20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/1


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 2. Dezember 2013

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

2013/C 373/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

im Folgenden als „Organe“ bezeichnet,

VEREINBAREN:

1.

Zweck der vorliegenden gemäß Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossenen Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen, sowie den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

2.

Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Die Vereinbarung ist während ihrer gesamten Laufzeit für die Organe verbindlich.

3.

Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen, in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (1) (im Folgenden „MFR-Verordnung“) sowie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt sind.

4.

Jede Änderung dieser Vereinbarung wird von den Organen einvernehmlich geregelt.

5.

Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

Teil I enthält ergänzende Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie Bestimmungen über besondere, nicht im MFR enthaltene Instrumente.

Teil II betrifft die interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

Teil III regelt die Verwendung der Unionsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

6.

Diese Vereinbarung tritt am 23. Dezember 2013 in Kraft und ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3).

TEIL I

MFR UND BESONDERE INSTRUMENTE

A.   Bestimmungen zum MFR

7.

Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Kategorien von Eigenmitteln sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Diese Angaben werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.

8.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ des MFR, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2020

9.

Die Kommission aktualisiert 2017 die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2020. Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.

B.   Bestimmungen zu den nicht im MFR enthaltenen besonderen Instrumenten

Reserve für Soforthilfen

10.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung aus der Reserve vorschlägt, prüft sie die Möglichkeit einer Umschichtung vorhandener Mittel.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Mittelübertragungen aus der Reserve werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

11.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags im Einklang mit der Haushaltsordnung mittels des geeigneten Haushaltsinstruments. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Flexibilitätsinstrument

12.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Die Einigung wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erzielt.

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

13.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

14.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Ein solcher Vorschlag kann nur im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Berichtigungs- oder Jahreshaushaltsplans erfolgen, für dessen Annahme ein solcher Vorschlag erforderlich ist. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben einen Vorschlag über die Umschichtung eines erheblichen Betrags innerhalb des geltenden Haushaltsplans bei, soweit dies aufgrund der Prüfung durch die Kommission gerechtfertigt ist.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhersehbare Ausgaben wird vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich gefasst, und zwar zeitgleich mit ihrer Billigung des Berichtigungs- oder Gesamthaushaltsplans der Union, zu dessen Annahme der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben dient. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Artikel 314 AEUV für die Billigung des Gesamthaushaltsplans der Union vorgesehenen Abstimmungsregeln.

TEIL II

VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

A.   Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

15.

Die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens sind im Anhang niedergelegt.

Haushaltstransparenz

16.

Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht, der dem Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt wird und in dem die verfügbaren und nichtvertraulichen Informationen in Bezug auf Folgendes zusammengetragen werden:

die Aktiva und Passiva der Union, einschließlich jener aus Anleihe- und Darlehensoperationen, die die Union entsprechend ihren Befugnissen nach den Verträgen durchführt;

die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen, einschließlich Treuhandfonds;

die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, soweit sie nicht im Gesamthaushaltsplan der Union erfasst werden.

B.   Aufnahme von Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte

17.

Alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Der jeweilige Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Das Europäische Parlament und der Rat sowie die Kommission, wenn letztere den Entwurfs des Haushaltsplans erstellt, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms um nicht mehr als 10 % abzuweichen, außer im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in der MFR-Verordnung und in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht erreicht werden.

Diese Nummer findet weder auf die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren genehmigten und den Mitgliedstaaten vorab zugewiesenen Mittel für die Kohäsionspolitik, für deren Programme stets eine Finanzausstattung für die gesamte Programmlaufzeit festgelegt wird, noch auf Großprojekte im Sinne von Artikel 16 der MFR-Verordnung Anwendung.

18.

In den nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag“ angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser Bezugsrahmen eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und des Rats unberührt. Eine entsprechende Regelung wird in jeden Gesetzgebungsakt aufgenommen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) Einvernehmen über den betreffenden finanziellen Bezugsrahmen erzielt worden, gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 dieser Vereinbarung.

C.   Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen

19.

