32013M6739

Entscheidung der Kommission vom 07/03/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6739 - ALLIANZ / VW FINANCIAL SERVICES / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.3.2013 In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. C(2013)1436 CORR

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN

An den Anmelder

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sache COMP/M.6739 – ALLIANZ / VW FINANCIAL SERVICES / JV – Beschluss der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

(1) Am 31. Januar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz SE („Allianz“, Deutschland) und das Unternehmen VW Financial Services AG („VW FS“, Deutschland), eine Tochtergesellschaft der Volkswagen AG (Deutschland), erwerben die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Joint Venture Volkswagen Autoversicherung AG (Deutschland) („Gemeinschaftsunternehmen“).

1. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

(2) Die Allianz ist die Muttergesellschaft einer unter anderem im Versicherungssektor tätigen Unternehmensgruppe. Sie ist in Deutschland aktiv, bietet ihre Versicherungsprodukte und -dienstleistungen aber auch weltweit an. In Deutschland läuft das Versicherungsgeschäft der Allianz über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Allianz Deutschland AG.

(3) Die VW FS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG. Das Unternehmen verkauft Kfz-Garantieversicherungen für Endkunden in Deutschland. Als Vermittlerin bietet die VW FS Käufern von Volkswagen-Fahrzeugen Versicherungspolicen von Drittanbietern an.

(4) VW und Allianz haben im Bereich der Kfz-Versicherungen für Kraftfahrzeuge der Marke VW (einschließlich anderer Marken der weiteren VW-Gruppe) über mehrere Jahre zusammengearbeitet. Das Gemeinschaftsunternehmen überführt diese Vertragsbeziehungen in eine Gesellschaftsform.

(5) Im Rahmen des Vorhabens übernehmen Allianz und VW FS die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Die Allianz wird über eine ihrer Tochtergesellschaften 49 % der Anteile und 51 % der Stimmrechte besitzen; die verbleibenden Anteile und Stimmrechte sollen von der VW FS gehalten werden.

(6) Dem Rahmenvertrag zufolge ist die Allianz berechtigt, […] Vorstandsmitglieder des Gemeinschaftsunternehmens zu bestimmen.

(7) Allianz und VW FS werden jedoch gemeinsam die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausüben, da dem Rahmenvertrag zufolge der Vorstand bestimmte im Voraus festgelegte Beschlüsse nur einstimmig fassen kann. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich insbesondere um die Genehmigung des Jahresbudgets und die Verabschiedung und Änderung des Geschäftsplans. [2] Nach Angaben der Anmelder wird das Gemeinschaftsunternehmen seine eigene Geschäftsführung haben und über die erforderlichen Mittel für ein eigenständiges Auftreten auf dem Markt verfügen.

(8) Das geplante Gemeinschaftsunternehmen soll Versicherungsprodukte entwickeln, positionieren und vertreiben; dabei handelt es sich unter anderem um Kfz-Kaskoversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Guaranteed Asset Protection (Kaufpreisschutz, GAP), Garantieversicherungen für von Volkswagen-Autohäusern verkaufte Gebrauchtwagen, private Kfz-Insassenunfallversicherungen und Fahrerschutzversicherungen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird im Besitz einer eigenen Lizenz für das Angebot von Versicherungsprodukten sein und das wirtschaftliche Risiko für alle Geschäfte tragen.

(9) [Die Randnummern 9 und 10 betreffen die Corporate Governance des Gemeinschaftsunternehmens. In Randnummer 9 wird dargestellt, dass die Muttergesellschaften im Hinblick auf bestimmte Betriebs-  und  Verwaltungsfunktionen Leistungen für das Gemeinschaftsunternehmen erbringen.]

(10) [In Randnummer 10 werden die Gründe, aus denen die in Randnummer 9 beschriebenen Tätigkeiten der Muttergesellschaften den Vollfunktionscharakter des Gemeinschaftsunternehmens unberührt lassen, erläutert.] Folglich liegt keine Beeinträchtigung des Vollfunktionscharakters des Gemeinschaftsunternehmens vor.

