklärt die angeblich langsame Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien nicht das Auftreten von großen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und den Wirtschaftszweig schädigten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(143)

Des Weiteren wurde von Parteien angeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union allein nicht den Unionsbedarf decken könne, da Rechtsunsicherheit bestehe, die Zertifizierung sehr langsam erfolge und somit der Nutzen für die zertifizierten Unionshersteller zunichte gemacht werde. Schließlich behaupteten einige Parteien, die Schädigung der Unionshersteller sei darauf zurückzuführen, dass sie im Bezugszeitraum mit internen Problemen konfrontiert gewesen seien. Diese Vorbringen wurden jedoch nicht begründet und durch die Untersuchung auch nicht bestätigt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich den Untersuchungsergebnissen zufolge das angeblich niedrige Produktionsniveau in der Union hauptsächlich aus einem niedrigen Verkaufspreisniveau auf dem Unionsmarkt erklärt, das stark vom massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA insbesondere im UZ beeinflusst war, welche die Preise der Unionshersteller unterboten. Offensichtlich hatten die EU-Hersteller keine andere Wahl als die Produktion einzustellen, da ihnen die Preise insbesondere im UZ noch nicht einmal die Deckung der Rohstoffkosten ermöglichten. Die obigen nicht begründeten Vorbringen entkräften folglich nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ.

(144)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass alle genannten Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den USA nicht widerlegen konnten.

(145)

Schließlich wurde noch von Parteien vorgebracht, dass im UZ zahlreiche Einfuhren unter der KN-Position 3824 eingereiht worden seien, für die ein niedriger Zollsatz galt. Nach Ablauf des UZ sei die Höhe des einschlägigen Zollsatzes angehoben worden. Ihrer Meinung nach wurde die Schädigung durch den niedrigen Zollsatz und nicht durch Dumping verursacht. Dazu ist nur anzumerken, dass sich Zollsätze jederzeit ändern können, und dass dieses Vorbringen daher das Vorliegen einer Schädigung im Untersuchungszeitraum nicht in Frage stellen kann.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(146)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass im Bezugszeitraum Menge und Marktanteil der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung im betroffenen Land deutlich zunahmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(147)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land erfolgte zeitgleich mit einem allgemeinen kontinuierlichen Anstieg des Verbrauchs in der Union und auch mit negativen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Es gelang den Ausführern des betroffenen Landes, ihren Marktanteil durch eine systematische Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu erhöhen. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union trotz einer Steigerung seiner Wirtschaftstätigkeit nicht in der Lage, eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen.

(148)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

(149)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(150)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerung, dass durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine Schädigung verursacht wurde, zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(151)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung erlitt. Werden keine Maßnahmen zur Korrektur der handelsverzerrenden Auswirkungen dieser Einfuhren ergriffen, scheint eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr wahrscheinlich.

(152)

Es wird erwartet, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union seine Preise so gestalten kann, dass sie seine Produktionskosten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union auch in die Lage versetzen würde, seine Verkaufsmengen zu steigern und so den Marktanteil zurückzugewinnen, den er durch die gedumpten Einfuhren verloren hat. Dies wiederum wird sich positiv auf seine Finanzlage und Rentabilität auswirken.

(153)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union nicht zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Einführer

(154)

Zwei Unternehmen übermittelten Antworten auf den an unabhängige Einführer in der Union gerichteten Fragebogen. In den Betrieben dieser mitarbeitenden Einführer wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Bei beiden besuchten Unternehmen bildet das Bioethanolgeschäft nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes (weniger als 5 %). Außerdem gaben sie an, eine etwaige Preiserhöhung an ihre Abnehmer, die Verwender, weitergeben zu können.

(155)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer haben würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(156)

Vier Unternehmen übermittelten Antworten auf den an Verwender in der Union gerichteten Fragebogen. In einem dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(157)

Beim besuchten Unternehmen bildet das Bioethanolgeschäft nur einen kleinen Teil seines Umsatzes (weniger als 5 %). Das Unternehmen hat eine Folgenabschätzung für E5 durchgeführt und errechnet, dass ein Zoll von 100 EUR/m3 zu einer Preiserhöhung von 0,005 EUR Cent pro Liter an der Zapfsäule führen würde

(158)

Was die drei anderen Verwender angeht, so geht aus ihren Angaben im Fragebogen hervor, dass auch für sie die Auswirkungen begrenzt wären. Bei einem Unternehmen sind die aus dem betroffenen Land bezogenen Mengen recht gering, und die Einführung eines Antidumpingzolls hätte nur minimale Auswirkungen auf seine Rentabilität.

