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14.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 125/2013 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Hinblick auf eine bessere Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer und der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist es angebracht, die Zusammenarbeit mit diesen anerkannten Drittländern zu verstärken. Daher sollte durch die Teilnahme von Beobachtern an Vor-Ort-Kontrollen ein Erfahrungsaustausch ermöglicht werden. |
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(2) |
Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des Äquivalenzsystems ist zu präzisieren, dass verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und alle Zutraten dieser Erzeugnisse, die aus Drittländern mit anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden, einem im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach den EU-Vorschriften anerkannten Kontrollsystem unterstellt wurden. |
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(3) |
Erfahrungsgemäß können bei der Interpretation der Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die den ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses betreffen, Schwierigkeiten auftreten. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden und den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (2) und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (3) zu präzisieren, sind die Pflichten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Mitgliedstaaten in Bezug auf eingeführte nichtkonforme Erzeugnisse aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder aus Drittländern, deren Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt wurden, in Erinnerung zu rufen. Darüber hinaus ist der Austausch von Informationen über Unregelmäßigkeiten zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu präzisieren. |
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(4) |
Im Hinblick auf eine bessere Kontrolle eingeführter ökologischer Erzeugnisse sollten die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von 15 Tagen ab Erteilung einer solchen Genehmigung melden. |
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(5) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Anhangs neue Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden. |
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(6) |
Für Indien bezieht sich die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf in Indien erzeugte unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Die zuständige Behörde Indiens hat der Kommission jedoch neue Richtlinien zu Verarbeitungserzeugnissen übermittelt, die den Bedingungen widersprechen, unter denen die Gleichwertigkeit für Indien anerkannt wurde. Angesichts der vorliegenden Informationen sollten die Angaben zu Indien dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gestrichen wird. |
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(7) |
Für Japan bezieht sich die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf in Japan erzeugte unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und Zutaten in verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Japan hat bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuerkennen, deren Zutaten aus von Japan als gleichwertig anerkannten Ländern eingeführt wurden. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den japanischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Verarbeitungserzeugnisse, die mit solchen eingeführten Zutaten zubereitet werden, den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Folglich sollte für Japan die Anerkennung der Gleichwertigkeit auch für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Verarbeitungserzeugnisse, deren Zutaten aus von Japan als gleichwertig anerkannten Ländern eingeführt wurden, gelten. |
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(8) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Da die Kommission neue Informationen von den in diesem Anhang aufgelisteten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden. |
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(9) |
Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2012 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in dieses Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden. |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(11) |
Im Interesse eines reibungslosen Übergangs in Bezug auf die Verzeichnisse der anerkannten Drittländer und der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden sollte für die Änderungen der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ein späterer Geltungsbeginn festgelegt werden. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Sachverständige aus anderen anerkannten Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können von der Kommission als Beobachter zu den Vor-Ort-Kontrollen eingeladen werden.“ |
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2. |
Dem Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
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3. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei auch Informationen über die betreffenden Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen übermittelt werden.“ |
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5. |
Anhang III wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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6. |
Anhang IV wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten jedoch ab dem 1. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
In dem Indien betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „INDIEN 1. Erzeugniskategorien:
2. Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Indien erzeugt wurden.“ |
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2. |
In dem Japan betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F und aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan erzeugt wurden oder die nach Japan eingeführt wurden
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(*1) Meeresalgen nicht eingeschlossen.
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der „Abcert AG“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Abcert AG ‘
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2. |
Nach dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ Afrisco Certified Organic, CC ‘
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3. |
Nach dem „Argencert SA“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ AsureQuality Limited ‘
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4. |
Der „Australian Certified Organic“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Australian Certified Organic ‘
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5. |
Der „Austria Bio Garantie GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Austria Bio Garantie GmbH ‘
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6. |
Nach dem „Austria Bio Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ Balkan Biocert Skopje ‘
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7. |
Der „BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ BCS Öko-Garantie GmbH ‘
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8. |
Der „Bioagricert S.r.l.“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Bioagricert S.r.l. ‘
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9. |
Der „BioGro New Zealand Limited“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ BioGro New Zealand Limited ‘
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10. |
Nach dem „BioGro New Zealand Limited“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ Bio.inspecta AG ‘
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11. |
Der „Bio Latina Certificadora“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Bio Latina Certificadora ‘
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12. |
Der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ CERES Certification of Environmental Standards GmbH ‘
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13. |
Der „Ecocert SA“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Ecocert SA ‘
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14. |
Der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS) ‘
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15. |
Der „ IBD Certifications Ltd“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ IBD Certifications Ltd ‘
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16. |
Der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ IMO Control Latinoamérica Ltda. ‘
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17. |
Nach dem „IMO Control Private Limited“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd. Ști ‘
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18. |
Der „Indocert“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Indocert ‘
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19. |
Der „Institute for Marketecology (IMO)“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Institute for Marketecology (IMO) ‘
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20. |
Der „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Istituto Certificazione Etica e Ambientale ‘
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21. |
Der „Lacon GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ LACON GmbH ‘
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22. |
Der „Organic agriculture certification Thailand“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Organic agriculture certification Thailand ‘
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23. |
Der „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Organización Internacional Agropecuaria ‘
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24. |
Nach dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ SGS Austria Controll-Co. GmbH ‘
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25. |
Der „Suolo e Salute srl“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung: „ ‚ Suolo e Salute srl ‘
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26. |
Nach dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt: „ ‚ TÜV Nord Integra ‘
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(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(3) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.