9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 100/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die als Reaktion auf die Havarie des Öltankers „Erika“ erlassen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)

Nach der Havarie des Öltankers „Prestige“ im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 geändert, um der Agentur weiterreichende Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzungen zu übertragen.

(3)

Es muss präzisiert werden, welche Arten der Meeresverschmutzung unter die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 fallen. So sollte unter einer durch Öl- und Gasanlagen verursachten Meeresverschmutzung Folgendes verstanden werden: eine Verschmutzung durch Öl und andere Stoffe, die, sofern sie in die Meeresumwelt gelangen, Gefahren für die Gesundheit des Menschen hervorrufen, die lebenden Ressourcen sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, den natürlichen Vorzügen des Meeres Schaden zufügen oder andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres beeinträchtigen können, wie es im Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe festgelegt ist.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Arbeit der Agentur, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen.

(5)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen und der vom Verwaltungsrat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie präzisiert und aktualisiert werden. Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte neue Haupt- und Nebenaufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit erhebliche Prüfungs- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Das für die neuen Haupt- und Nebenaufgaben benötigte Personal sollte grundsätzlich durch eine agenturinterne Umschichtung bereitgestellt werden. Gleichzeitig sollte die Agentur gegebenenfalls aus anderen Teilen des Haushalts der Union, insbesondere aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, finanziert werden. Die Erfüllung aller neuen Haupt- und Nebenaufgaben durch die Agentur wird innerhalb der durch die derzeitige Finanzielle Vorausschau und den Haushaltsplan der Agentur gesetzten Grenzen erfolgen, und zwar unbeschadet der Verhandlungen und Beschlüsse über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen. Da diese Verordnung kein Finanzierungsbeschluss ist, sollte die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über die Mittel für die Agentur beschließen.

(6)

Die Aufgaben der Agentur sollten klar und präzise beschrieben und Aufgabenüberschneidungen vermieden werden.

(7)

Die Agentur hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben wirksamer auf europäischer Ebene durchgeführt werden können; in bestimmten Fällen könnte dies den Mitgliedstaaten Möglichkeiten für Einsparungen in ihren nationalen Haushalten bieten und, wenn nachgewiesen, einen tatsächlichen europäischen Mehrwert schaffen.

(8)

Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten klarer gefasst werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

(9)

Bei der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und bei der Ernennung von Abteilungsleitern sollte umfassend berücksichtigt werden, wie wichtig die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ist.

(10)

Jede Bezugnahme auf einschlägige Rechtsakte der Union sollte so verstanden werden, dass sie Rechtsakte im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung und des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe sowie des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen betrifft.

(11)

Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter dem Begriff „Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (4) — die Kombination vorbeugender Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen dienen sollen. Das Ziel der Gefahrenabwehr sollte dadurch erreicht werden, dass geeignete Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik ergriffen werden, von denen die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gegen den Staat gerichteten Finanzstraftaten unberührt bleiben.

(12)

Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln. Dies sollte auch dann gelten, wenn die Agentur im Rahmen der Förderung der Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr beauftragt wird, in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten tätig zu werden und betroffenen Drittländern technische Hilfe zu leisten.

(13)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, die den Aufbau der für die Umsetzung des Besitzstands der Union erforderlichen nationalen Kapazitäten erleichtern sollte.

(14)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission operative Unterstützung leisten. Dies sollte Dienste und Einrichtungen wie das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet), das Europäische Satellitenüberwachungssystem zum Aufspüren von Ölverschmutzungen (CleanSeaNet), das Datenzentrum der Europäischen Union für die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen über große Entfernungen (LRIT-Datenzentrum der EU) und die Überprüfungsdatenbank der EU-Hafenstaatkontrolle (Thetis) einschließen.

(15)

Die Sachkompetenz der Agentur auf dem Gebiet der elektronischen Datenübermittlung und der Systeme für den Seeverkehrsinformationsaustausch sollte genutzt werden, um die Meldeformalitäten für Schiffe zu vereinfachen, mit dem Ziel, Hemmnisse im Seeverkehr abzubauen und einen Europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen zu errichten. Insbesondere sollte die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (5) unterstützen.