(11) Der angemeldete Zusammenschluss bildet daher ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

2. EU-DIMENSION

(12) Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mrd. EUR (Allianz: […]. EUR; Volkswagen AG: EUR […] EUR). Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Umsatz von über 250 Mio. EUR (Allianz: […] EUR; Volkswagen AG: […]  EUR). Die Allianz erwirtschaftet nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in Deutschland. Die Volkswagen AG erzielt nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

3. BEURTEILUNG

3.1. Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

(13) Beide beteiligten Unternehmen bieten in verschiedenen Sparten Versicherungsprodukte an. Für ihre Geschäftstätigkeiten in Deutschland ist jedoch nur in der Sparte der Kfz-Garantieversicherungen eine horizontale Überschneidung festzustellen.

3.1.1 Versicherung

(14) In früheren Wettbewerbssachen hat die Kommission Versicherungsprodukte in drei große Kategorien eingeteilt: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung und Rückversicherung. [3]

(15) In Bezug auf die Nachfrageseite hat die Kommission in früheren Entscheidungen bzw. Beschlüssen festgestellt, dass für Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsprodukte so viele sachlich relevante Märkte abgegrenzt werden können wie es abgedeckte Risikoarten gibt, da die einzelnen Policen unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und eine Versicherung gegen ein bestimmtes Risiko aus Sicht des Kunden im Allgemeinen nicht mit einer Versicherung gegen ein anderes Risiko substituierbar ist. [4]

(16) In Bezug auf die Angebotsseite stellte die Kommission jedoch fest, dass bestimmte Risiken von zahlreichen Gesellschaften, die Versicherungsschutz gegen mehrere Risikoarten anbieten, zu vergleichbaren Konditionen gedeckt werden, so dass ihrer Auffassung nach eine weiter gefasste Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes angebracht sein könnte. [5]

3.1.2 Nichtlebensversicherung

(17) In Bezug auf den Markt für Nichtlebensversicherungen hat die Kommission im Allgemeinen zwischen den folgenden Sparten unterschieden: i) Unfall- und Krankheit; ii) Kraftfahrzeuge; iii) Sachversicherung; iv) See-, Luftfahrt- und Transport; v) Haftpflicht; vi) Kredit- und Kaution; und vii) Reise. [6] Bei Zugrundelegung dieser sieben Kategorien würden die vom Gemeinschaftsunternehmen angebotenen Versicherungsprodukte vermutlich in die Sparten Kfz-Versicherung oder Sachversicherung fallen. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen werden Kfz-Garantieversicherungen in der Branche im Allgemeinen nicht zur weiteren Sparte der Kfz-Versicherungen gerechnet. Sollten Kfz-Garantieversicherungen dennoch einer dieser Sparten zugeteilt werden, so sind sie nach Ansicht der beteiligten Unternehmen entweder der Kategorie Kfz-Versicherung oder der Kategorie Sachversicherung zuzurechnen.

(18) Im deutschen Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) sind 17 Kategorien von Nichtlebensversicherungen einschließlich Kfz-Versicherungen aufgeführt. [7] Nach Angaben der beteiligten Unternehmen sind Kfz-Garantieversicherungen nach der deutschen Einteilung der Kategorie „Versicherung nicht kommerzieller Geldverluste“ zuzurechnen.

3.1.3 Kfz-Garantieversicherung

(19) Kfz-Garantieversicherungen versichern das Reparaturkostenrisiko von sowohl Neu- als auch Gebrauchtwagen. Die Nachfrage stammt entweder von Automobilhändlern, die ihr Garantieversprechen versichern wollen, oder von Endverbrauchern, die potentielle Reparaturkosten versichern wollen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird Kfz-Garantieversicherungen nur an Volkswagenvertragshändler verkaufen, nicht jedoch an Endkunden.

(20) Kfz-Garantieversicherungen, die entweder für Neuwagen oder für Gebrauchtwagen angeboten werden, decken Reparaturkosten und gelten unabhängig von einer etwaigen gesetzlichen Garantie durch den Hersteller. Bei Neuwagen gelten sie nur, soweit sie über die Herstellergarantie hinausgehen. Bisher hat die Kommission nicht geprüft, ob der Markt für Kfz-Garantieversicherungen einen separaten Markt bildet.