Für Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen gelten folgende spezielle Bestimmungen:

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushalt, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Mittel, die im Haushaltsplan für neue Fischereiabkommen oder für die Verlängerung von Fischereiabkommen vorgesehen werden, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden im Haushaltsplan in die Reserve eingestellt.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch im Rahmen eines Trilogs, gegebenenfalls in vereinfachter Form, über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt bei Bedarf geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Fischereiabkommen und die Finanzprognose für den Rest des Jahres.

20.

Unter Berücksichtigung der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Bereich der Fischereiabkommen und im Einklang mit den Nummern 25 und 26 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) können Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an bilateralen und multilateralen Konferenzen zur Aushandlung internationaler Fischereiabkommen teilnehmen.

21.

Unbeschadet des einschlägigen Verfahrens für die Aushandlung von Fischereiabkommen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die angemessene Finanzierung von Fischereiabkommen herbeizuführen.

D.   Ausgaben im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor

22.

Die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Mittel für die Reserve für Krisen im Agrarsektor werden direkt in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt. Sämtliche Beträge der Reserve, die nicht für Krisenmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, werden wieder für Direktzahlungen zur Verfügung gestellt.

Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisen, die zwischen dem 16. Oktober und dem Ende des Haushaltsjahres auftreten, können gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 aus der Reserve für das nachfolgende Haushaltsjahr finanziert werden.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve im Einklang mit dem einschlägigen Gesetzgebungsakt für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die Haushaltslinien zur Finanzierung der Maßnahmen, die sie für erforderlich hält. Bevor die Kommission eine Mittelübertragung aus der Reserve vorschlägt, prüft sie die Möglichkeiten einer Umschichtung vorhandener Mittel.

Mittelübertragungen aus der Reserve werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

E.   Finanzierung der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP)

23.

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die GASP wird in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Überschrift GASP eingesetzt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf und bietet einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Maßnahmen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

24.

Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushalts der Union gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Vermittlungsausschuss auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Entwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Gesamthaushalts der Union geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des GASP-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, setzen das Europäische Parlament und der Rat den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben verteilt sich nach dem in Absatz 4 vorgeschlagenen Ansatz auf verschiedene Artikel des GASP-Kapitels. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht angenommenen Instrumente sowie alle anderen künftigen — d. h. unvorhergesehenen — Instrumente, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel autonom vorzunehmen, sodass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Maßnahmen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigen, dass die GASP-Mittel zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, mit Dringlichkeit um die Herbeiführung einer Lösung nach Maßgabe von Artikel 3 der MFR-Verordnung sowie Nummer 10 dieser Vereinbarung.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

Wichtigste Einzelmissionen im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung;

Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung sowie Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen;

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen;

Sofortmaßnahmen;

vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen;

Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

25.

Der Hohe Vertreter hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres zu übermittelnden zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Union, einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen sowie einer Bewertung der Koordinierung und Komplementarität der GASP mit den anderen externen Finanzierungsinstrumenten der Union an. Außerdem unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament regelmäßig im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal jährlich im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden und die spätestens im Vermittlungsausschuss festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird jeweils vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat unter Berücksichtigung des Ziels und der Art der Informationen, die in diesen Sitzungen ausgetauscht werden, festgelegt.

Die Kommission wird zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

Der Hohe Vertreter teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Ratsbeschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzprognosen für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

F.   Beteiligung der Organe im Rahmen der Entwicklungspolitik und des Europäischen Entwicklungsfonds

26.

Die Kommission leitet ungeachtet der jeweiligen Finanzierungsquelle einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über entwicklungspolitische Fragen ein. Die Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird entsprechend den im informellen Dialog festgelegten Modalitäten und auf freiwilliger Basis angeglichen an die Kontrollbefugnis für den Gesamthaushaltsplan der Union, insbesondere für das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission unter anderem im Hinblick auf eine Verbesserung der demokratischen Kontrolle der Entwicklungspolitik beabsichtigt, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ab 2021 vorzuschlagen.

G.   Zusammenarbeit der Organe während des Haushaltsverfahrens bei den Verwaltungsausgaben

27.

Die durch die im Anhang der MFR-Verordnung enthaltene Obergrenze für die Rubrik 5 bewirkten Einsparungen werden von allen Organen und anderen Einrichtungen der Union im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil an den Verwaltungsausgaben getragen.

