14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/50


BESCHLUSS 2013/760/GASP DES RATES

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Es ist erforderlich, in den Beschluss 2013/255/GASP Ausnahmeregelungen einzuführen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu unterstützen, die die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) zur Beseitigung der chemischen Waffen in Syrien gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) ergreift.

(3)

Es ist ferner erforderlich, den Handel mit Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, Beschränkungen zu unterwerfen mit dem Ziel, die sichere Rückgabe dieser Güter zu erleichtern.

(4)

Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert werden, dass die Leistung humanitärer Hilfe für Syrien erleichtert und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung freigegebener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vermieden wird. Dabei sollte die Freigabe von Geldern an die VN zum Zwecke der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) erfolgen.

(5)

Außerdem ist es erforderlich, eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Einfrierens von Vermögenswerten hinzuzufügen, um die Bearbeitung von Zahlungen durch oder an eine nicht benannte Person oder Organisation, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten sind, zu ermöglichen.

(6)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(7)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien

a)

Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen oder zur Verwendung durch Personal der VN oder durch Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind, oder

b)

für Tätigkeiten bestimmt sind, die – nach Konsultation mit der OVCW – gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgen."

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 9. Mai 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen."

4.

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e)

notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, vorausgesetzt, dass im Falle der Freigabe der eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen (SHARP) erfolgt."

5.

In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g)

notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien."

6.

In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

"(12)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.