9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Stoffe oder Gemische sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. In dem am 18. April 2008 vom Rat angenommenen Aktionsplan der Europäischen Union zur Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe wurde die Kommission ersucht, einen ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe einzusetzen, dessen Aufgabe in der Prüfung von Maßnahmen und der Ausarbeitung von Empfehlungen in Bezug auf Rechtsvorschriften für am Markt verfügbare Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Berücksichtigung ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses besteht.

(2)

Der von der Kommission im Jahr 2008 eingesetzte Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe hat verschiedene Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ermittelt, die für terroristische Anschläge missbraucht werden könnten, und empfohlen, geeignete Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.

(3)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Besitz von bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe regeln.

(4)

Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von Land zu Land unterschiedlich sind und den Handel innerhalb der Union behindern können, sollten vereinheitlicht werden, um den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern und Wettbewerbshindernisse so weit wie möglich zu beseitigen und ferner für die Allgemeinheit einen hohen Schutz der Sicherheit zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union sind auch andere Vorschriften in Bezug auf bestimmte Stoffe, die unter diese Verordnung fallen, für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt erlassen worden. Diese anderen Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(5)

Um den Wirtschaftsteilnehmern ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist eine Verordnung für die Regulierung der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe das am besten geeignete Rechtsinstrument.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) müssen als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler diese Stoffe entweder selbst einstufen und kennzeichnen oder aber die Einstufung verwenden müssen, die von einem in der Lieferkette vorgeschalteten Akteur vorgenommen wurde. Es ist daher angemessen, in der vorliegenden Verordnung vorzusehen, dass alle Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler, die der Allgemeinheit durch diese Verordnung beschränkte Stoffe bereitstellen, sicherstellen, dass auf der Verpackung angegeben ist, dass für Erwerb, Besitz oder Verwendung des betreffenden Stoffes bzw. Gemisches durch Mitglieder der Allgemeinheit Beschränkungen bestehen.

(7)

Um auf nationaler Ebene einen Schutz vor unrechtmäßiger Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu erreichen, der dem mit dieser Verordnung für die Unionsebene angestrebten Schutzniveau ähnlich ist oder darüber hinausgeht, sind in einigen Mitgliedstaaten bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich einiger Stoffe, die unrechtmäßig verwendet werden könnten, in Kraft. Einige dieser Stoffe sind in dieser Verordnung bereits aufgeführt, während andere möglicherweise erst in Zukunft Beschränkungen auf Ebene der Union unterliegen werden. Da es den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufen würde, das Schutzniveau durch Maßnahmen auf Unionsebene zu verringern, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der die Weitergeltung der betreffenden nationalen Maßnahmen ermöglicht (eine Schutzklausel).

(8)

Die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen sollte durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten für bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erschwert werden. Unterhalb dieser Grenzwerte ist der freie Verkehr dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Einhaltung eines Schutzmechanismus gewährleistet; bei Überschreitung dieser Grenzwerte sollte der Zugang der Allgemeinheit zu diesen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt werden.

(9)

Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es daher nicht möglich sein, diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in über den Grenzwerten liegenden Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden. Es ist jedoch angebracht vorzusehen, dass Mitglieder der Allgemeinheit solche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für rechtmäßige Zwecke erwerben, verbringen, besitzen oder verwenden können, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen.

(10)

Da einige Mitgliedstaaten bereits über etablierte Registrierungssysteme verfügen, von denen zur Kontrolle der Bereitstellung einiger oder aller der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe auf dem Markt, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, Gebrauch gemacht wird, sollte diese Verordnung ein Registrierungssystem vorsehen, das auf einige oder alle dieser Stoffe angewendet wird.

(11)

Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure werden weithin von Mitgliedern der Allgemeinheit für rechtmäßige Zwecke verwendet. Es sollte den Mitgliedstaaten daher möglich sein, den Zugang zu diesen Stoffen innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs über ein Registrierungssystem gemäß dieser Verordnung anstelle eines Genehmigungssystems vorzusehen.

(12)

In Anbetracht des sehr speziellen Regelungsgegenstands dieser Verordnung lässt sich deren Ziel auch erreichen, wenn im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten gestattet wird, flexibel zu entscheiden, ob Mitgliedern der Allgemeinheit der beschränkte Zugang im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wird.

