7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/101


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417)

(2013/722/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien im Anhang der genannten Entscheidung erfüllen, damit sie als Finanzierungsmaßnahmen der Union bewilligt werden können.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) sind von den Mitgliedstaaten jährliche Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

(5)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (4) sieht darüber hinaus vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen die Erkenntnisse über die Gefahren durch Influenzaviren aviären Ursprungs bei Vögeln zu verbessern, die durch Wildvögel übertragen werden. Diese Jahresprogramme zur Überwachung sowie deren Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Union beantragen.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tiergesundheit ist es angezeigt, für die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der im vorliegenden Beschluss genannten Maßnahmen entstehen, einen Höchstbetrag je Programm festzulegen.

(8)

Obwohl sich die epidemiologische Situation bezüglich TSE innerhalb der letzten Jahre in der Union erheblich verbessert hat, ist die gezielte TSE-Überwachung spezifischer Tier-Subpopulationen nach wie vor äußerst wichtig, um einen verlässlichen Überblick über die Prävalenz und Entwicklung von TSE in den Mitgliedstaaten zu erhalten und zugleich die Wirksamkeit der bestehenden Präventivmaßnahmen überprüfen zu können. Daher sollte die finanzielle Beteiligung der Union auf 100 % der Kosten festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Laboruntersuchungen zur Überwachung von TSE im Rahmen der genehmigten Programme entstehen.

(9)

In einigen Mitgliedstaaten sind die Programme zur Tilgung der Tollwut nunmehr so weit fortgeschritten, dass diese große Gefahr für die öffentliche Gesundheit fast beseitigt ist, während den Programmen in anderen Mitgliedstaaten eine zentrale Bedeutung bei der Verhütung einer Wiedereinschleppung der Seuche in die übrige Union zukommt. Es ist sinnvoll, eine höhere finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 75 % aufrechtzuerhalten, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche zu verstärken.

(10)

Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut letztlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen im Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. Es ist angebracht, Maßnahmen in den Grenzgebieten dieser Drittländer durch eine finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 100 % der Kosten für den Kauf und die Verteilung oraler Impfstoffe umfassend zu unterstützen.

(11)

Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten, in denen die Tollwut auftritt, die in ihren Programmen festgelegten oralen Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung fortführen, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln — Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 60 % des für jedes Programm festgesetzten Höchstbetrags zu leisten.

(12)

Seit 2012 ist die klassische Schweinepest in einer Wildschweinpopulation in einem Gebiet Lettlands, das an die Russische Föderation und an Belarus angrenzt, nachgewiesen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/427/EU der Kommission (5) wurde für das Jahr 2013 eine finanzielle Beteiligung der Union für die orale Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in den Gebieten von Belarus, die an die lettischen Seuchengebiete angrenzen, gebilligt, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und die Wiedereinschleppung in das lettische Hoheitsgebiet zu verhindern. Für bestimmte Kosten dieser Maßnahmen in Belarus sollte weiterhin eine finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 100 % gewährt werden.

(13)

Aufgrund der besonderen epidemiologischen Situation und der finanziellen, technischen und verwaltungsspezifischen Probleme bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des Programms zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose in Griechenland ist eine stärkere finanzielle Beteiligung an bestimmten Maßnahmen sowie an der Vergütung für freiberufliche Ärzte und Saisonpersonal erforderlich, damit dieses Programm ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(14)

Das Auftreten der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien birgt die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche in andere Gebiete der Union durch illegale Verbringungen von Erzeugnissen oder Tieren. Um diese Gefahr zu verringern, sollte eine Maßnahme zur finanziellen Unterstützung Italiens genehmigt werden, die verstärkte Kontrollen an den Häfen und Flughäfen auf Sardinien zum Gegenstand hat.

(15)

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den in der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien.

(16)

Die für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. Allerdings hat die Kommission in Fällen, in denen dies für sinnvoll gehalten wurde, die Mitgliedstaaten schriftlich über Beschränkungen der Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen informiert; diese betreffen die Höchstzahl der durchgeführten Maßnahmen oder die von den Programmen abgedeckten geografischen Gebiete.

(17)

Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit sowie der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und Aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der im vorliegenden Beschluss genannten Maßnahmen entstehen.