(21) Kfz-Garantieversicherungen sind nicht das einzige Mittel, um dem Wunsch nach einer erweiterten Garantie für ein Fahrzeug gerecht zu werden. Manche Automobilhersteller geben eine Garantie, welche die Gewährleistungsfrist verlängert, ohne sich einer Art von Versicherung zu bedienen. Ähnlich geben auch Automobilhändler manchmal Garantien, ohne auf Versicherungen zurückzugreifen. Um die Risikopositionen entsprechend in ihren Büchern zu verbuchen, können die Autohändler dafür spezielle IT-Risikomanagementprodukte von Versicherungsgesellschaften erwerben.

(22) Die Marktuntersuchung ergab Hinweise darauf, dass Kfz-Garantieversicherungen möglicherweise ein getrennter Produktmarkt und nicht Teil eines weiteren Kfz-Versicherungsmarktes oder Sachversicherungsmarktes sind, da bezüglich der angebotsseitige Substituierbarkeit die Versicherer besonderes Know-How und qualifiziertes Personal für die Vermarktung und die Schadensregulierung benötigen und daher häufig ausgebildete Kfz-Meister, Kfz-Mechaniker oder ehemalige Automobilhändler zu diesem Zweck beschäftigen.

(23) Trotz der Hinweise, dass Kfz- Garantieversicherungen einen getrennten Produktmarkt bilden könnten, kann die Produktmarktdefinition offen gelassen werden, da die Transaktion selbst unter der engst möglichen Produktmarktdefinition keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

3.2. Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

(24) In früheren Wettbewerbssachen hat die Kommission den räumlich relevanten Markt für Versicherungsprodukte aufgrund der nationalen Vertriebskanäle, etablierten Marktstrukturen, Steuervorschriften und unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften als nationalen Markt betrachtet. [8]

(25) Da das Gemeinschaftsunternehmen nur auf dem deutschen Markt Versicherungen anbieten wird, besteht kein Grund, von der vorherigen Praxis der Kommission abzuweichen.

3.3. Wettbewerbsrechtliche Würdigung

3.3.1 Nichtlebensversicherung

(26) Nach Angaben der beteiligten Unternehmen schlug die Nichtlebensversicherungssparte im Jahr 2011 in Deutschland mit 56.615 Mrd. EUR zu Buche. Die Anmelder übermittelten für ihre auf der Grundlage des Bruttoeinkommens (BE) berechneten Marktanteile in den Jahren 2009, 2010 und 2011 folgende Daten:

Tabelle 1: Nichtlebensversicherungen Deutschland

|2009 |2010 |2011 |

|BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |

Allianz |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |

VW |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |

Allianz und VW |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |

Gesamtmarkt |54, 701 |100 |55,219 |100 |56,615 |100 |

(27) Angesichts der extrem niedrigen Marktanteile von VW wird das Vorhaben bei Zugrundelegung eines Nichtlebensversicherungsmarktes keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen.

3.3.2 Kfz-Versicherung

(28) Die Anmelder schätzen den Kfz-Versicherungsmarkt in Deutschland für das Jahr 2011 auf insgesamt rund 20,887 Mrd. EUR. Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 haben die Anmelder folgende Schätzungen für ihre Marktanteile übermittelt:

Tabelle 2: Kfz-Versicherung

|2009 |2010 |2011 |

|BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |BE (in Mrd. EUR) |Anteile in % |

Allianz |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |

VW |Nur Vermittlertätigkeiten |

Allianz und VW |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |

Gesamtmarkt |20,057 |100 |20,158 |100 |20,887 |100 |

(29) Sollte ein Kfz-Versicherungsmarkt zugrunde gelegt werden, können wettbewerbsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Vorhaben praktisch ausgeschlossen werden, da VW in dieser Sparte keine Produkte anbietet.

(30) Sollte das Angebot von Kfz-Garantieversicherungen als Teil des Gesamtmarktes für Kfz-Versicherungen betrachtet werden, läge der durch VW FS bedingte Zuwachs bei unter [0-5]%, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt Anlass zu Bedenken geben würde. [9]

3.3.3 Kfz-Garantieversicherung

Marktstruktur

(31) Auf einen möglichen Markt für Kfz-Garantieversicherungen (der Versicherungen sowohl für Neu- als auch Gebrauchtwagen umfassen würde und auch beide Arten von Versicherungsnehmern, d.h. Gebrauchtwagenhändler und Endkunden) wären die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens, nach Schätzung der beteiligten Unternehmen, mit [40-50] % hoch. [10]

(32) Die beiden anderen größeren Wettbewerber wären Car Garantie (geschätzte Anteile zwischen [30] % und [40] %) und Real Garant (geschätzte Anteile zwischen [10] % und [20] %).

