5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 102/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen lebender Huftiere in die Europäische Union zulässig ist, hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung „POR-X“ und hinsichtlich der Testprotokolle für vesikuläre Stomatitis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/68/EG enthält die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass besondere Vorschriften, einschließlich Musterveterinärbescheinigungen, für die Einfuhr lebender Huftiere der in ihrem Anhang I aufgeführten Arten aus zugelassenen Drittländern in die Union festgelegt werden können.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen lebender Paarhufer der in Anhang I der Richtlinie 2004/68/EG aufgeführten Arten in die Union. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ist eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen. Des Weiteren enthält der Anhang Musterveterinärbescheinigungen für diese Sendungen.

(3)

Derzeit dürfen aus Drittländern — oder im Fall einer Regionalisierung aus Teilen von Drittländern — nur solche Huftiere in die Union eingeführt werden, die vor dem Versand der Tiere mindestens sechs Monate lang frei von vesikulärer Stomatitis waren.

(4)

Die Vereinigten Staaten haben eine Genehmigung für die Einfuhr lebender Zucht- und Nutzschweine in die Union beantragt.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben Ausbrüche der vesikulären Stomatitis gemeldet. Diese treten jedoch sporadisch auf und sind auf bestimmte Gebiete beschränkt. Das Risiko einer Einschleppung der vesikulären Stomatitis in die Union durch die Einfuhr lebender Schweine aus diesem Drittland ist vernachlässigbar, wenn die in Kapitel 8.15.6 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich Isolation der Schweine während des Aufenthaltszeitraums vor der Ausfuhr an einem seuchenfreien Ort, Vektorschutz während der Quarantäne vor der Ausfuhr und bei der Beförderung zum Verladeort sowie Untersuchung aller zur Ausfuhr bestimmten Tiere.

(6)

Daher sollte eine Änderung von Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dahingehend erfolgen, dass die Vereinigten Staaten in die Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon aufgenommen werden, aus denen Sendungen lebender Huftiere in die Union bei Gewährleistung geeigneter Garantien hinsichtlich einer Untersuchung auf vesikuläre Stomatitis zugelassen sind. Die Umsetzung dieser Garantien sollte in der Veterinärbescheinigung für lebende Zucht- und Nutzschweine, die der Sendung zum Zeitpunkt des Eingangs in die Union beiliegen muss, bestätigt werden.

(7)

Die in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegte Musterveterinärbescheinigung „POR-X“ für die Einfuhr lebender Hausschweine sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Bedingungen für den Aufenthalts- und Quarantänezeitraum vor der Ausfuhr sowie die Anforderungen an die Laboruntersuchung aufgenommen werden.

(8)

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sieht vor, dass Probenahmen und Tests, die in den Veterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Verordnung festgelegt sind, nach den in Teil 6 des genannten Anhangs beschriebenen Protokollen für die Standardisierung von Materialien und Testverfahren durchgeführt werden müssen. Daher ist Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dahingehend zu ändern, dass das betreffende Protokoll und das Testverfahren für vesikuläre Stomatitis aufgenommen werden. Der Test sollte gemäß den Protokollen für serologische Tests auf vesikuläre Stomatitis durchgeführt und ausgewertet werden, die in Kapitel 2.1.19 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der OIE für den internationalen Handel vorgeschrieben sind.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird folgender Eintrag zu den Vereinigten Staaten angefügt:

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

D“

 

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Erläuterung zu „POR-X“ erhält folgende Fassung:

„ ‚POR-X‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind oder die für die Durchfuhr durch die Union aus einem Drittland in ein anderes Drittland bestimmt sind.“

b)

In der Liste ZG (Zusätzliche Garantien) wird folgender Wortlaut angefügt:

„ ‚D‘

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.1 Buchstabe b) auf vesikuläre Stomatitis.“

c)

Das Muster der Veterinärbescheinigung „POR-X“ erhält folgende Fassung:

Muster POR-X

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3.

In Teil 6 wird folgender Wortlaut angefügt:

Vesikuläre Stomatitis (VS)

Der Virusneutralisationstest wird gemäß den Testprotokollen für die vesikuläre Stomatitis in Kapitel 2.1.19 des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt.

Bei Seren, die bei einer Verdünnung von mindestens 1:32 einen zytopathischen Effekt verhindern, wird davon ausgegangen, dass sie Antikörper gegen das Virus der vesikulären Stomatitis enthalten.“