30.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2013

zur Einsetzung der Expertengruppe der Kommission zum Thema „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“

2013/C 316/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Artikel 113 und 115 des Vertrags wurden die Europäische Union und die Mitgliedstaaten beauftragt, für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen.

(2)

Im Hinblick auf die Entwicklung eines umfassenden Standpunkts der Europäischen Union zu steuerlichen Fragen in der digitalen Wirtschaft muss die Kommission möglicherweise in einem beratenden Gremium auf das Fachwissen von Spezialisten zurückgreifen.

(3)

Daher ist eine Expertengruppe zum Thema „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ einzusetzen, und es sind Aufgaben und Struktur dieser Gruppe festzulegen.

(4)

Die Expertengruppe sollte zur Entwicklung eines umfassenden Standpunkts der Europäischen Union zu steuerlichen Fragen in der digitalen Wirtschaft beitragen, indem sie diese Fragen analysiert und der Kommission Vorschläge unterbreitet, wie sie angegangen werden können.

(5)

Die Expertengruppe sollte relativ klein sein, um rasch Fortschritte und Ergebnisse erzielen zu können. Sie sollte aus Einzelpersonen bestehen, die mit der digitalen Wirtschaft vertraut sind und entsprechende Praxiserfahrung haben, aus Einzelpersonen mit wissenschaftlichem Hintergrund in Steuerfragen oder Wirtschaft (oder beidem) und aus Einzelpersonen mit speziellen Steuerkenntnissen und vorzugsweise praktischer Erfahrung mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Die Gruppe sollte von einem Mitglied mit umfassender politischer Erfahrung geleitet werden, um ihr Autorität zu verleihen und ihre Unabhängigkeit zu sichern.

(6)

Es sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Expertengruppe festgelegt werden.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen.

(8)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu befristen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ (im Folgenden: „die Expertengruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Expertengruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung von Vorschlägen für Rechtsakte oder anderen politischen Initiativen;

b)

Beobachtung der Entwicklung der Steuerpolitik in Bezug auf die digitale Wirtschaft;

c)

Herbeiführung eines Erfahrungsaustausches und des Austauschs bewährter Verfahren bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft;

d)

Beisteuern von Ideen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft sowie Überprüfung möglicher Alternativen zu den derzeitigen Steuerbemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EU zum einen und der Entwicklung weltweiter politischer Antworten zum anderen;

e)

umfassende Analyse des Verhältnisses zwischen den Transaktionen von Unternehmen, die in der EU in der digitalen Wirtschaft tätig sind, und ihrem direkten oder indirekten Beitrag zu den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie möglicher Unzulänglichkeiten bei der Anpassung derzeitiger internationaler Steuervorschriften an die digitale Wirtschaft;

f)

Lösungsvorschläge an die Kommission für die wichtigsten bei der Analyse gemäß Buchstabe e festgestellten Fragen und Nennung der Risiken, möglichen Folgen und wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen, die jeder Lösungsvorschlag für die EU hätte.

(2)   Die Expertengruppe legt der Kommission vor dem 1. Juli 2014 einen Bericht über ihre Arbeit vor.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Expertengruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Der Expertengruppe gehören mindestens sechs und höchstens sieben Mitglieder an:

a)

ein ad personam ernanntes Mitglied mit einem allgemeinen wirtschaftlichen, juristischen oder finanziellen Hintergrund und hohem Ansehen auf politischer Ebene;

b)

eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit umfassenden Kenntnissen der digitalen Wirtschaft und entsprechender Praxiserfahrung;

c)

eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit überwiegend wissenschaftlichem Hintergrund im Bereich Steuern oder Wirtschaft (oder beidem);

d)

eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit Fachkenntnissen im Steuerwesen, vorzugsweise mit praktischer Erfahrung bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft.

(2)   Das Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird von dem für Steuern und Zollunion zuständigen Kommissionsmitglied ernannt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden vom Generaldirektor für Steuern und Zollunion aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über einschlägige Fachkompetenz in den in Artikel 2 und 3 genannten Bereichen verfügen und sich auf einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben.

(3)   Die Mitglieder werden für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2014 ernannt. Sofern sie nicht ausgeschlossen oder ersetzt werden, bleiben sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.

(4)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 399 AEUV nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ausgeschlossen oder ersetzt werden.

(5)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(6)   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („das Register“) veröffentlicht.

(7)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Expertengruppe führt das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Mitglied.

(2)   Das für Steuern und Zollunion zuständige Mitglied der Kommission ernennt einen Vertreter der Kommission, der nicht der Expertengruppe angehörende Experten, die über besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verfügen, auffordern kann, auf ad-hoc-Basis an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken.

(3)   Die Mitglieder der Expertengruppe sowie hinzugezogene Experten sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet (2). Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen der Expertengruppe finden in den Räumen der Kommission statt, es sei denn, die Expertengruppe beschließt mit Zustimmung des Vertreters der Kommission etwas anderes. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Expertengruppe teilnehmen.

(5)   Die Expertengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

(6)   Die Kommission ermöglicht den Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen wie Tagesordnungen und Protokollen der Gruppe und Stellungnahmen der Teilnehmer über das Register oder über ein Link, das vom Register zu einer speziellen Webseite mit Informationen führt. Dokumente, deren Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beinträchtigen würde, werden nicht veröffentlicht.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

(2)   Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Expertengruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel, am 22. Oktober 2013.

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.