Tabelle 3: Kfz-Garantieversicherungen in Deutschland

|2009 |2010 |2011 |

|GE (in Mio. EUR) |Anteile in % |GE (in Mio. EUR) |Anteile in % |BE (in Mio. EUR) |Anteile in % |

Allianz |[…] |[40-50] |[…] |[40-50] |[…] |[30-40] |

VW |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |[…] |[10-20] |

Allianz und VW |[…] |[40-50] |[…] |[40-50] |[…] |[40-50] |

Car Garantie |[…] |[30-40] |[…] |[30-40] |[…] |[30-40] |

Real Garant |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |[…] |[10-20] |

Andere |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |

Gesamtmarkt |[300] |100 |[320] |100 |[350] |100 |

(33) Zu den obigen Marktanteilszahlen ist anzumerken, dass die Marktanteile von Allianz zu einem großen Teil auf Altverträge aus der Zeit zurückzuführen sind, in der VW Allianz Kfz-Garantieversicherungen als Vermittlerin verkaufte. Seit 2010 verkauft VW eigene Kfz-Garantieversicherungen über seine Vertragshändler, was in der obigen Tabelle zu einem Anstieg von [10-20] % im Jahr 2011 führt (siehe auch unter Rn. (35)).

(34) Dieser Markt für Kfz-Garantieversicherungen lässt sich möglicherweise weiter in (1) einen Markt für Kfz-Garantieversicherungen für Neuwagen und (2) einen Markt für Kfz-Garantieversicherungen für Gebrauchtwagen unterteilen.

(35) Die Parteien geben an, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht in der Sparte Kfz-Garantieversicherungen für Neuwagen tätig sein werde. [11] Aus diesem Grunde hat die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens trotz der vergleichsweise hohen Marktanteile der Anmelder keine Auswirkungen auf dieses Segment.

(36) Sollte das Segment der Kfz-Garantie Versicherungen für Gebrauchtwagen als relevanter Markt angesehen werden, wären die Marktanteile wie folgt:

Tabelle 4: Kfz-Garantieversicherung für Gebrauchtwagen

|2009 |2010 |2011 |

|GE (in Mio. EUR) |Anteile in % |GE (in Mio. EUR) |Anteile in % |GE (in Mio. EUR) |Anteile in % |

Allianz |[…] |[40-50] |[…] |[30-40] |[…] |[30-40] |

VW |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |[…] |[0-5] |

Allianz und VW |[…] |[40-50] |[…] |[30-40] |[…] |[40-50] |

Car Garantie |[…] |[30-40] |[…] |[40-50] |[…] |[30-40] |

Real Garant |[…] |[10-20] |[…] |[20-30] |[…] |[10-20] |

Andere |[…] |[5-10] |[…] |[5-10] |[…] |[0-5] |

Gesamtmarkt |[150] |100 |[180] |100 |[200] |100 |

(37) Die Anmelder sind der Meinung, dass eine Addition der Marktanteile auf dem Markt für Garantieversicherungen für Gebrauchtwagen nicht angemessen sei. Da das Gemeinschaftsunternehmen Kfz-Garantieversicherungen nur für Volkswagen-Vertragshändler anbiete und, da Volkswagen selbst nicht in diesem Marktsegment aktiv sei, sondern nur Kfz-Garantieversicherungen für Endverbraucher anbiete, werde die Marktsituation durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht maßgeblich geändert.

(38) Ferner machen die Parteien geltend, dass sowohl auf dem Markt für Kfz Garantieversicherungen als auch den möglichen Sub-Segmenten auch nach dem Zusammenschluss starker Wettbewerbsdruck, insbesondere durch Car Garantie und Real Garant fortbestehe.