Von allen Organen, Einrichtungen und Agenturen wird erwartet, dass sie im jährlichen Haushaltsverfahren einen Voranschlag der Ausgaben vorlegen, der mit den im ersten Absatz genannten Leitvorgaben im Einklang steht.

Um die durch die Erhöhung der Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche anfallenden zusätzlichen Kapazitäten auszugleichen, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, ihr Personal gegenüber dem Stand des Stellenplans zum 1. Januar 2013 schrittweise um 5 % abzubauen (7). Dieser Abbau sollte für sämtliche Organe, Einrichtungen und Agenturen gelten und zwischen 2013 und 2017 umgesetzt werden. Dies berührt nicht die Haushaltsrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.

TEIL III

VERWENDUNG DER UNIONSMITTEL NACH DEM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT

A.   Gemeinsame Mittelverwaltung

28.

Die Kommission stellt sicher, dass das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen erhalten, welche die durch internationale Organisationen ausgegebenen Unionsmittel betreffen und im Rahmen der mit diesen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen übermittelt wurden, soweit diese Informationen und Unterlagen für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs im Rahmen des AEUV als notwendig erachtet werden.

Evaluierungsbericht

29.

Die Kommission unterscheidet in dem in Artikel 318 AEUV vorgesehenen Evaluierungsbericht zwischen auf die Strategie Europa 2020 ausgerichteten internen Politikbereichen und externen Politikbereichen, und sie verwendet für die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse mehr Leistungsinformationen, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen.

Finanzplanung

30.

Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im April oder Mai (zusammen mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember oder Januar (nach Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1 (mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“), 2 (nur „Umwelt“ und „Fischerei“), 3 und 4 des MFR vor. Diese nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung sollte auf Folgendes Bezug nehmen:

a)

geltende Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird:

Bei mehrjährigen Programmen sollte die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren), die Laufzeit, Gesamtfinanzausstattung sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben angeben.

Bei jährlichen Maßnahmen (im Zusammenhang mit Pilotvorhaben, vorbereitenden Maßnahmen und Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, sollte die Kommission Mehrjahresschätzungen vorlegen und angeben, welche Spielräume bis zu den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (8) bewilligten Obergrenzen verbleiben.

b)

anhängige Gesetzgebungsvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge (in der jeweils neuesten Fassung).

Die Kommission sollte Möglichkeiten für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Gesetzgebungsplanung erwägen, damit genauere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Gesetzgebungsvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der April-Planung oder der Dezember-Planung vorgesehen ist. Das Europäische Parlament und der Rat sollten insbesondere über Folgendes informiert werden:

a)

sämtliche neu angenommenen Gesetzgebungsakte und anhängige Vorschläge, die vorgelegt wurden, aber noch nicht in der April-Planung oder der Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b)

im jährlichen Gesetzgebungsprogramm der Kommission vorgesehene Gesetzgebung, mit der Angabe, ob die Maßnahmen voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind.

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die neuen Gesetzgebungsvorschläge bewirken.

B.   Agenturen und europäische Schulen

31.

Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Einrichtung einer neuen Agentur vorlegt, sollte sie eine solide, vollständige und objektive Folgenabschätzung erstellen, in der unter anderem die kritische Masse von Personal und Kompetenzen, Kosten-Nutzen-Aspekte, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, die Auswirkungen auf nationale Tätigkeiten und Tätigkeiten der Union sowie die finanziellen Auswirkungen für die betreffende Ausgabenlinie berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Gesetzgebungsverfahren, die für die Einrichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der vorgeschlagenen Agentur herbeizuführen.

Zu diesem Zweck werden die folgenden Verfahrensschritte durchlaufen:

Zunächst erläutert die Kommission ihre Vorschläge für die Einrichtung einer neuen Agentur systematisch jeweils beim ersten Trilog-Treffen, das auf die Annahme des Vorschlags durch die Kommission folgt; dabei legt sie auch den Finanzbogen vor, der dem vorgeschlagenen Rechtsakt zur Errichtung der Agentur beigefügt ist, und veranschaulicht die Folgen für den verbleibenden Finanzplanungszeitraum.