(18)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (7) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(19)

Für die Zwecke einer Vereinfachung und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für das Finanzmanagement der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ist es angebracht, ein System einheitsbezogener Kosten anzuwenden, um die finanzielle Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Maßnahmen bezüglich Probenahmen und Tests im Rahmen der genehmigten Programme festzulegen.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Durchführungsbeschlusses gelten folgende Definitionen:

a)   Beprobung von Haustieren: das Verfahren zur Gewinnung biologischen Materials von Tieren eines Betriebs durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen für Laboruntersuchungen;

b)   Beprobung von Geflügelherden: die Gewinnung von Proben aus der Umgebung einer Geflügelherde durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen;

c)   Test: das Verfahren, dem eine Probe in einem Labor unterzogen wird, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Krankheitserregers, einen Krankheitsverlauf oder die Empfänglichkeit gegenüber einem bestimmten Krankheitserreger zu bestimmen, zu diagnostizieren oder zu bewerten;

d)   Tuberkulintest: das Verfahren zur Durchführung einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß Anhang B Nummer 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (8) im Rahmen eines Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose.

Artikel 2

Rinderbrucellose

(1)   Die von Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für:

i)

die Beprobung von Haustieren;

ii)

Rose-Bengal-Tests;

iii)

Komplementbindungstests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für:

i)

SAT-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,25 EUR je Test;

ii)

ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,5 EUR je Test;

iii)

bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;

iv)

den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis;

v)

die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

4 900 000 EUR für Spanien;

ii)

150 000 EUR für Kroatien;

iii)

2 715 000 EUR für Italien;

iv)

805 000 EUR für Portugal;

v)

1 355 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 3

Rindertuberkulose

(1)   Die von Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b für:

i)

Tuberkulintests;

ii)

Gamma-Interferon-Tests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für:

i)

bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;

ii)

die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

11 780 000 EUR für Spanien;

ii)

330 000 EUR für Kroatien;

iii)

4 570 000 EUR für Italien;

iv)

1 035 000 EUR für Portugal;

v)

31 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Union für Irland

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe b für Gamma-Interferon-Tests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Irland durch die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier;

c)

darf 7 390 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 4

Schaf- und Ziegenbrucellose

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe c für:

i)

die Beprobung von Haustieren;

ii)

Rose-Bengal-Tests;

iii)

Komplementbindungstests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für:

i)

bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;

ii)

den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis;

iii)

die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

7 715 000 EUR für Spanien;

ii)

385 000 EUR für Kroatien;

iii)

3 925 000 EUR für Italien;

iv)

175 000 EUR für Zypern;

v)

1 125 000 EUR für Portugal.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland

a)

beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe c für:

i)

Rose-Bengal-Tests;

ii)

Komplementbindungstests;

b)

beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten für

i)

bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 15 EUR je Test;

ii)

den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,75 EUR je Dosis;

iii)

die Vergütung freiberuflicher Ärzte, die Impfungen und Probenahmen im Rahmen des Programms vornehmen;

iv)

die Gehälter des Saisonpersonals, das speziell für die Verwaltung der Daten über die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms angestellt wurde;

c)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die durch die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieses Programms geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier;

d)

darf 3 290 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 5

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe d für:

i)

die Beprobung von Haustieren;

ii)

ELISA-Tests;

iii)

PCR-Tests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat durch den Kauf von Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

11 000 EUR für Belgien;

ii)

7 000 EUR für Bulgarien;

iii)

70 000 EUR für Deutschland;

iv)

3 000 EUR für Estland;

v)

75 000 EUR für Griechenland;

vi)

590 000 EUR für Spanien;

vii)

170 000 EUR für Frankreich;

viii)

350 000 EUR für Italien;

ix)

15 000 EUR für Lettland;

x)

8 000 EUR für Litauen;

xi)

5 000 EUR für Malta;

xii)

5 000 EUR für Österreich;

xiii)

25 000 EUR für Polen;

xiv)

125 000 EUR für Portugal;

xv)

35 000 EUR für Rumänien;

xvi)

13 000 EUR für Slowenien;

xvii)

25 000 EUR für die Slowakei;

xviii)

5 000 EUR für Finnland.

Artikel 6

Zoonotische Salmonellen

(1)   Die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Das von Polen vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(3)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zuchtherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(4)   Die von der Tschechischen Republik vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(5)   Das von Spanien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(6)   Das von Polen vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(7)   Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht- und Legehennenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt.