Ergebnisse der Marktuntersuchung

(39) Die Marktuntersuchung hat die Darlegungen der beteiligten Unternehmen hinsichtlich des Markts für Kfz-Garantieversicherungen (und den möglichen Teilmärkten) im Allgemeinen bestätigt. Die ungefähren Marktanteile, die von den Wettbewerbern angegeben wurden, entsprachen im Allgemeinen den Schätzungen der Parteien.

(40) Die Marktuntersuchung zeigte, dass andere Versicherungsgesellschaften mit einem Fokus auf Kfz-Versicherungen nicht auf diesem Nischenmarkt der Kfz-Versicherungen aktiv sind. Die Marktuntersuchung hat außerdem bestätigt, dass Automobilhersteller oft eine firmeneigene Lösung wählen und Kfz-Garantieversicherungen anbieten ohne dabei mit einem Versicherer zusammenzuarbeiten, was insbesondere bei Neuwagen zutrifft. Alternativ hierzu, wie im Fall von Car Garantie oder Real Garant, haben die Automobilhersteller Verträge mit Versicherern. Daher sind andere Automobilhersteller nicht in der obigen Tabelle aufgeführt, da sie entweder firmeneigene Lösungen anbieten oder, da Versicherungspolicen für deren Automobile in den Marktanteilen der anderen Versicherer, hauptsächlich derer von Car Garantie oder Real Garant, enthalten sind.

(41) Die Parteien werden weiterhin dem Wettbewerb insbesondere durch Car Garantie und Real Garant ausgesetzt sein. Im Übrigen wäre auch der gemeinsame Marktanteil der Parteien in Höhe von [40-50]% (im möglichen Markt für Kfz-Garantie Versicherungen) nicht Ausdruck von Marktmacht, da die Kfz-Hersteller die Möglichkeit haben, die Garantie selbst anzubieten und eine Zusammenarbeit mit Versicherern nicht erforderlich ist. In ähnlicher Weise können auch, zumindest große, Kfz-Händler Garantieversprechen abgeben ohne dafür eine Versicherung abzuschließen, indem sie die Reparaturrisiken internalisieren und in ihren Büchern mit entsprechenden IT-Buchhaltungsprogrammen verbuchen.

(42) Kein Wettbewerber hat wettbewerbsrechtliche Bedenken erhoben.

(43) Angesichts dessen, dass das angemeldete Vorhaben hauptsächlich in einer rechtlichen Konsolidierung einer seit längerem andauernden vertraglichen Kooperation zwischen den beteiligten Unternehmen besteht, sind durch die Schaffung des Gemeinschaftsunternehmens keine Spill-over-Effekte zu erwarten.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

(44) Aus den vorstehenden Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung angenommen.

Für die Kommission

(unterschrieben) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident

[1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) bestimmte Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Vgl. Abschnitt 3.6.1 des Rahmenvertrags zur Errichtung eines Versicherungs-Joint Ventures.

[3] Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.4284 – AXA/Wintherthur, Erwägungsgrund 7.

[4] Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.5925 – Metlife/Alico/Delam, Erwägungsgrund 10.

[5] Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.5075 – Vienna Insurance Group/EBV, Erwägungsgrund 12.

[6] Vgl. COMP/M.6521 – Talanx International/Meiji Yasuda Life Insurance/Warta, Erwägungsgrund 19. Vgl. die Sache COMP/M.5925 – Metlife/Alio/Delam, Erwägungsgrund 12 bzw. COMP/M.6217 – Baloise Holding/Nateus/Nateus Life, Erwägungsgrund 17 mit leicht voneinander abweichenden Abgrenzungen.

[7] Vgl. Anhang 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen.

[8] Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.4284 – AXA/Wintherthur, Erwägungsgrund 17.

[9] Auch wenn das Angebot von Kfz-Garantieversicherungen als Teil des Gesamtmarktes für Sachversicherungen in Deutschland betrachtet werden sollte, wäre der durch die VW FS bedingte Zuwachs sehr gering, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt Anlass zu Bedenken gäbe.

[10] Nach Schätzungen der beteiligten Unternehmen aufgrund des Fehlens verlässlicher Marktdaten für diesen engeren Markt.

[11] Für den Fall, dass es diesbezüglich zu Änderungen kommen sollte, werden die beteiligten Unternehmen die Notwendigkeit einer Anzeige untersuchen (vgl. Fn. 24 in der Form CO, letzter Satz).