(13)

Um das berechtigte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu verfolgen und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören, sollte ein Genehmigungssystem eingeführt werden, das einem Mitglied der Allgemeinheit, das einen durch diese Verordnung beschränkten Stoff, der Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden darf, oder ein Gemisch oder einen Stoff, das bzw. der diesen Stoff enthält, in einer Konzentration oberhalb des Grenzwerts erworben hat, ermöglichen würde, diesen Stoff oder dieses Gemisch aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat zu verbringen, der den Zugang zu diesem Stoff im Einklang mit einem der in dieser Verordnung vorgesehenen Systeme gestattet.

(14)

Zur effizienten Umsetzung der Bestimmungen über die Verbringung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Auslandsreisenden die Beschränkungen bekannt gegeben werden, welche für die Verbringung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe gelten, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Aus dem gleichen Grund werden die Mitgliedstaaten auch ermutigt, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit darauf hingewiesen wird, dass die Beschränkungen auch für an Privatpersonen gelieferte kleine Mengen und im Fernabsatz von Endverbrauchern bestellte Mengen gelten.

(15)

Informationen, die die Mitgliedstaaten der Branche, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bereitstellen, könnten in Anbetracht der Erforderlichkeit, den Verwaltungsaufwand für KMU so weit wie möglich zu vermindern, ein sinnvolles Mittel sein, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern.

(16)

Da es unverhältnismäßig wäre, die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bei gewerblichen Tätigkeiten zu untersagen, sollten die Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nur für die Allgemeinheit gelten. Dessen ungeachtet ist es im Hinblick auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung angezeigt, einen Meldemechanismus vorzusehen, der sowohl die gewerblichen Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit erfasst, die an nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang als verdächtig anzusehenden Transaktionen beteiligt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen für die Meldung verdächtiger Transaktionen einrichten.

(17)

Verschiedene Transaktionen in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können als verdächtig und daher als meldepflichtig angesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der (gewerbliche oder private) Kunde sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung nicht im Klaren zu sein scheint, mit der beabsichtigten Verwendung nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann, ungewöhnlich große Mengen, ungewöhnliche Konzentrationen oder ungewöhnliche Kombinationen von Stoffen erwerben möchte, nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen oder auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — darunter hohe Barzahlungen — besteht. Wirtschaftsteilnehmern sollte das Recht vorbehalten sein, eine solche Transaktion abzulehnen.

(18)

In Anbetracht der allgemeinen Ziele dieser Verordnung werden die zuständigen Behörden ermutigt, die einschlägige nationale Kontaktstelle über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags zu unterrichteten, sofern die Ablehnung erfolgte, weil berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder an den Absichten des Verwenders bestanden. Desgleichen werden die zuständigen Behörden ermutigt, die nationale Kontaktstelle über die Aussetzung oder Aufhebung einer Genehmigung zu unterrichten.

(19)

Um die mögliche unrechtmäßige Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verhindern und aufzudecken, ist es zweckmäßig, dass die nationalen Kontaktstellen Aufzeichnungen über die gemeldeten verdächtigen Transaktionen aufbewahren und dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die konkreten Umstände — einschließlich des tatsächlichen Vorliegens einer einschlägigen Wirtschaftstätigkeit des gewerblichen Verwenders, der an einer verdächtigen Transaktion beteiligt ist — zu untersuchen.

(20)

Soweit möglich, sollten Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, bei deren Überschreitung der Zugang zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt wird, während bezüglich bestimmter anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe lediglich die Meldung verdächtiger Transaktionen vorgesehen werden sollte. Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören die Größe der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird. Diese Kriterien sollten weiterhin als Richtschnur für weitere Maßnahmen dienen, die möglicherweise noch in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ergriffen werden können, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(21)

Es ist technisch nicht machbar, Konzentrationsgrenzwerte für in Brennstofftabletten enthaltenes Hexamin festzulegen. Darüber hinaus gibt es viele rechtmäßige Verwendungen von Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat und Kalkammonsalpeter. Eine auf Unionsebene erlassene Regelung zur Beschränkung des Verkaufs dieser Stoffe an die Allgemeinheit wäre für Verbraucher, Behörden und Unternehmen mit unangemessen hohen Verwaltungs- und Befolgungskosten verbunden. Dessen ungeachtet sollten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die die Meldung von verdächtigen Transaktionen bezüglich Hexamin-Brennstofftabletten und bezüglich anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, zu denen es keine geeigneten und sicheren Alternativen gibt, erleichtern.