(16)

Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Überschneidungen mit dem vorhandenen Forschungsrahmen der Union sollten jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.

(17)

Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste und der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste sowie im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte die Agentur die von den Programmen zur europäischen Satellitennavigation (EGNOS und Galileo) und von dem Programm zur globalen Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES) gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen.

(18)

Nach dem Auslaufen der Rahmenregelung der Union für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, die durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor in diesem Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden Fachgruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift. Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Agentur sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen vorzusehen, und die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten sollten beachtet werden.

(19)

Auf Antrag stellt die Agentur den Mitgliedstaaten über das CleanSeaNet detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (7) nachzukommen. Jedoch unterscheidet sich die Wirksamkeit der Durchsetzung sehr stark, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen. Die Kommission sollte deshalb in ihrem nächsten Bericht gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Wirksamkeit und die Kohärenz der Durchsetzung der genannten Richtlinie sowie sonstige relevante Informationen über deren Anwendung vorlegen.

(20)

Anträge betroffener Staaten zur Aktivierung von Maßnahmen zur Schadstoffbekämpfung durch die Agentur sollten durch das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz weitergeleitet werden, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (8) eingeführt wurde. Die Kommission kann bei anderen Sachverhalten als Anträgen auf Bereitstellung von abrufbereiten Schiffen und Ausrüstungen zur Schadstoffbekämpfung in Erwägung ziehen, alternative Kommunikationsmittel einzusetzen, die fortgeschrittene Informationstechnologien nutzen und daher möglicherweise zweckmäßiger sind, und sie kann dementsprechend den antragstellenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen.

(21)

Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Interventionskapazitäten der Agentur in Bezug auf Ölverschmutzung und ihre Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe sollte auf Antrag eines betroffenen Staates genutzt werden, um bei Verschmutzungen einzugreifen, die von solchen Aktivitäten herrühren.

(22)

Insbesondere sollte das CleanSeaNet, das gegenwärtig genutzt wird, um Hinweise auf Ölverschmutzungen durch Schiffe zu liefern, von der Agentur auch eingesetzt werden, um Ölverschmutzungen bei der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung festzustellen und zu melden, ohne dass sich dies nachteilig auf den für den Seeverkehr bereitgestellten Dienst auswirkt.

(23)

Die Agentur verfügt über langjährige und anerkannte wertvolle Sachkompetenz und Instrumente im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe und des Eingreifens bei derartigen Verschmutzungen. Diese Sachkompetenz und diese Instrumente können für weitere Tätigkeiten der Union, die mit der Seeverkehrspolitik der Union im Zusammenhang stehen, relevant sein. Die Agentur sollte deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Konzipierung und Umsetzung dieser Tätigkeiten der Union unterstützen, sofern der Verwaltungsrat dies im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms der Agentur genehmigt hat. Diese Unterstützung sollte einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der Hauptaufgaben der Agentur auswirken.

(24)

Durch die von ihr geleistete technische Unterstützung trägt die Agentur auch zur Entwicklung eines umweltfreundlicheren Seeverkehrs bei.

(25)

Was die Klassifikationsgesellschaften betrifft, so sind die meisten dieser Gesellschaften sowohl für Seeschiffe als auch für Binnenschiffe zuständig. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit Klassifikationsgesellschaften für Seeschiffe könnte die Agentur der Kommission sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe erteilen und somit Effizienzsteigerungen ermöglichen.

(26)

Hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Verkehrsinformationssystemen sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, gemeinsam mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden die Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen diesen Systemen zu erkunden.

(27)

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der künftigen „e-Maritime“-Initiative unterstützen, die durch die Erleichterung der Nutzung fortgeschrittener Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im europäischen Seeverkehrssektor sorgen soll.

(28)

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte der Verwaltungsaufwand für die Schifffahrt verringert werden, wodurch unter anderem der Kurzstreckenseeverkehr gefördert wird. In diesem Zusammenhang könnten das Konzept des „Blauen Gürtels“ sowie die „e-Maritime“-Initiative als potenzielle Instrumente zur Vereinfachung der Meldeanforderungen eingesetzt werden, die an Handelsschiffe gestellt werden, wenn sie in Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(29)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts nicht möglich, einer Agentur die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen von allgemeiner Geltung zu übertragen.

