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7.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/24 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2013/639/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. EINLEITUNG
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(1) |
Am 16. Februar 2013 leitete die Europäische Kommission („Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2). |
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(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom „Defence Committee of the seamless pipes and tubes industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung angesehen. |
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(3) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Hersteller in möglichen Vergleichsländern, ihr bekannte Einführer, Vertriebsunternehmen und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter der VR China über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(4) |
Der Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Vertriebsunternehmen nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(5) |
Mit Schreiben vom 9. September 2013 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. |
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(6) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider. |
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(7) |
Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(8) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90 , 7304 29 90 , 7304 39 98 und 7304 59 99 eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO