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6.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/49 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Brasilien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung des Anhangs II.D der Entscheidung 92/260/EWG hinsichtlich der Bedingungen für die Untersuchung auf Rotz sowie zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich bestimmter geografischer Bezeichnungen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8553)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/718/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für Einfuhren in die Union, unter anderem von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein. |
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(2) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Nach dieser Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nur aus Drittländern bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, Teilen von Drittländern zugelassen, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind. |
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(3) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten sollen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Brasilien wird derzeit in dieser Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG geführt. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 92/260/EWG (4) der Kommission wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Bestimmungen über die Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt. |
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(5) |
Mit der Entscheidung 93/195/EWG (5) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Bestimmungen über die Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr festgelegt. |
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(6) |
Mit der Entscheidung 93/196/EWG (6) der Kommission wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Bestimmungen über die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schlachtequiden festgelegt. |
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(7) |
Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (7) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Bestimmungen über die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt. |
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(8) |
Rotz tritt in Teilen des Hoheitsgebiets von Brasilien auf; daher ist die Einfuhr von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen lediglich aus der Region BR-1 des Hoheitsgebiets dieses Drittlands, wie in Spalte 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG beschrieben, zugelassen. Derzeit zählen die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Espírito Santo, Rondônia und Mato Grosso sowie der Distrito Federal zur Region BR-1. |
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(9) |
Am 18. April, am 16. Mai und am 25. Juni 2013 meldete Brasilien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bestätigte Fälle von Rotz bei Pferden in den Bundesstaaten São Paulo, Minas Gerais, Espirito Santo und Rondônia. Brasilien hat in der Folge für die gesamte Gruppe der Bundesstaaten der Region BR-1 keine Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2009/156/EG mehr ausgestellt. |
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(10) |
Am 9. Juli 2013 informierte Brasilien die Kommission über seine Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Rotz in die Gebiete dieses Drittlands, die in der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind und in denen die Seuche nicht aufgetreten ist. Zu diesen Maßnahmen zählt mindestens die Untersuchung auf Rotz ohne Befund vor der Verbringung von Equiden aus Bundesstaaten mit gemeldeten Fällen von Rotz in andere Equidenbestände in diesen Staaten und in andere brasilianische Bundesstaaten. Brasilien bestätigte, dass der Bundesstaat Rio de Janeiro seit dem letzten, am 16. Juli 2012 gemeldeten Fall von Rotz frei von dieser Seuche ist. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 informierte Brasilien über einen Fall von Rotz im Bundesstaat Paraná. |
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(12) |
Da die Bundesstaaten São Paulo, Espirito Santo, Rondônia und Paraná nicht mehr frei von Rotz sind und die zuständigen Behörden Brasiliens Garantien gegeben haben, dass die Seuche in den übrigen, der Region BR-1 zugeteilten Bundesstaaten und im Bundesstaat Rio de Janeiro nicht vorhanden ist, sollten im Eintrag für diese Region in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG São Paulo, Espirito Santo, Rondônia und Paraná gestrichen und der Bundesstaat Rio de Janeiro hinzugefügt werden. |
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(13) |
Weil das Risiko, an Rotz zu erkranken, für registrierte Pferde geringer ist als für andere Kategorien von Equiden, sollten zur Einfuhr von Equiden aus Brasilien in die Union nur registrierte Pferde gemäß den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG zugelassen werden. |
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(14) |
Am 25. Februar 2013 veröffentlichte die Kommission den Bericht (8) über ein im Oktober 2012 in Brasilien durchgeführtes Audit der Ausfuhr von Equiden und ihrem Zuchtmaterial in die Union. Nach diesem Bericht sollte die Einfuhr von Equidensamen, -eizellen und -embryonen aus Brasilien ausgesetzt werden, bis die empfohlenen Korrekturmaßnahmen abgeschlossen und überprüft worden sind. |
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(15) |
Brasilien gehört zur Statusgruppe D in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG; registrierte Pferde, die zeitweilig für die Einfuhr in die Union zugelassen werden sollen, müssen den Anforderungen gemäß dem Muster der Gesundheitsbescheinigung D in Anhang II dieser Entscheidung genügen. Um sicher zu gehen, dass zeitweilig für die Einfuhr in die Union zugelassene registrierte Pferde nicht an Rotz erkrankt sind, sollte in den Teil III „Angaben zum Gesundheitszustand“ dieser Musterbescheinigung eine Erklärung aufgenommen werden, wonach das registrierte Pferd mittels Komplementbindungsreaktion mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1 in 10 auf Rotz untersucht wurde, und zwar anhand einer innerhalb von 10 Tagen vor dem Versand in die Union entnommenen Blutprobe. |
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(16) |
Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union sollten die Länderlisten, die jeweils nach dem dritten Gedankenstrich unter Teil III Buchstabe d der Bescheinigungen A bis E in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG aufgeführt sind, entsprechend den in Anhang I dieser Entscheidung bereits aktualisierten geografischen Bezeichnungen geändert werden. |
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(17) |
Fußnote 3 in Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG sollte angepasst werden, um deutlich zu machen, dass die Einfuhr von Schlachtequiden aus Brasilien in die Union verboten ist. |
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(18) |
Aus den im Erwägungsgrund 13 genannten Gründen sollte in Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG deutlich gemacht werden, dass die Tiergesundheitsanforderungen in der Bescheinigung D in deren Anhang II im Falle Brasiliens nur für die Einfuhr registrierter Pferde gelten. |
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(19) |
Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
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(20) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 4
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(3) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(4) Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).
(5) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).
(6) Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7).
(7) Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).
(8) Auditbericht 2012-6398, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_id=3022
ANHANG I
Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:
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(1) |
In der Muster-Gesundheitsbescheinigung A erhält der dritte Gedankenstrich in Teil III Buchstabe d folgende Fassung:
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(2) |
In der Muster-Gesundheitsbescheinigung B erhält der dritte Gedankenstrich in Teil III Buchstabe d folgende Fassung:
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(3) |
In der Muster-Gesundheitsbescheinigung C erhält der dritte Gedankenstrich in Teil III Buchstabe d folgende Fassung:
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(4) |
In der Muster-Gesundheitsbescheinigung D wird Teil III wie folgt geändert:
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(5) |
In der Muster-Gesundheitsbescheinigung E erhält der dritte Gedankenstrich in Teil III Buchstabe d folgende Fassung:
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ANHANG II
Die Fußnote 3 in Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG erhält folgende Fassung:
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„(3) |
Statusgruppen gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG:
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ANHANG III
In Anhang I der Entscheidung/93/197/EWG erhält der Text für die Statusgruppe D folgende Fassung:
„ Statusgruppe D (1)
Argentinien (AR), Barbados(3) (BB), Bermuda(3) (BM), Bolivien(3) (BO), Brasilien(2)(3) (BR), Chile (CL), Kuba(3) (CU), Jamaika(3) (JM), Mexiko(2) (MX), Peru(2)(3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)“
ANHANG IV
Der Eintrag für Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält folgende Fassung:
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„BR |
Brasilien |
BR-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
D |
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— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
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BR-1 |
Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal, Rio de Janeiro, Mato Grosso |
D |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
— |
—“ |
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