(30)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegten Ziele und Aufgaben sollte die Kommission innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren eine Machbarkeitsstudie ausarbeiten und vorlegen, in der sie sondiert und bewertet, wie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen der Küstenwache verbessert werden kann. In dieser Studie sollten der bestehende Rechtsrahmen und die einschlägigen Empfehlungen der zuständigen Gremien der Union sowie der Stand der Entwicklung des Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich (CISE) berücksichtigt und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt gewahrt werden; dabei sollte für das Europäische Parlament und den Rat das Kosten-Nutzen-Verhältnis klar herausgestellt werden.

(31)

Für die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Cluster der Union ist es wichtig, Anreize für gut ausgebildete europäische Seeleute zu schaffen. Daher sollte die Agentur vor dem Hintergrund des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs an hochqualifizierten Seeleuten in der Union die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Praktiken erleichtert und Informationen über Austauschprogramme der Union im Bereich der Ausbildung von Seeleuten bereitstellt. In diesem Zusammenhang könnten unter anderem die sachkundigen europäischen Akteure dabei unterstützt werden, auf freiwilliger Basis Spitzenleistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten anzustreben, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Inhalt und die Gestaltung der Ausbildung von Seeleuten uneingeschränkt gewahrt bleiben muss.

(32)

Um dem zunehmenden Risiko der Piraterie entgegenzuwirken, sollte die Agentur gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden und anderen relevanten Stellen, darunter auch für Operationen wie die EU-Marineoperation Atalanta, weiterhin detaillierte Informationen über die genaue Position der unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffe, die als sehr risikoreich eingestufte Gebiete durchkreuzen, zukommen lassen. Ferner verfügt die Agentur über Möglichkeiten, die sich insbesondere im Kontext der Entwicklung von CISE als nützlich erweisen könnten. Daher ist es angebracht, dass die Agentur den zuständigen nationalen Behörden und einschlägigen Einrichtungen der Union, wie z. B. Frontex und Europol, auf deren Ersuchen relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung stellt, um Präventivmaßnahmen zum Schutz vor vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Unionsrechts zu erleichtern, und dies unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie im Einklang mit dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der die Daten anfordernden Stellen. Die Bereitstellung von Daten zu Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT) sollte vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats und im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren erfolgen.

(33)

Bei der Veröffentlichung von Informationen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (9) sollten sich die Kommission und die Agentur auf die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) gewonnene Fachkompetenz und Erfahrung stützen, um die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten.

(34)

Die Unterstützung der Agentur für die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die einschlägige Arbeit internationaler und regionaler Organisationen sollte die Beziehung zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedstaaten infolge deren Mitgliedschaft in diesen Organisationen nicht berühren.

(35)

Die Union ist folgenden Instrumenten beigetreten, durch die regionale Organisationen eingerichtet worden sind, deren Tätigkeiten auch unter die Ziele der Agentur fallen: dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) (10); dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) (11) und dessen 1995 überarbeiteter Fassung (12) sowie mehreren dazugehörigen Protokollen; dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) (13); dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) (14); dem am 17. Oktober 1990 unterzeichneten Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon) (15) mit seinem am 20. Mai 2008 unterzeichneten Zusatzprotokoll, die noch nicht in Kraft getreten sind (16). Ferner verhandelt die Union derzeit über den Beitritt zu dem im April 1992 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest). Die Agentur sollte daher den Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Teilnahme an der einschlägigen Arbeit dieser regionalen Organisationen technische Unterstützung leisten.

(36)

Neben diesen regionalen Organisationen bestehen hinsichtlich des Eingreifens bei Verschmutzungen weitere regionale, subregionale und bilaterale Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen. Wenn die Agentur Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leistet, sollte sie diesen Vereinbarungen Rechnung tragen.

