5.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2013

zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG im Hinblick auf deren Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/635/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidungen 2005/734/EG (5), 2006/415/EG (6) und 2007/25/EG (7) der Kommission wurden im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/734/EG werden Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten sowie Systeme zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten eingerichtet. Mit der Entscheidung 2006/415/EG werden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Die Entscheidung 2007/25/EG enthält zusätzlich bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern in die Union mitgeführt werden.

(3)

Die mit diesen Entscheidungen festgelegten Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden. Allerdings treten in Drittländern weiterhin Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln und Geflügel auf, wodurch auch ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union entsteht.

(4)

Aufgrund der epidemiologischen Situation hinsichtlich der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 sollten weiterhin die von dieser Infektion ausgehenden Risiken durch Aufrechterhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssystemen und bestimmten Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen bei Geflügel und der Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern in die Union verringert werden.

(5)

Außerdem hat eine 2012 durchgeführte externe Bewertung (8) des Frühwarn- und Reaktionsnetzes der Union gezeigt, dass auf Unionsebene erlassene Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Ausbrüche der Aviären Influenza, einschließlich der mit der Entscheidung 2006/415/EG festgelegten Maßnahmen, von den Mitgliedstaaten als relevant und wirksam betrachtet werden.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sollte daher bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(7)

Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 12 der Entscheidung 2006/415/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105).

(6)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).

(7)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(8)  http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/pillars/docs/23_final_report_eu_rapid_response.pdf.