Sodann unterstützt die Kommission während des Gesetzgebungsverfahrens den Gesetzgeber bei der Bewertung der finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Abänderungen. Diese finanziellen Folgen sollten während der entsprechenden Gesetzgebungstriloge erwogen werden.

Anschließend legt die Kommission vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einen aktualisierten Finanzbogen vor, der den möglichen Änderungen durch den Gesetzgeber Rechnung trägt; dieser Finanzbogen wird auf die Tagesordnung des letzten Gesetzgebungstrilogs gesetzt und vom Gesetzgeber förmlich gebilligt. Zur Erzielung einer Einigung über die Finanzierung wird er ferner auf die Tagesordnung eines nachfolgenden Haushaltstrilogs gesetzt, der in dringenden Fällen in vereinfachter Form stattfinden kann.

Schließlich wird die im Rahmen des Trilogs erzielte Einigung unter Berücksichtigung der budgetären Bewertung betreffend den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens durch die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung bestätigt. Die Einigung unterliegt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung.

Dasselbe Verfahren gilt für die Änderung eines eine Agentur betreffenden Rechtsakts, die Auswirkungen auf die Ressourcen der Agentur haben würde.

Sollten die Aufgaben einer Agentur grundlegend geändert werden, ohne dass der Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur geändert wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat mittels eines geänderten Finanzbogens davon in Kenntnis, damit das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig zu einer Einigung über die Finanzierung der Agentur gelangen können.

32.

Die relevanten Bestimmungen des Gemeinsamen Konzepts, das der am 19. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist, sollten im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebührend berücksichtigt werden.

33.

Wenn der Oberste Rat der Europäischen Schulen die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule plant, wird ein vergleichbares Verfahren im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Gesamthaushaltsplan der Union entsprechend angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS

Für die Kommission

J. LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission

Geschehen zu Straßburg am 10. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Der Rat und die Kommission haben bereits eine Verringerung ihres Personals um 1 % gegenüber dem Stand des Stellenplans zum 1. Januar 2013 umgesetzt.

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Teil A:   Zeitplan für das Haushaltsverfahren

1.

Die Organe vereinbaren jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einen realistischen Zeitplan auf der Grundlage der aktuellen Praxis.

Teil B:   Prioritäten für das Haushaltsverfahren

2.

Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.

Teil C:   Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge

3.

Die Organe — mit Ausnahme der Kommission — sind gehalten, ihren jeweiligen Haushaltsvoranschlag bis Ende März anzunehmen.

4.

Die Kommission legt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans vor, aus dem der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Union hervorgeht.

Hierbei berücksichtigt sie

a)

die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds;

b)

die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie sich darum bemüht, eine strikte Relation zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten;

c)

die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben, neue vorbereitende Maßnahmen, oder beides, einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem geprüft worden ist, ob der Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne der Haushaltsordnung (Definition eines Basisrechtsakts, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts für die Mittelausführung und Ausnahmen) möglich ist;

d)

die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die dem Gebot der Haushaltsdisziplin entspricht.

5.

Die Organe sorgen so weit wie möglich dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

6.

Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Entwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

7.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen von Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalts auf die Berichterstattungspflichten der Kommissionsdienststellen haben, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf der Vermittlung zu erörtern.

8.

Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.

9.

Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV den Entwurf des Haushaltsplans erforderlichenfalls ändern, unter anderem im Wege eines Berichtigungsschreibens zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen über die Aktualisierung, sobald sie vorliegen. Sie stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung, welche diese gegebenenfalls verlangen.

Teil D:   Das Haushaltsverfahren vor dem Vermittlungsverfahren

10.

Rechtzeitig vor der Lesung im Rat wird ein Trilog einberufen, damit die Organe ihre Ansichten über den Entwurf des Haushaltsplans austauschen können.

11.

Damit die Kommission die Durchführbarkeit der vom Europäischen Parlament und vom Rat geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen oder Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits im Rahmen dieses Trilogs erfolgen kann.

12.

Bevor das Europäische Parlament im Plenum abstimmt, könnte ein Trilog einberufen werden.

Teil E:   Vermittlungsverfahren

13.

