1.
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Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
a)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
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b)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
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c)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren;
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d)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
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e)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen;
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f)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern eine Mitteilung an den Sanktionsausschuss mindestens fünf Tage im Voraus gemäß den Nummern 14 und 15 der Resolution 2111 (2013) sowie gegebenenfalls nach Absatz 4 dieses Artikels erfolgt ist;
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g)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anlage II an die Bundesregierung Somalias, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Einzelfall im Voraus seine Genehmigung erteilt hat;
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h)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;
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i)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät, die der liefernde Staat, die internationale, regionale oder subregionale Organisation dem Sanktionsausschuss fünf Tage im Voraus ausschließlich zu dessen Information mitteilt;
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j)
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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind, sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung des liefernden Mitgliedstaats, der liefernden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“
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