17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/69


Berichtigung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom

( Amtblatt der Europäischen Union L 13 vom 17. Januar 2014 )

Seite 26, Artikel 58 Buchstabe d Ziffer iii:

Anstatt:

„iii)

Bei anderen medizinisch-radiologischen Tätigkeiten, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst werden, ist gegebenenfalls ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzuzuziehen.“

muss es heißen:

„iii)

Bei anderen medizinisch-radiologischen Tätigkeiten, die nicht von den Ziffern i und ii erfasst werden, ist gegebenenfalls ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzuzuziehen.“