Verabschiedet das Europäische Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates, nimmt der Präsident des Rates auf der gleichen Plenarsitzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen zur Kenntnis und gibt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zur umgehenden Einberufung des Vermittlungsausschusses. Das Schreiben zur Einberufung des Vermittlungsausschusses wird spätestens am ersten Arbeitstag der Woche nach Ende der Tagung des Parlaments versandt, auf der das Plenum abgestimmt hat; die Vermittlungsfrist beginnt am folgenden Tag. Die Frist von 21 Tagen wird gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (1) errechnet.

14.

Kann der Rat nicht allen Abänderungen des Europäischen Parlaments zustimmen, sollte er seinen Standpunkt mit einem Schreiben, das vor dem ersten während der Vermittlungsfrist vorgesehenen Treffen versandt wird, bestätigen. In diesem Fall verfährt der Vermittlungsausschuss gemäß den in den folgenden Nummern beschriebenen Bedingungen.

15.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird von Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsam wahrgenommen. Den Vorsitz über Sitzungen des Vermittlungsausschusses führt jeweils der Ko-Vorsitzende des die Sitzung ausrichtenden Organs. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.

16.

Gemäß Artikel 314 Absatz 5 Unterabsatz 2 AEUV nimmt die Kommission an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.

17.

Triloge finden in allen Stadien der Vermittlung und auf verschiedenen Repräsentationsebenen statt; sie dienen der Klärung noch offener Fragen und der Vorbereitung einer Einigung im Vermittlungsausschuss.

18.

Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge finden abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates statt, und zwar im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung bei der Inanspruchnahme der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

19.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.

20.

Dem Vermittlungsausschuss werden gemeinsame Dokumente (Arbeitsunterlagen) zur Verfügung gestellt, die einen Vergleich der verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens erlauben (2). Diese Unterlagen enthalten die Zahlen für jede Haushaltslinie, die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR sowie ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und Bemerkungen für sämtliche Haushaltslinien, die technisch als „noch offen“ zu betrachten sind. Unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses werden in einem gesonderten Dokument alle Haushaltslinien aufgeführt, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind (3). Diese Dokumente werden entsprechend der Haushaltsnomenklatur des Eingliederungsplans strukturiert.

Den Arbeitsunterlagen für den Vermittlungsausschuss werden ferner weitere Dokumente beigefügt, darunter ein Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls ein (oder mehrere) Schreiben anderer Institutionen zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments.

21.

Im Hinblick auf ein Einvernehmen am Ende der Vermittlungsfrist:

legt der Trilog die Reichweite der Verhandlungen über die zu behandelnden Haushaltsfragen fest,

billigt der Trilog die Liste der Haushaltslinien, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind, vorbehaltlich der endgültigen Einigung über den Gesamthaushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres,

erörtert der Trilog Fragen, die auf der Grundlage des ersten Spiegelstrichs bestimmt wurden, um mögliche Einigungen zu erzielen, die vom Vermittlungsausschuss bestätigt werden,

befasst sich der Trilog mit bestimmten Themen, einschließlich anhand der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens.

Während oder unmittelbar nach jedem Trilog werden vorläufige Schlussfolgerungen gezogen; gleichzeitig wird die Tagesordnung für die nächste Sitzung festgelegt. Diese Schlussfolgerungen werden von dem Organ, bei dem der Trilog stattfindet, hinterlegt und gelten nach Ablauf von 24 Stunden unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses als vorläufig gebilligt.

22.

Dem Vermittlungsausschuss liegen während seiner Sitzungen die Schlussfolgerungen des Trilogs sowie ein Dokument zur eventuellen Billigung vor, zusammen mit den Haushaltslinien, über die während der Triloge eine vorläufige Einigung erzielt worden ist.

23.

Der gemeinsame Entwurf nach Artikel 314 Absatz 5 AEUV wird von den Sekretariaten des Europäischen Parlaments und des Rates mit Unterstützung der Kommission erstellt. Er umfasst ein Übermittlungsschreiben der Vorsitzenden der beiden Delegationen an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates, aus dem der Tag der Einigung im Vermittlungsausschuss hervorgeht, sowie Anhänge, die Folgendes enthalten:

die Beträge für jede Haushaltslinie und die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR;

ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und dem endgültigen Wortlaut aller Haushaltslinien, die während des Vermittlungsverfahrens geändert wurden;

die Liste der Haushaltslinien, die im Vergleich zum Entwurf des Haushaltsplans oder zum Standpunkt des Rates nicht geändert wurden.