(37)

Die Union teilt mit ihren Nachbarländern die regionalen Meeresbecken des Mittelmeers, des Schwarzen Meers und der Ostsee. Auf Ersuchen der Kommission sollte die Agentur diesen Ländern Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leisten.

(38)

Im Interesse der größtmöglichen Effizienz sollte die Agentur so eng wie möglich im Rahmen der Pariser Vereinbarung zusammenarbeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Optionen für weitere Effizienzsteigerungen sondieren, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung zur Prüfung vorgelegt werden könnten.

(39)

Damit die bindenden Rechtsakte der Union in den Bereichen der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollte die Agentur die Kommission unterstützen, indem sie Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführt. Diese Kontrollbesuche in den nationalen Verwaltungen sollten es der Agentur ermöglichen, alle notwendigen Auskünfte einzuholen, um der Kommission einen umfassenden Bericht für deren weitere Beurteilung vorzulegen. Die Kontrollbesuche sollten im Geiste der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze durchgeführt werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die nationalen Seebehörden auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Ferner sollten die Kontrollbesuche nach einem festgelegten Verfahren anhand einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Standardmethode durchgeführt werden.

(40)

Die Agentur sollte die Kommission unterstützen, indem sie Inspektionen bei anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (17) durchführt. Diese Inspektionen können auch in Drittländern erfolgen. Die Kommission und die Agentur sollten gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß unterrichtet werden. Die Agentur sollte ferner die ihr von der Kommission übertragenen Inspektionsaufgaben hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (18) wahrnehmen. Die genauen Modalitäten der technischen Unterstützung der Agentur für die Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 324/2008 vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (19) durchführt, sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 nicht geregelt werden.

(41)

Um die Kohärenz mit den politischen Zielen und dem institutionellen Gefüge der Union sowie mit den geltenden Verwaltungs- und Finanzverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission ein förmliches Gutachten in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf der Mehrjahresstrategie und den Entwürfen der Jahresarbeitsprogramme der Agentur vorlegen, die der Verwaltungsrat vor der Annahme dieser Dokumente berücksichtigen sollte.

(42)

Damit ein faires und transparentes Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors gewährleistet ist, sollte das zu befolgende Auswahlverfahren den Leitlinien der Kommission für Auswahl und Ernennung der Direktoren von Agenturen der Union entsprechen. Diese Leitlinien sehen vor, dass Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten eine Bewerbung einreichen können. Aus denselben Gründen sollte der Verwaltungsrat im Vorauswahlausschuss durch einen Beobachter vertreten sein. Der Beobachter sollte auch in den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens laufend unterrichtet werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat seinen Ernennungsbeschluss fasst, sollten die Mitglieder des Verwaltungsrats die Kommission zum Auswahlverfahren befragen können. Ferner sollte der Verwaltungsrat Gelegenheit haben, mit den in die engere Wahl genommenen Bewerbern gemäß der üblichen Verfahrensweise ein Bewerbergespräch zu führen. In allen Phasen des Auswahlverfahrens und der Ernennung für das Amt des Exekutivdirektors der Agentur sollten alle Beteiligten sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) erfolgt.

(43)

Obwohl die Agentur hauptsächlich durch einen Beitrag der Union finanziert wird, erzielt sie auch Einnahmen aufgrund der Gebühren und Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen. Diese Gebühren und Entgelte betreffen insbesondere den Betrieb des LRIT-Datenzentrums der EU und werden gemäß der Entschließung des Rates vom 1./2. Oktober 2007 und 9. Dezember 2008 bezüglich der Einrichtung des LRIT-Datenzentrums der EU sowie insbesondere gemäß der Absätze, die die Finanzierung von LRIT-Meldungen betreffen, erhoben.

(44)

Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vorzusehenden Sachstandsberichts sollte die Kommission auch prüfen, welchen potenziellen Beitrag die Agentur aufgrund ihrer langjährigen und anerkannten Sachkompetenz sowie ihrer Instrumente zur Umsetzung eines künftigen Gesetzgebungsakts über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasprospektion, -exploration und -gewinnung leisten kann, der derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird, wobei es um die Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen geht.

