22.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/14 |
RICHTLINIE 2013/28/EU DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2013
zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. |
(2) |
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, und Ersatzteile für diese Fahrzeuge dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. |
(3) |
Gemäß Anhang II Eintrag 8i ist eine Ausnahme für Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas vorgesehen, die am 1. Januar 2013 abläuft. |
(4) |
Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass der Einsatz von Blei für die unter Eintrag 8i genannten Anwendungen unvermeidlich ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
(2) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
ANHANG
„ANHANG II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
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Blei als Bestandteil einer Legierung |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
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X |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (2) |
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Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (2) |
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Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (2) |
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Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (2) |
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X (2) |
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X (2) |
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X (2) |
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X (2) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (2) |
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X (2) |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen |
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X (4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Sechswertiges Chrom |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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X |
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Quecksilber |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Cadmium |
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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(1) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.
(2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.
(4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
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Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert. |
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Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt. |
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Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen (). |
(5) Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“