(8)   Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe e für:

i)

die Beprobung von Geflügelherden;

ii)

bakteriologische Tests;

iii)

Serotypisierungstests;

iv)

Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion;

v)

Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 7 genannten Mitgliedstaaten entstehen für:

i)

den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,05 EUR je Dosis;

ii)

die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung für den Wert

der gekeulten Zuchtvögel der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 4 EUR je Vogel;

der gekeulten Legehennen der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 2,20 EUR je Vogel;

der gekeulten Elternzuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 12 EUR je Vogel;

der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,20 EUR je Ei;

der vernichteten Konsumeier von Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,04 EUR je Ei;

der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,40 EUR je Ei;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 070 000 EUR für Belgien;

ii)

50 000 EUR für Bulgarien;

iii)

175 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 3;

iv)

710 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 4;

v)

90 000 EUR für Dänemark;

vi)

1 335 000 EUR für Deutschland;

vii)

20 000 EUR für Estland;

viii)

25 000 EUR für Irland;

ix)

620 000 EUR für Griechenland;

x)

760 000 EUR für Spanien;

xi)

860 000 EUR für Frankreich;

xii)

160 000 EUR für Kroatien;

xiii)

550 000 EUR für Italien;

xiv)

95 000 EUR für Zypern;

xv)

240 000 EUR für Lettland;

xvi)

10 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

1 940 000 EUR für Ungarn;

xviii)

30 000 EUR für Malta;

xix)

2 700 000 EUR für die Niederlande;

xx)

1 190 000 EUR für Österreich;

xxi)

20 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 2;

xxii)

2 610 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 6;

xxiii)

35 000 EUR für Portugal;

xxiv)

1 170 000 EUR für Rumänien;

xxv)

35 000 EUR für Slowenien;

xxvi)

970 000 EUR für die Slowakei;

xxvii)

40 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 7

Klassische Schweinepest

(1)   Die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Ungarn, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe f für:

i)

die Beprobung von Haustieren;

ii)

ELISA-Tests;

iii)

PCR-Tests;

iv)

virologische Tests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für:

i)

die Lieferung von Wildschweinen an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Tier;

ii)

den Kauf oraler Impfstoffe bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

150 000 EUR für Bulgarien;

ii)

670 000 EUR für Deutschland;

iii)

15 000 EUR für Frankreich;

iv)

65 000 EUR für Kroatien;

v)

295 000 EUR für Lettland;

vi)

40 000 EUR für Ungarn;

vii)

1 435 000 EUR für Rumänien;

viii)

345 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b gilt für die finanzielle Beteiligung der Union an dem in Belarus durchgeführten Teil des lettischen Programms für das Jahr 2014 Folgendes:

a)

Sie wird nur für die erstattungsfähigen Kosten des Kaufs oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 1 EUR je Dosis gewährt;

b)

sie beträgt 100 % und

c)

darf 135 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 8

Vesikuläre Schweinekrankheit

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe e für die Beprobung von Haustieren;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien entstehen für:

i)

ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 1 EUR je Test;

ii)

PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Test;

iii)

virologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;

c)

darf 790 000 EUR für Italien nicht übersteigen.

Artikel 9

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die von der Tschechischen Republik und Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(3)   Das von den Niederlanden vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt.

(4)   Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014

a)

beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 4 Buchstabe g für:

i)

die Beprobung von Hausvögeln;

ii)

ELISA-Tests;

iii)

Agargel-Immundiffusionstests;

iv)

HI-Tests auf H5/H7;

v)

Virusisolationstests;

vi)

PCR-Tests;

b)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaat für die Lieferung von Wildvögeln an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen im Rahmen der passiven Überwachung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Vogel;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

50 000 EUR für Belgien;

ii)

25 000 EUR für Bulgarien;

iii)

20 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

50 000 EUR für Dänemark;

v)

55 000 EUR für Deutschland;

vi)

5 000 EUR für Estland;

vii)

70 000 EUR für Irland;

viii)

15 000 EUR für Griechenland;

ix)

65 000 EUR für Spanien;

x)

120 000 EUR für Frankreich;

xi)

75 000 EUR für Kroatien;

xii)

905 000 EUR für Italien;

xiii)

20 000 EUR für Zypern;

xiv)

20 000 EUR für Lettland;

xv)

10 000 EUR für Litauen;

xvi)

10 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

160 000 EUR für Ungarn;

xviii)

5 000 EUR für Malta;

xix)

160 000 EUR für die Niederlande;

xx)

25 000 EUR für Österreich;

xxi)

95 000 EUR für Polen;

xxii)

25 000 EUR für Portugal;

xxiii)

260 000 EUR für Rumänien;

xxiv)

45 000 EUR für Slowenien;

xxv)

25 000 EUR für die Slowakei;

xxvi)

40 000 EUR für Finnland;

xxvii)

30 000 EUR für Schweden;

xxviii)

135 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 10

Transmissible spongiforme Enzephalopathien

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt.