(45)

Die Tätigkeit der Agentur sollte nach Möglichkeit auch zur Schaffung eines echten Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen beitragen.

(46)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (21) und insbesondere deren Artikel 208 sollte berücksichtigt werden.

(47)

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden ‚Agentur‘) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen ist.

(2)   Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung auf den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebieten innerhalb der Grenzen der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben und gegebenenfalls der in Artikel 2a genannten Nebenaufgaben, um insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, die einschlägigen Rechtsakte der Union ordnungsgemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Bekämpfung von Verschmutzungen leistet die Agentur nur dann operative Unterstützung, wenn sie von dem betroffenen Staat bzw. den betroffenen Staaten einen entsprechenden Antrag erhält.

(3)   Durch die Unterstützung gemäß Absatz 2 trägt die Agentur gegebenenfalls zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung bei, um den Aufbau eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu erleichtern.

Artikel 2

Hauptaufgaben der Agentur

(1)   Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Hauptaufgaben.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften;

b)

bei der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, insbesondere indem sie Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (22) übertragen werden. Sie kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen der betreffenden bindenden Rechtsakte vorschlagen;

c)

bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind; dazu kann die Benennung möglicher Folgemaßnahmen gehören, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;

d)

bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission in Gesetzgebungsakten der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.

(3)   Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

a)

gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

b)

technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung beim Aufbau der für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union erforderlichen nationalen Kapazität zu leisten;

c)

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus den Inspektionen nach Artikel 3 resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (23) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben;

d)

Maßnahmen zum Eingreifen im Falle von durch Schiffe verursachter Verschmutzung sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern der betroffene Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, darum ersucht hat, wobei die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu verfügen, unberührt bleibt und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu beachten ist. Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung sind gegebenenfalls im Wege des durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (24) eingeführten Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz weiterzuleiten.

(4)   Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wie folgt:

a)

Sie fördert in dem von der Richtlinie 2002/59/EG erfassten Bereich der Verkehrsüberwachung insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und betreibt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und -verfolgung gemäß der gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemachten Zusage.

b)

Sie stellt den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um nach geltendem Unionsrecht oder im Rahmen international vereinbarter Übereinkünfte im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.

c)

Sie leistet im Bereich der Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (25) den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unter der Prämisse, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Untersuchung schwerer oder schwerster Unfälle und analysiert Berichte über Sicherheitsuntersuchungen, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 jener Richtlinie übermittelten Daten eine jährliche Übersicht über die Unfälle und Vorkommnisse auf See.

d)

Sie stellt objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (26).

e)

Sie sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (27) bereitgestellt und verwendet werden.

f)

Sie verbessert die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (28).

g)

Sie überwacht bei Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Verschmutzungen mittels ihres Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet).

h)

Sie leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden ‚Pariser Vereinbarung‘) sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

i)

Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (29) erleichtert sie insbesondere die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet und unterstützt die Entwicklung des ‚einzigen Fensters‘ (single window).

(5)   Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, im Zusammenhang mit den relevanten Rechtsakten der Union leisten.

Im Einklang mit dem durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom eingeführten Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels gelten, kann die Agentur ferner Unterstützung im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung.

Artikel 2a

Nebenaufgaben der Agentur

(1)   Unbeschadet der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Union, die mit den Zielen der Agentur im Zusammenhang stehen, soweit die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Die in diesem Artikel aufgeführten Nebenaufgaben

a)

müssen einen nachgewiesenen Mehrwert schaffen,

b)

müssen Doppelarbeit vermeiden,

c)

müssen im Interesse der Seeverkehrspolitik der Union sein,

d)

dürfen sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben der Agentur auswirken und

e)

dürfen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Küstenstaaten, nicht verletzen.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (30), indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer in Bezug auf ihre schifffahrtsbezogenen Elemente zu erreichen, und durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und CleanSeaNet;

b)

bei der Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen von Schiffen, insbesondere bei der Beobachtung laufender internationaler Entwicklungen;

c)

in Bezug auf das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (Global Monitoring for Environment and Security programme, GMES) bei der Förderung der Verwendung von GMES-Daten und -Diensten für die Zwecke des Seeverkehrs im Rahmen der GMES-Führungsstruktur;

d)

bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU;

e)

in Bezug auf mobile Offshore-Öl- und Gasanlagen bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt;

f)

durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (31). Diese Informationen sind auch Teil der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Berichte.

