20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III für den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast oder Zucht bestimmt sind, gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/784/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) geändert.

(3)

Um den Anforderungen an den Handel mit Schafen und Ziegen für Mast- und Zuchtzwecke innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — Rechnung zu tragen, wurden die in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigungen II und III vor kurzem mit dem Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission (4) geändert.

(4)

Im Zuge dieser Änderung wurde irrtümlicherweise die Möglichkeit nicht berücksichtigt, Schafe und Ziegen für Zuchtzwecke unter bestimmten Bedingungen in Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Programm zur Bekämpfung der klassischen Traberkrankheit zu verbringen. Daher sollte Teil II Nummer II.9 der in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigung III für den Handel mit Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union geändert werden.

(5)

Des Weiteren müssen in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG in der Mustergesundheitsbescheinigung II für den Handel mit Mastschafen und -ziegen innerhalb der Union sowie in der Mustergesundheitsbescheinigung III für den Handel mit Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union bestimmte Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um Missverständnisse auszuschließen.

(6)

Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an den Handel mit Mastschafen und -ziegen sowie Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — korrekt widerspiegeln.

(7)

Um die terminologische Kohärenz aller in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten diese Bescheinigungen außerdem geändert und durch die Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.

(8)

Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit (ABl. L 233 vom 31.8.2013, S. 48).


ANHANG

„ANHANG E

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MUSTER II

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MUSTER III

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