2.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 94/2013 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 162/2011 hinsichtlich der Interventionsorte für Reis in Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 162/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis (2) sind die Interventionsorte für Reis festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) hat Spanien der Kommission das geänderte Verzeichnis seiner Interventionsorte für Reis sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörigen Lagerorte (4) mitgeteilt, die als den Mindestanforderungen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union entsprechend anerkannt worden sind.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 162/2011 ist daher entsprechend zu ändern, und das Verzeichnis der zu den Interventionsorten gehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen, ist im Internet zu veröffentlichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 162/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 11.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(4)  Die Anschriften der Lagerorte der Interventionsorte sind verfügbar auf der Website EUROPA/agriculture der Europäischen Kommission http://ec.europa.eu/agriculture/cereals/legislation/index_de.htm


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 162/2011 erhält der Abschnitt „SPANIEN“ folgende Fassung:

„SPANIEN

 

Andalucía

 

Aragón

 

Castilla y León

 

Castilla-La Mancha

 

Extremadura

 

Navarra“