(3)   Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten

a)

bei der Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen, etwa des Konzepts des ‚Blauen Gürtels‘ und der ‚e-Maritime‘-Initiative, sowie der Meeresautobahnen. Unbeschadet der Rolle der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob SafeSeaNet zusätzliche Funktionen übernehmen kann;

b)

durch die — mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden erfolgende — Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen diesem System und Seeverkehrsinformationssystemen auf der Grundlage des Berichts nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/65/EU;

c)

durch Erleichterung des freiwilligen Austauschs bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union und durch Bereitstellung von Informationen über Austauschprogramme der Union, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 3

Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung des maßgeblichen Unionsrechts, führt die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch.

(2)   Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig von dem geplanten Kontrollbesuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Kontrollbesuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung der Kontrollbesuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind.

(3)   Die Agentur führt Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durch, und zwar hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (32) anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG.

(4)   Im Anschluss an jeden Kontrollbesuch oder jede Inspektion erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.

(5)   Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Kontrollbesuchs- oder Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.

2.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Konsultation der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung von Informationen.

(4)   Für die gemäß dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelten und verarbeiteten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33); die Agentur ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher Informationen zu gewährleisten.

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan — gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten — die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen um Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3, die Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 5 sowie die Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 2a;

ca)

prüft und verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur, für einen Zeitraum von fünf Jahren, und berücksichtigt dabei die schriftliche Stellungnahme der Kommission;

cb)

prüft und verabschiedet den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur;

cc)

prüft Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe ba;“.

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

legt eine Methodik für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie gegebenenfalls in geänderter Form in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;“.

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;“.

e)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;“.

f)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k dieses Absatzes und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (34) vorgesehenen Mittelbindungen;

g)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„m)

benennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter, der das Auswahlverfahren der Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors überwacht.“

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.“

6.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung aufgenommen.“

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

aa)

Er erstellt den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

ab)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

b)

Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Methodik für die Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3.

ba)

Er kann mit anderen Stellen, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, Verwaltungsvereinbarungen schließen, sofern der Entwurf der Vereinbarung zuvor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat.“

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungen und des Eingreifens bei Verschmutzungen sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.“

c)

Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Er legt insbesondere den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms dar.“

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Beobachters für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungskompetenz sowie nachgewiesene Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat anhand einer Bewerberliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Stelle veröffentlicht wurde. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder über die Entlassung des Exekutivdirektors beraten. Der Verwaltungsrat fasst seine Ernennungs- und Entlassungsbeschlüsse mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um maximal vier Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(3)   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.

(4)   Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie ihrer beruflichen Befähigung und Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.“

9.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und/oder sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Jahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.“

c)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden ‚Haushaltsbehörde‘).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.“

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.“

10.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bewertung

(1)   Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur für diese Bewertung für erforderlich hält.

(2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen dieser Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit, der erzielte Mehrwert und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Bewertung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie der Agentur und ihrer Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Sachstandsbericht

Bis zum 2. März 2018 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts nach Artikel 22 einen Bericht, in dem mit Blick auf weitere Effizienzsteigerungen dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und erforderlichenfalls ob ihre Ziele und Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen.“

12.

Artikel 23 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012 (ABl. C 352 E vom 16.11.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(8)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(9)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(10)  Beschluss 94/157/EG des Rates (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19).

(11)  Beschluss 77/585/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(12)  Beschluss 1999/802/EG des Rates (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32).

(13)  Beschluss 84/358/EWG des Rates (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

(14)  Beschluss 98/249/EG des Rates (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

(15)  Beschluss 93/550/EWG des Rates (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

(16)  Beschluss 2010/655/EU des Rates (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 1).

(17)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(18)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(19)  ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(22)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(23)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(24)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(25)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(26)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(27)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(28)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(29)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(30)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(31)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(32)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.“

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(34)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.“