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19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 135/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit (2) regelt die Modalitäten für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für die Tätigkeiten von EU-Referenzlaboratorien, einschließlich der Veranstaltung von Workshops und der Bedingungen, unter denen diese Finanzhilfen gewährt werden. |
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(2) |
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die EU-Referenzlaboratorien und die Kommission sollten für die Veranstaltung von Workshops die gleichen Regeln gelten wie für die übrigen Tätigkeiten dieser Laboratorien. Die Laboratorien sollten daher für Workshops künftig keine gesonderten Finanzberichte und technischen Berichte mehr vorlegen müssen. Nach Vorlage und Genehmigung dieser Berichte sollte folglich auch die Kommission künftig keine gesonderten Zahlungen mehr leisten müssen. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 keine negativen Auswirkungen auf die EU-Referenzlaboratorien haben, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten. Diese Rückwirkung ist notwendig, um die Gleichbehandlung von EU-Referenzlaboratorien in den Fällen zu gewährleisten, in denen Workshops vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung organisiert worden sind. |
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(5) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zahlung der Finanzhilfe Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Vorlage des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach Billigung dieser Berichte durch die Kommission ausgezahlt.“ |
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2. |
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II TÄTIGKEITEN DER LABORATORIEN “. |
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3. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Förderfähigkeit (1) Förderfähig im Rahmen des Arbeitsprogramms der Laboratorien sind Ausgaben in Verbindung mit folgenden Posten:
(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Anhängen II und IV förderfähig. (3) Bevor die Laboratorien die Mittelausstattung für einen Posten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 % erhöhen, müssen sie schriftlich die Genehmigung der Kommission einholen; die Gesamthöhe der laut jährlichem Finanzierungsbeschluss förderfähigen Kosten darf hierbei nicht überschritten werden. Artikel 11 Vorlage der Berichte über das Arbeitsprogramm der Laboratorien (1) Die Laboratorien legen der Kommission bis 31. März des Kalenderjahres „n + 2“ folgende Berichte vor:
(2) Die Finanzhilfe der Union kann von der Kommission gekürzt werden, wenn das Arbeitsprogramm bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das es gebilligt worden war, nicht vollständig oder nicht gut durchgeführt wurde.“ |
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5. |
Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen. |
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6. |
Artikel 13 wird gestrichen. |
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7. |
Kapitel III wird gestrichen. |
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8. |
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 werden wie folgt geändert:
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1. |
Die Anhänge Ia bis IIIb erhalten folgende Fassung: “ANHANG Ia (siehe Artikel 2 Absatz 2) Veranschlagte Haushaltsmittel je Tätigkeit in EUR:
“ANHANG Ib (siehe Artikel 2 Absatz 2) Veranschlagte Haushaltsmittel für die Ausgaben der Laboratorien für Unionstätigkeiten während des von diesem Haushalt abgedeckten Kalenderjahres Name und Anschrift des EU-Referenzlaboratoriums: Bankkonto, auf das die Finanzhilfe der Union überwiesen werden soll: WICHTIG: Alle Kosten sind in EUR auszuweisen. 1. PERSONAL
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 2. UNTERAUFTRÄGE
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 3. INVESTITIONSGÜTER
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 4. VERBRAUCHSGÜTER
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 5. LIEFERUNG VON PROBEN FÜR VERGLEICHSTESTS
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 6. DIENSTREISEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 7. WORKSHOPS
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 8. SCHULUNGEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 9. SITZUNGEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 10. GEMEINKOSTEN UND GESAMTAUSGABEN FÜR TÄTIGKEITEN
