23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 49/2013 DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 (2) wurden als Reaktion auf die gewaltsame Repression seitens der Sicherheitskräfte gegenüber politischen Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates (3), der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates (4) aufgehoben und ersetzt wurde, bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)

Am 26. Oktober 2012 erliess der Rat den Beschluss 2012/665/GASP, mit dem der Beschluss 2010/638/GASP geändert wurde, was den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung anbelangt.

(3)

Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 wird wie folgt geändert.

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffe und zugehörigen Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind;

h)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explosivstoffen und zugehöriger Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Wochen im Voraus über die Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstaben g und h zu erteilen.“

(2)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)   ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45.

(2)   ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)   ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


ANHANG

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Anschrift für Notifizierungen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Brüssel

BELGIEN“