(22)

Der Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist ein Mittel zur Beschaffung von Ausgangsmaterial für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass der Diebstahl und das Abhandenkommen von nennenswerten Mengen von Stoffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnung sind, gemeldet wird. Um das Aufspüren der Verantwortlichen zu erleichtern und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor potenziellen Gefahren zu warnen, werden die nationalen Kontaktstellen ermutigt, gegebenenfalls von dem Frühwarnsystem von Europol Gebrauch zu machen.

(23)

Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(24)

Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (4) ist es untersagt, Ammoniumnitrat, das ohne Weiteres als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht werden könnte, an Mitglieder der Allgemeinheit abzugeben. Die Abgabe von Ammoniumnitrat an bestimmte gewerbliche Verwender — insbesondere Landwirte — ist jedoch gestattet. Die Abgabe sollte daher dem in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Meldung verdächtiger Transaktionen unterliegen, da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine gleichwertige Anforderung enthält.

(25)

Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und — im Fall von verdächtigen Transaktionen — deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese Datenverarbeitung und Offenlegung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5). Dementsprechend sollte sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, angemessen gewahrt wird. Insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, der Registrierung von Transaktionen und der Meldung von verdächtigen Transaktionen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung, Zweckbeschränkung, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sowie dem Erfordernis, die Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ausreichend zu berücksichtigen, durchgeführt werden.

(26)

Die Wahl der Stoffe, die von Terroristen und sonstigen Kriminellen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden, kann sich schnell ändern. Es sollte dementsprechend möglich sein, zusätzliche Stoffe — gegebenenfalls beschleunigt — in diese Verordnung aufzunehmen.

(27)

Um die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu berücksichtigen und unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern durchgeführt wird, um möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Konzentrationsgrenzwerte, oberhalb derer bestimmte Stoffe nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, sowie zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Die Kommission sollte die Liste der Stoffe, die oberhalb bestimmter Konzentrationswerte nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, und die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen einer fortlaufenden Prüfung unterziehen. Die Kommission sollte, soweit gerechtfertigt, Gesetzgebungsvorschläge nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausarbeiten, um Einträge in die erstgenannte Liste aufzunehmen oder Einträge aus den beiden Listen zu streichen, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen.

(29)

Um Stoffe zu erfassen, die zwar noch nicht nach dieser Verordnung beschränkt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet wird.

(30)

Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe — einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind — zu ergreifen.

(31)

In Anbetracht der nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorzunehmende Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten wäre es nicht angebracht, die neuen Schutzmaßnahmen den Regelungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (6) zu unterwerfen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich auf Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind, oder auf nicht derartig beschränkte Stoffe beziehen.

(32)

In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürger und den Binnenmarkt sollte die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden Beratungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, in dem alle sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Probleme und die Zweckmäßigkeit und Machbarkeit einer Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs untersucht werden, sowohl hinsichtlich der Erfassung gewerblicher Verwender als auch hinsichtlich der Einbeziehung von Stoffen, die zwar nicht durch diese Verordnung beschränkt sind, aber bereits nachweislich für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet worden sind (nicht verzeichnete Ausgangsstoffe für Explosivstoffe), in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen von Stoffen. Ferner sollte die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses einen Bericht vorlegen, in dem untersucht wird, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System mit Blick auf die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit weiter zu verstärken und zu harmonisieren. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, inwieweit die Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

(33)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Begrenzung des Zugangs der Allgemeinheit zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Beschränkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) hat der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben (8).

(35)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b)

pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (9), pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (10) fällt, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

c)

Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

2.

„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3.

„Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

4.

„Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;

5.

„Verbringen“ den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat;

6.

„Verwendung“ jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder sonstige Gebrauch;

7.

„Mitglied der Allgemeinheit“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

8.

„verdächtige Transaktion“ jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist;

9.