Der Vermittlungsausschuss kann überdies Schlussfolgerungen und etwaige gemeinsame Erklärungen zum Haushaltsplan verabschieden.

24.

Der gemeinsame Entwurf wird (von den Dienststellen des Europäischen Parlaments) in alle Amtssprachen der Organe der Union übersetzt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Einigung über den gemeinsamen Entwurf nach Nummer 23 unterbreitet.

Der Haushaltsplan wird nach der Annahme des gemeinsamen Entwurfs von den Rechts- und Sprachsachverständigen abschließend überarbeitet, indem die Anhänge des gemeinsamen Entwurfs in die während des Vermittlungsverfahrens nicht geänderten Haushaltslinien eingearbeitet werden.

25.

Das Organ, bei dem die Sitzung (Trilog bzw. die Sitzung des Vermittlungsausschusses) stattfindet, sorgt dafür, dass bei Sitzungen des Vermittlungsausschusses in sämtliche Sprachen und bei Trilogen jeweils nach Bedarf gedolmetscht wird.

Das Organ, bei dem die Sitzung stattfindet, übernimmt die Vervielfältigung und Verteilung der Sitzungsdokumente.

Die Dienststellen der drei Organe arbeiten bei der schriftlichen Niederlegung der Verhandlungsergebnisse im Hinblick auf die abschließende Überarbeitung des gemeinsamen Entwurfs zusammen.

Teil F:   Berichtigungshaushaltspläne

Allgemeine Grundsätze

26.

Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe zur Sicherstellung einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit auf die folgenden Grundsätze, damit Berichtigungshaushaltspläne in einem möglichst reibungslosen und zügigen Beschlussfassungsprozess und möglichst ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses angenommen werden können.

27.

Die Organe bemühen sich soweit möglich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen.

Zeitplan

28.

Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen.

29.

Gemäß ihrer jeweiligen Geschäftsordnung bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme durch die Kommission zu prüfen.

30.

Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren kohärent und konvergent durchgeführt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen.

Das Europäische Parlament und der Rat berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtigungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig zu billigen, dass er im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres Wirkung zeigen werden kann.

Zusammenarbeit während der Lesungen

31.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen.

Bei möglichen Meinungsverschiedenheiten können gegebenenfalls das Europäische Parlament oder der Rat vor ihrer jeweiligen endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan oder die Kommission jederzeit vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und zu versuchen, einen Kompromiss herbeizuführen.

32.

Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnung der für das jährliche Haushaltsverfahren geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und das Europäische Parlament und der Rat teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit.

33.

Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Ergebnissen des Trilogs bei ihren Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem AEUV sowie ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Rechnung zu tragen.

Zusammenarbeit nach den Lesungen

34.

Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, gilt der Berichtigungshaushaltsplan nach dem AEUV als erlassen.

35.

Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an, findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen.

Wird bei dem Trilog Einvernehmen erzielt, wird die Vermittlung vorbehaltlich der Billigung der Ergebnisse des Trilogs durch das Europäische Parlament und den Rat ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen.

Wird bei dem Trilog kein Einvernehmen erzielt, tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess so weit wie möglich vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 5 AEUV festgelegten Frist von 21 Tagen abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden.

Teil G:   Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

36.

Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.

Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.

Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2020 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(2)  Zu den verschiedenen Phasen zählen: der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres (einschließlich der erlassenen Berichtigungshaushaltspläne), der ursprüngliche Entwurf des Haushaltsplans, der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans, die Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates und die Berichtigungsschreiben der Kommission (soweit sie noch nicht von allen Organen uneingeschränkt gebilligt worden sind).

(3)  Eine Haushaltslinie ist technisch als abgeschlossen zu betrachten, wenn sich Rat und Europäisches Parlament über sie vollkommen einig sind und sie nicht Gegenstand eines Berichtigungsschreibens ist.