(3)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.

(4)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 100 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für:

i)

Schnelltests bei Rindern gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

Schnelltests bei Rindern gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen der Programme Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens oder im Rahmen der Programme anderer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten bei Rindern aus Mitgliedstaaten, die nicht im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission (9) aufgeführt sind, oder aus Drittländern;

iii)

Schnelltests bei Schafen und Ziegen

gemäß Artikel 12 Absatz 2, Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

bis zu der Anzahl, die den Mindestanforderungen von Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 genügt;

iv)

primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für Schnelltests bei Rindern, die entsprechend den Anforderungen von Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden und nicht unter Buchstabe a Ziffer ii fallen;

c)

beträgt 100 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten entstehen für:

i)

Bestätigungstests, ausgenommen Schnelltests, gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Test;

ii)

Genotypisierungstests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 6 EUR je Test;

d)

beträgt 50 % der Kosten, die jedem Mitgliedstaat durch die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert

gekeulter und beseitigter Rinder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 500 EUR je Tier;

gekeulter und beseitigter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 70 EUR je Tier;

gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch geschlachteter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier;

e)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

260 000 EUR für Belgien;

ii)

310 000 EUR für Bulgarien;

iii)

250 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

235 000 EUR für Dänemark;

v)

2 390 000 EUR für Deutschland;

vi)

45 000 EUR für Estland;

vii)

660 000 EUR für Irland;

viii)

1 355 000 EUR für Griechenland;

ix)

1 525 000 EUR für Spanien;

x)

7 615 000 EUR für Frankreich;

xi)

2 115 000 EUR für Italien;

xii)

355 000 EUR für Kroatien;

xiii)

1 060 000 EUR für Zypern;

xiv)

65 000 EUR für Lettland;

xv)

55 000 EUR für Litauen;

xvi)

30 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

660 000 EUR für Ungarn;

xviii)

15 000 EUR für Malta;

xix)

435 000 EUR für die Niederlande;

xx)

345 000 EUR für Österreich;

xxi)

1 220 000 EUR für Polen;

xxii)

475 000 EUR für Portugal;

xxiii)

1 675 000 EUR für Rumänien;

xxiv)

115 000 EUR für Slowenien;

xxv)

170 000 EUR für die Slowakei;

xxvi)

100 000 EUR für Finnland;

xxvii)

105 000 EUR für Schweden;

xxviii)

1 475 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 11

Tollwut

(1)   Die von Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Jahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Das von Griechenland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt.

(3)   Die von Lettland und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(4)   Das von Kroatien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.

(5)   Das von Slowenien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt.

(6)   Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014

a)

beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe i für:

i)

Fluoreszenzantikörpertests (FAT);

ii)

serologische Tests;

b)

beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für:

i)

die Lieferung von Wildtieren an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Tier;

ii)

Tests zum Nachweis von Biomarkern bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 7,50 EUR je Test;

iii)

die Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 30 EUR je Untersuchung;

iv)

die Titrierung des in einer Probe mit Impfstoffködern vorhandenen Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 75 EUR je getestete Probe mit Impfstoffködern;

v)

den Kauf oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,60 EUR je Köder;

vi)

die Verteilung oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,35 EUR je Köder;

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 790 000 EUR für Bulgarien;

ii)

3 210 000 EUR für Griechenland;

iii)

510 000 EUR für Estland;

iv)

165 000 EUR für Italien;

v)

1 700 000 EUR für Kroatien;

vi)

1 225 000 EUR für Lettland;

vii)

2 600 000 EUR für Litauen;

viii)

1 970 000 EUR für Ungarn;

ix)

7 470 000 EUR für Polen;

x)

5 500 000 EUR für Rumänien;

xi)

800 000 EUR für Slowenien;

xii)

285 000 EUR für die Slowakei;

xiii)

250 000 EUR für Finnland.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 Buchstaben a und b gilt für die finanzielle Beteiligung der Union an dem Teil des estnischen, lettischen, litauischen, polnischen und finnischen Programms, der außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Mitgliedstaaten durchgeführt wird, für das Jahr 2014 Folgendes:

a)

Sie wird nur für die erstattungsfähigen Kosten des Kaufs und der Verteilung oraler Impfstoffköder gewährt;

b)

sie beträgt 100 % und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

110 000 EUR für den Teil des estnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird;

ii)

475 000 EUR für den Teil des lettischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

iii)

1 570 000 EUR für den Teil des litauischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

iv)

1 500 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in der Ukraine durchgeführt wird;

v)

660 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

vi)

95 000 EUR für den Teil des finnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird.