„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt;

10.

„beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder einen sonstigen Stoff, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält.

Artikel 4

Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung

(1)   Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb, deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert:

a)

Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%;

b)

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%;

c)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen.

(5)   Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

(6)   Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen, der durch Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

(7)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3, so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über die Transaktion aufzubewahren.

Artikel 5

Kennzeichnung

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern:

a)

in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort genannten Grenzwerte sind; oder

b)

in Anhang II aufgeführte Stoffe.

Artikel 7

Genehmigungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.

(4)   Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

(5)   Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht zuständigen Instanz verhandelt.

(6)   Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. September 2014 nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber, welche Angaben in den Genehmigungen für die Verbringung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters für solche Genehmigungen.

Artikel 8

Registrierung von Transaktionen

(1)   Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich Mitglieder der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus.

(2)   Das Register erfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die Nummer seines amtlichen Identitätsdokuments;

b)

die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration;

c)

die Menge des Stoffes oder Gemisches;

d)

die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des Mitglieds der Allgemeinheit;

e)

den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion;

f)

die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit.

(3)   Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(4)   Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen

a)

mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente übereinstimmen und

b)

während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort verfügbar sein.

Artikel 9

Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl

(1)   Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.

(3)   Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde

a)

sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;

b)

mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;

c)

Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;

d)

nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder

e)

auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.

(4)   Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.

(5)   Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere

a)

Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind;

b)

Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;

c)

sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.

Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.

Artikel 10

Datenschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 12

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern — soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen — und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.

Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.

(2)   Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 13

Schutzklausel

(1)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.

(5)   Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Juni 2013 alle bestehenden nationalen Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 16

Übergangsbestimmung

Für Mitglieder der Allgemeinheit sind der Besitz und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bis zum 2. März 2016 erlaubt.

Artikel 17

Bestehende Registrierungssysteme

Mitgliedstaaten, in denen am 1. März 2013 ein System vorhanden ist, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend.

Artikel 18

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. September 2017 einen Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht:

a)

etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung;

b)

die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige Interessenträger Rechnung getragen wird;

c)

die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu tragen;

d)

die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar ist.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. März 2015 einen Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

(3)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.


ANHANG I

Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt

Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service

(CAS-Nr.)

Grenzwert

KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1)

KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Wasserstoffperoxid

(CAS-Nr. 7722-84-1)

12 Gew.-%

2847 00 00

3824 90 97

Nitromethan

(CAS-Nr. 75-52-5)

30 Gew.-%

2904 20 00

3824 90 97

Salpetersäure

(CAS-Nr. 7697-37-2)

3 Gew.-%

2808 00 00

3824 90 97

Kaliumchlorat

(CAS-Nr. 3811-04-9)

40 Gew.-%

2829 19 00

3824 90 97

Kaliumperchlorat

(CAS-Nr. 7778-74-7)

40 Gew.-%

2829 90 10

3824 90 97

Natriumchlorat

(CAS-Nr. 7775-09-9)

40 Gew.-%

2829 11 00

3824 90 97

Natriumperchlorat

(CAS-Nr. 7601-89-0)

40 Gew.-%

2829 90 10

3824 90 97


(1)  Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).


ANHANG II

Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen

Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service

(CAS-Nr.)

KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 bzw. Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 31 der KN erfüllen (1)

KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Hexamin

(CAS-Nr. 100-97-0)

2921 29 00

3824 90 97

Schwefelsäure

(CAS-Nr. 7664-93-9)

2807 00 10

3824 90 97

Aceton

(CAS-Nr. 67-64-1)

2914 11 00

3824 90 97

Kaliumnitrat

(CAS-Nr. 7757-79-1)

2834 21 00

3824 90 97

Natriumnitrat

(CAS-Nr. 7631-99-4)

3102 50 10 (natürlich)

3824 90 97

3102 50 90 (anderes)

3824 90 97

Calciumnitrat

(CAS-Nr. 10124-37-5)

2834 29 80

3824 90 97

Kalkammonsalpeter

(CAS-Nr. 15245-12-2)

3102 60 00

3824 90 97

Ammoniumnitrat

(CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr]

3102 30 10 (in wässriger Lösung)

3824 90 97

3102 30 90 (anderes)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 948/2009.