(159)

Die anderen beiden mitarbeitenden Verwender sind miteinander verbunden und gaben an, dass sie etwaige Antidumpingzölle an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Sie erklärten auch, dass ihnen genügend Bezugsquellen zur Wahl stünden und sie nicht von Einfuhren aus den USA abhängig seien.

(160)

Parteien brachten vor, dass die Kapazitäten in der Union nicht ausreichten, um die Gesamtnachfrage zu decken, und dass die Union zur Sicherung ihres Bioethanolbedarfs auf Einfuhren angewiesen sei. Die geprüften Zahlen zur Kapazität zeigen allerdings, dass es in der Union durchaus freie Kapazitäten gab, vor allem bedingt durch das niedrige Verkaufspreisniveau. Die Unionshersteller wären infolgedessen in der Lage, ihre Produktion zu steigern, um der wachsenden Nachfrage gerecht zu werden, insbesondere, wenn Handelsverzerrungen auf dem Markt beseitigt werden. Außerdem dürften in naher Zukunft voraussichtlich neue Anlagen gebaut und in Betrieb genommen werden, wodurch das angebliche Risiko eines Engpasses in der Union vermindert wird.

(161)

In Anbetracht dieser Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bioethanoleinfuhren aus den USA keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender in der Union hätten.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(162)

Aus dem dargestellten Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass die vorliegenden Informationen bezüglich des Unionsinteresses insgesamt keine zwingenden Gründe erkennen lassen, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(163)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(164)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(165)

Bei der Ermittlung des Zollbetrags, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(166)

In diesem Fall wird angesichts der Feststellungen, insbesondere in den Erwägungsgründen 102 und 103, die Auffassung vertreten, dass sich die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union auf die Gewinne gründen sollte, die erzielt wurden, als die Einfuhren aus den USA unerheblich waren, d. h. auf die durchschnittliche Gewinnspanne vor Steuern eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren 2008 und 2009, und zwar eines Herstellers, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Anlaufphase war. Mithin werden 6,8 % des Umsatzes als angemessene Spanne angesehen; diese Spanne kann als ein angemessener Mindestgewinn betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Handelsbedingungen ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß im UZ hätte erzielen können.

(167)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurden die Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet.

(168)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

7.2.   Form und Höhe der Zölle

(169)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, also nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Dementsprechend sollten alle Zollsätze auf die Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(170)

Folgende endgültige Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

 

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Zoll

Landesweite Dumpingspanne (in %)

9,5

31,1

9,5

(171)

Da der Antidumpingzoll auch auf Gemische mit mehr als 10 Volumenprozent (V/V) Bioethanol anteilsmäßig auf den jeweiligen Bioethanolgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahme durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, den Zoll als Festbetrag auf der Grundlage des Gehalts an reinem Bioethanol festzusetzen.

(172)

Der in dieser Verordnung genannte Antidumpingzoll wurde auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Sachlage wider, die während dieser Untersuchung festgestellt wurde. Dieser für alle Unternehmen geltende landesweite Zoll gilt für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA.

(173)

Ursprünglich war aufgrund der als dynamisch wahrgenommenen Entwicklungen des Markts für die betroffene Ware vorgesehen, die Dauer der Maßnahmen auf 3 Jahre zu begrenzen; infolge der Stellungnahmen von interessierten Parteien wurde diesbezüglich jedoch eine Neubewertung vorgenommen. Insbesondere brachte der Antragsteller vor, es sei zu früh, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer wesentlichen Änderung des Marktverhaltens auszugehen, da sich der Wechsel zu Bioethanol der neuen Generation sehr wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum vollziehe; er sollte daher im vorliegenden Vorschlag nicht berücksichtigt werden. Auch sei es zu früh darüber zu spekulieren, wie sich einige der derzeit erörterten Regelungsvorschläge auf die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten auf diesem Markt auswirken würden. Nach Prüfung dieser Vorbringen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Abweichen von der üblichen Geltungsdauer für Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht angemessen ist. Davon unbeschadet können alle interessierten Parteien, sofern dies gerechtfertigt ist, eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 beantragen.

8.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(174)

Der Antragsteller beantragte bei der Kommission mehrmals die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA. Nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Der Antragsteller machte geltend, dass angesichts der Einführung der zollamtlichen Erfassung im parallel laufenden Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA (14), diese Bedingungen automatisch erfüllt seien.