(8)   Die für die in Absatz 7 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen für den Kauf und die Verteilung oraler Impfstoffköder durchschnittlich 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.

(9)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 gilt für die unter den vorliegenden Artikel fallenden Programme Folgendes:

a)

Die Kommission kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags zahlen;

b)

Kosten gemäß Absatz 7 sind dann erstattungsfähig, wenn sie von den Behörden des Drittlandes in dem Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, gezahlt werden und wenn dem betreffenden Mitgliedstaat ein Abschlussbericht und ein Zahlungsantrag zugegangen sind.

Artikel 12

Afrikanische Schweinepest

(1)   Italien wird für die Durchführung verstärkter Kontrollmaßnahmen an den Häfen und Flughäfen auf Sardinien im Hinblick auf die Verhütung der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 gewährt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen;

b)

darf 50 000 EUR nicht übersteigen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 2 bis 11 beträgt den in diesen Artikeln genannten Anteil

a)

der in Anhang I für jedes Programm festgelegten Kosten je Einheit;

b)

der erstattungsfähigen Kosten unter Beschränkung auf die in Anhang II festgelegten Kosten.

(2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.

Artikel 14

(1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

(2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 15

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 2 bis 12 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

die Tätigkeiten und Maßnahmen entsprechend der Beschreibung in den genehmigten Programmen durchführen;

b)

die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

c)

bis spätestens 1. Januar 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Programme ab dem 1. Januar 2014 vollständig umzusetzen;

d)

der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 3 der Entscheidung 2008/940/EG der Kommission (10) die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme übermitteln;

e)

der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 4 der Entscheidung 2008/940/EG einen ausführlichen Jahresbericht über die Programme übermitteln;

f)

keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

Artikel 16

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 17

Die Durchführung dieses Finanzierungsbeschlusses setzt die Verfügbarkeit der im Haushaltsentwurf 2014 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2014 durch die Haushaltsbehörde bzw. — wenn der Haushaltsplan nicht festgestellt wird — die Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel voraus.

Artikel 18

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 19

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 22.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(8)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(9)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.

(10)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 61.


ANHANG I

KOSTEN JE EINHEIT

(gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a))

Die in den Artikeln 2 bis 11 genannten Kosten je Einheit werden wie folgt festgelegt:

1.

Beprobung von Haustieren oder Vögeln:

a)

Rinderbrucellose

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Kroatien

Portugal

0,76

Spanien

1,80

Italien

Vereinigtes Königreich

2,97

b)

Schaf- und Ziegenbrucellose

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Kroatien

Portugal

0,55

Spanien

Zypern

1,28

Italien

2,12

c)

Blauzungenkrankheit in endemischen und stark gefährdeten Gebieten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Bulgarien

Estland

Griechenland

Lettland

Litauen

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Malta

0,55

Spanien

Slowenien

1,28

Belgien

Frankreich

Italien

2,12

Deutschland

Österreich

Finnland

2,78

d)

klassische Schweinepest

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Bulgarien

Kroatien

Ungarn

Lettland

Rumänien

Slowakei

0,55

Frankreich

2,12

Deutschland

2,78

e)

vesikuläre Schweinekrankheit

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Italien

2,12

f)

Aviäre Influenza

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Griechenland

Kroatien

Ungarn

Lettland

Litauen

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Malta

1,19

Spanien

Zypern

Slowenien

2,81

Belgien

Irland

Frankreich

Italien

Vereinigtes Königreich

4,65

Dänemark

Deutschland

Luxemburg

Österreich

Niederlande

Finnland

Schweden

6,09

2.

Beprobung von Geflügelherden im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung zoonotischer Salmonellen:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Griechenland

Kroatien

Ungarn

Lettland

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Malta

5,97

Spanien

Zypern

Slowenien

14,03

Belgien

Irland

Frankreich

Italien

Vereinigtes Königreich

23,24

Dänemark

Deutschland

Luxemburg

Österreich

Niederlande

30,43

3.