“ANHANG II Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen, Workshops, Schulungen, Sitzungen, und Gemeinkosten (siehe Artikel 10 Absatz 2) 1. Personal Die Personalkosten beschränken sich ungeachtet des Status der betreffenden Bediensteten auf die tatsächlichen Lohnkosten, d. h. auf die Aufwendungen für Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Altersruhegeld, für die ganz oder teilweise gezielt mit der Durchführung des Arbeitsprogramms betrauten Mitarbeiter. Die gesamte vom Personal für das Arbeitsprogramm aufgewandte Zeit ist zu erfassen und als richtig zu bescheinigen; zugrunde zu legen sind 220 Arbeitstage/Jahr (20 Arbeitstage/Monat). Diese Erfassung und Bescheinigung erfolgt mindestens einmal monatlich durch die benannte Projektleitung oder durch ein hierzu ermächtigtes leitendes Mitglied des Laboratoriumspersonals. 2. Unteraufträge Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. 3. Investitionsgüter Die Kosten für den Kauf, den Mietkauf (Leasing) oder die Miete von Investitionsgütern kommen als direkte Kosten für eine Finanzhilfe in Frage. Bei geleasten oder gemieteten Gütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten werden nach folgender Formel berechnet:
Bei Investitionsgütern mit Anschaffungskosten unter 3 000 EUR können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Bei diesen Gütern findet keine Abschreibung statt. 4. Verbrauchsgüter Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung, für andere als in Abschnitt 6 genannte Dienstreisen und für Sekretariatsarbeit gelten als durch „Gemeinkosten“ gemäß Abschnitt 10 abgedeckt. 5. Lieferung von Proben für Vergleichstests Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für die Lieferung von Proben im Zusammenhang mit Vergleichstests. 6. Dienstreisen Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von Mitarbeitern der Laboratorien in Verbindung mit Dienstreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt. 7. Workshops Förderfähig sind die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens 32 Workshop-Teilnehmern. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens drei zu den Workshops eingeladenen Referenten. Förderfähig sind ferner die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens zehn in den Workshops anwesenden Vertretern aus Drittländern. 8. Schulungen Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens 32 Vertretern nationaler Referenzlaboratorien für Schulungen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt. 9. Sitzungen Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens acht externen Experten (d. h. Experten, die nicht zum Personal der EU-Referenzlaboratorien gehören) für Sitzungen, die auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Laboratorien stattfinden und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt. 10. Gemeinkosten Es wird automatisch ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der in den Abschnitten 1 bis 9 aufgeführten, tatsächlich förderfähigen direkten Kosten gezahlt. “ANHANG IIIa (siehe Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Finanzbericht nach Tätigkeit Ausgaben je Tätigkeit in EUR:
“ANHANG III(b) (siehe Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Bescheinigter Finanzbericht Jahr: Nr. des jährlichen Finanzierungsbeschlusses: Name und Anschrift des Laboratoriums: Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Union:
Bescheinigung durch das Laboratorium: Wir versichern, dass
Aufschlüsselung nach Kategorie (in EUR) 1. PERSONAL
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 2. UNTERAUFTRÄGE
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 3. INVESTITIONSGÜTER
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 4. VERBRAUCHSGÜTER
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 5. LIEFERUNG VON PROBEN FÜR VERGLEICHSTESTS
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 6. DIENSTREISEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 7. WORKSHOPS
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 8. SCHULUNGEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 9. SITZUNGEN
Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: … % 10. GEMEINKOSTEN UND GESAMTAUSGABEN FÜR TÄTIGKEITEN
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang V wird gestrichen. |
(1) Für jede mit dem Projekt befasste Person einzeln anzugeben: leitender Wissenschaftler, Nachwuchswissenschaftler, Techniker usw.
(2) Beamter, Vertragsbediensteter usw. Bei Vertragsbediensteten sind der Vertragsbeginn und das Vertragsende anzugeben.
(3) Tatsächliches Bruttomonatsgehalt (bitte keine Gehaltstabellen verwenden), einschließlich Sozialabgaben und sonstige Abgaben, die auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind.
(4) Berechnet auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr (20 Arbeitstagen/Monat).
(5) Beispiele: Reagenzien, Versuchstiere, kleines Labormaterial usw.
(6) Bitte genau aufschlüsseln.