26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 71/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 bezüglich des Eintrags für Uruguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung bezüglich des Musters der Veterinärbescheinigung für Schafe und Ziegen, die nach der Einfuhr für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz und Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) legt die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen fest, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Des Weiteren legt sie Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon fest, die bestimmte Kriterien erfüllen und aus denen Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ist die Einfuhr von frischem entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus dem gesamten Hoheitsgebiet Uruguays zulässig.

(3)

Uruguay ist frei von Maul- und Klauenseuche, führt jedoch Impfungen durch. Insofern hat es einen anderen allgemeinen Gesundheitszustand für Rinder als die EU. Uruguay darf daher nur frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Rindern exportieren. Gemäß den Einfuhrbedingungen müssen Rinder, die zwecks Export von frischem Fleisch in die EU geschlachtet werden sollen, unmittelbar vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof befördert werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind viele kleine Betriebe von der Produktion für die EU-Märkte ausgeschlossen, da ihre Rinder vor der Schlachtung stets auf Sammelstellen oder Viehmärkten aufgetrieben werden.

(4)

Bei einem im März 2012 von der Union durchgeführten Audit wurde bestätigt, dass mit dem System Uruguays zur Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern die bescheinigenden Tierärzte den Verbleib der Tiere überprüfen können. Somit stellt das System sicher, dass die Rinder 40 Tage in ein und demselben Betrieb vor dem Transport zum Schlachthof verblieben sind. Dank eines Systems, bei dem alle Rinder individuell gekennzeichnet werden, so dass sich ihr Ursprung ermitteln lässt, kann Uruguay zudem gewährleisten, dass die tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen bei Schlachtrindern, deren frisches entbeintes und gereiftes Fleisch für die Ausfuhr in die EU bestimmt ist, eingehalten werden, auch wenn diese Tiere vor der Schlachtung auf Sammelstellen und/oder Märkten aufgetrieben werden.

(5)

Uruguay bietet folglich hinreichende Gewähr dafür, dass alle Rinder, deren Fleisch für den Export in die EU bestimmt ist, denselben Gesundheitsstatus haben, wenn sie in Uruguay vor der Schlachtung auf Sammelstellen (auch Märkten) aufgetrieben werden. Daher sollte der entsprechende Eintrag für dieses Land in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 angepasst werden.

(6)

Zwei Verweise auf Fußnoten in Teil II.2 der Muster-Bescheinigung „OVI-X“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind falsch. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Uruguay folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Stichtag(2)

Anfangsdatum(3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

„UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BOV

A und J

1

 

1. November 2001“

OVI

A

1

 

 

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird Teil II der Muster-Bescheinigung „OVI-X“ wie folgt berichtigt:

a)

In Punkt II.2.8 erhält der Satz:

(1) entweder [II.2.8.2.

soweit es sich um Nutztiere handelt — sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;]“

folgende Fassung:

(2) entweder [II.2.8.2.

soweit es sich um Nutztiere handelt — sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;]“.

b)

In Punkt II.2.9 erhält der einleitende Satz:

„sie werden/wurden(1) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar“

folgende Fassung:

„sie werden/wurden(2) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.