(175)

Es gilt jedoch zu betonen, dass die zollamtliche Erfassung in dem parallel laufenden Antisubventionsverfahren unter völlig anderen Gegebenheiten beschlossen wurde. Wie in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 festgestellt wurde, erfolgte im Untersuchungszeitraum zwar eindeutig eine anfechtbare Subventionierung, durch die der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wurde, doch beschloss die Kommission, keine vorläufigen Ausgleichszölle einzuführen, weil sie gleichzeitig vorläufig feststellte, dass die wichtigste im Untersuchungszeitraum geltende Subventionsregelung zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr erbracht hätte. Es lagen jedoch Beweise dafür vor, dass die USA die wichtigste bei der Untersuchung als anfechtbar befundene Subventionsregelung in den kommenden Monaten rückwirkend wieder einführen könnte. Für den Fall, dass es dazu kommen sollte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie berechtigt gewesen wäre, im Rahmen dieser Untersuchung vorläufige Ausgleichszölle einzuführen (und letztendlich zu vereinnahmen). Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen Union zu wahren, beschloss die Kommission, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Diese besonderen Umstände sind im laufenden AD-Verfahren nicht gegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 2207100012, 2207200012, 2208909912, 2710122111, 2710122592, 2710123111, 2710124111, 2710124511, 2710124911, 2710125111, 2710125911, 2710127011, 2710129011, 3814001011, 3814009071, 3820000011 und 3824909767) eingereihtem, zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtem Bioethanol, auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf 62,30 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt. Der Antidumpingzoll wird anteilsmäßig, nämlich auf den Gewichtsanteil des aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen reinen Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) insgesamt (Bioethanolgehalt), erhoben.

(3)   Sind die in Absatz 1 beschriebenen Waren für andere Verwendungszwecke als für Kraftstoffanwendungen bestimmt, so werden sie vom endgültigen Antidumpingzoll befreit. Die Befreiung wird nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren gewährt (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission).

(4)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. SHERLOCK


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 7.

(3)  ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13.

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)  Siehe www.ethanol.org — Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and Security Act von 2007.

(6)  Siehe US Internal Revenue Code (IRC) — Sec. 40(b)(4) Punkt E.

(7)  Siehe www.ethanol.org — Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and Security Act von 2007.

(8)  In der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Steuervergünstigung für Gemische auf Alkoholbasis („alcohol mixture credit“), wie sie in Sec. 40(b)(3) des US-amerikanischen Steuergesetzbuchs IRC definiert ist, bereits beansprucht werden konnte, wenn reines Bioethanol mit lediglich 0,1 % Benzin gemischt wurde.

(9)  Hierzu gehören zum Beispiel a) die von der American Coalition for Ethanol (ACE) im Internet veröffentlichten Informationen, b) das Energiegesetz „Energy Policy Act“ (EPA) von 2005, insbesondere P.L. 109-58, c) das Gesetz zur Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung „Energy Independence and Security Act“ von 2007 (P.L. 110-140, H.R. 6), mit dem der Renewable Fuels Standard (RFS) geändert und erhöht wurde — damit wurde für 2008 ein Verbrauch von 9 Mrd. Gallonen erneuerbarer Kraftstoffe und für 2011 ein entsprechender Verbrauch von 13,9 Mrd. Gallonen vorgeschrieben, d) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.

(10)  Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(11)  So wurden beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates bezüglich Persulfaten die chinesische Ware und die in der EU produzierte Ware als „gleichartig“ eingestuft, obwohl Qualitätsunterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrades und des Eisengehalts bestanden (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 61. Erwägungsgrund 10). Siehe auch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-2/95, Industrie des Poudres Sphériques, dem zufolge „die Organe zu Recht zu dem Schluss gelangen konnten, dass chinesisches und russisches Calciummetall und in der EU erzeugtes Calciummetall ‚gleichartig‘ waren, obwohl die in der EU produzierte Ware aufgrund von Unterschieden im Sauerstoffgehalt für eine bestimmte Verwendung ungeeignet war, auf die 11 % des Verbrauchs in der EU entfielen (Rechtssache T-2/95, Randnrn. 202-221)“. Dieser Punkt wurde im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren (C-458/98 P) nicht in Frage gestellt.

(12)  ABl. C 225 vom 18.9.2009, S. 13. ABl. C 176 vom 2.7.2010, S. 6. ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 16.

(13)  Es wird angenommen, dass es 2008 keine Bestandsveränderungen gab.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission (ABl. L 229 vom 24.8.2012, S. 20).