Tuberkulin-Tests (Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose):

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Kroatien

Portugal

1,12

Spanien

2,63

Italien

Vereinigtes Königreich

4,36

4.

Laboruntersuchungen:

a)

Rinderbrucellose

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Rose-Bengal-Test

0,47

Komplementbindungstest

0,49

b)

Rindertuberkulose

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Gamma-Interferon-Test

10,43

c)

Schaf- und Ziegenbrucellose

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Rose-Bengal-Test

0,24

Komplementbindungstest

0,63

d)

Blauzungenkrankheit

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

PCR-Test

25,08

ELISA-Test

1,69

e)

zoonotische Salmonellen

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Bakteriologischer Test

18,19

Serotypisierungstest

38,38

Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion

16,72

Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel

3,43

f)

klassische Schweinepest

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

ELISA-Test

3,38

PCR-Test

19,01

virologischer Test

24,95

g)

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

ELISA-Test

3,26

Agargel-Immundiffusionstest

1,80

HI-Test auf H5/H7

9,64

Virusisolationstest

37,87

PCR-Test

19,74

h)

transmissible spongiforme Enzephalopathien

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Schnelltest

7,40

primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings

194

i)

Tollwut

(in EUR)

Mitgliedstaat

Labortest

Kosten je Einheit

Alle Mitgliedstaaten

Fluoreszenzantikörpertest (FAT)

13,09

serologischer Test

15,24


ANHANG II

ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN GEMÄß

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

1.   Tests:

a)

Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter;

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten für die Koordinierung der Maßnahmen und für Büromaterial.

2.   Entschädigung der Eigentümer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, der vernichteten Eier und der hitzebehandelten unbebrüteten Eier:

a)

Die Entschädigung darf den Marktwert des Tieres unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung oder Hitzebehandlung nicht übersteigen.

b)

Bei geschlachteten Tieren und hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen.

c)

Die an die Eigentümer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere bzw. der vernichteten Erzeugnisse und der hitzebehandelten unbebrüteten Eier gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Datum

i)

der Schlachtung oder Keulung des Tieres,

ii)

der Vernichtung oder Hitzebehandlung der Erzeugnisse oder

iii)

der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer.

d)

Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (1).

3.   Kauf von Impfstoffen oder Impfstoffködern für Haus- oder Wildtiere:

Kosten für die Anschaffung der Impfstoffdosen oder Impfstoffköder;

Kosten für die Lagerung der Impfstoffdosen oder Impfstoffköder.

4.   Verteilung von Impfstoffködern für Wildtiere:

a)

Transport der Impfstoffköder;

b)

Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern durch Abwurf oder Auslegen;

c)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal tatsächlich zu zahlenden Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt.

5.   Vergütung freiberuflicher Ärzte, die Impfungen und Probenahmen im Rahmen des Programms (gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii) vornehmen:

Diese beschränkt sich auf den Betrag, der freiberuflichen Ärzten, mit denen ein Vertrag speziell im Hinblick auf die Beprobung oder Impfung von Tieren geschlossen wurde, zu zahlen ist und der anhand der Zahl der beprobten bzw. geimpften Tiere und/oder der Zahl der zu diesem Zweck aufgesuchten Betriebe festgelegt wird.

6.   Gehälter des Saisonpersonals, das speziell für die Verwaltung der Daten über die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms (gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv) angestellt wurde:

Diese beschränken sich auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter.

7.   Lieferung von Wildtieren an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i):

Die Erstattung beschränkt sich auf den Betrag, der Jägern oder sonstigen Einzelpersonen und Gruppen für das Einsammeln toter Wildtiere (Wildschweine im Fall von klassischer Schweinepest und alle Säugetierarten im Fall von Tollwut) oder das Erjagen von Tieren (Wildschweine im Fall von klassischer Schweinepest sowie seuchenverdächtige wildlebende Säugetiere und gesunde geschossene Füchse und Marderhunde im Fall von Tollwut) sowie deren Lieferung (ganzer Tierkörper oder bestimmter Teil davon) an die zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Laboruntersuchungen im Rahmen des Programms zu zahlen ist.

8.   Lieferung von Wildvögeln an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen (gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b):

Die Erstattung beschränkt sich auf den Betrag, der Jägern oder sonstigen Einzelpersonen und Gruppen für die Lieferung seuchenverdächtiger Wildvögel an die zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Laboruntersuchungen im Rahmen des Programms zu zahlen ist.


(1)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.