17.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/69 |
Berichtigung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom
( Amtblatt der Europäischen Union L 13 vom 17. Januar 2014 )
Seite 26, Artikel 58 Buchstabe d Ziffer iii:
Anstatt:
„iii) |
Bei anderen medizinisch-radiologischen Tätigkeiten, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst werden, ist gegebenenfalls ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzuzuziehen.“ |
muss es heißen:
„iii) |
Bei anderen medizinisch-radiologischen Tätigkeiten, die nicht von den Ziffern i und ii erfasst werden, ist gegebenenfalls ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzuzuziehen.“ |