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28.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. September 2013
zur Änderung des Beschlusses 2007/641/EG betreffend die Republik Fidschi und zur Verlängerung seiner Geltungsdauer
(2013/476/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“ ) und zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4), insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2007/641/EG des Rates (5) wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren. |
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(2) |
Diese Maßnahmen wurden mit dem Beschluss 2009/735/EG des Rates (6) und anschließend mit dem Beschluss 2010/208/EU (7), dem Beschluss 2010/589/EU (8), dem Beschluss 2011/219/EU (9), dem Beschluss 2011/637/EU (10) und dem Beschluss 2012/523/EU (11) verlängert, da die Republik Fidschi nicht nur wichtige in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist. |
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(3) |
Seit April 2007 sind beträchtliche Entwicklungen zu verzeichnen und die mit der Republik Fidschi vereinbarten Verpflichtungen werden entsprechend überprüft werden. Die Verpflichtungen werden im Rahmen eines politischen Dialogs und unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen Lage überprüft werden.. Der Prozess der Wiederaufnahme der Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte fortgesetzt werden. |
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(4) |
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG endet am 30. September 2013. Es ist zweckmäßig, den Beschluss zu aktualisieren und seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern. |
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(5) |
Die Europäische Union wird einen politischen Dialog aufnehmen, um die im Jahr 2007 vereinbarten Verpflichtungen zu überprüfen und zu aktualisieren und die geeigneten Maßnahmen entsprechend anzupassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Beschluss 2007/641/EG wird Artikel 3 Absatz 2 wie folgt geändert:
„Seine Geltungsdauer endet am 31. März 2015. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“
Artikel 2
Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Präsidenten der Republik Fidschi gerichtet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GUSTAS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(5) Beschluss 2007/641/EG des Rates vom 1. Oktober 2007 über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15).
(6) Beschluss 2009/735/EG des Rates vom 24. September 2009 über die Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43).
(7) Beschluss 2010/208/EU des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7).
(8) Beschluss 2010/589/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10).
(9) Beschluss 2011/219/EU des Rates vom 31. März 2011 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2).
(10) Beschluss 2011/637/EU des Rates vom 26. September 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1).
(11) Beschluss 2012/523/EU des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 2).
ANHANG
Seiner Exzellenz Ratu Epeli NAILATIKAU
Präsident der Republik Fidschi
Suva
Republik Fidschi
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.
Sechs Jahre sind vergangen, seit die EU nach dem Militärputsch von 2006 einen Beschluss über geeignete Maßnahmen gefasst hat, und seitdem wurde eine Reihe von Verpflichtungen mit Fidschi vereinbart.
Die EU stellt fest, dass einige der 2007 vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr aktuell sind und andere vor dem Hintergrund des neuen rechtlichen Rahmens in Fidschi überprüft werden müssen. Um eine geeignete Grundlage für die Bewertung der Reformfortschritte in Fidschi zu schaffen, müssen wir diese Verpflichtungen gemeinsam überprüfen und dabei der derzeitigen Lage und dem rechtlichen Rahmen Rechnung tragen.
Daher hat die EU beschlossen, in ihren neuen Beschluss über geeignete Maßnahmen die Bestimmung aufzunehmen, dass die EU mit Fidschi einen verstärkten politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens aufnimmt. Ziel ist es, gemeinsam die 2007 vereinbarten Verpflichtungen zu überprüfen und die geeigneten Maßnahmen (siehe Anlage) entsprechend anzupassen, da dies notwendige Schritte sind, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; der verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.
Da in Fidschi noch einige Beschränkungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestehen und zunächst die vereinbarten Verpflichtungen überprüft werden müssen, hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen um 18 Monate bis zum 31. März 2015 zu verlängern. Dies wird die notwendige Flexibilität sicherstellen und sowohl der EU als auch Fidschi die benötigte Zeit einräumen, um sich auf die Verpflichtungen zu einigen und die geeigneten Maßnahmen entsprechend anzupassen, und der Regierung ermöglichen, die für September 2014 geplanten Wahlen durchzuführen.
Die EU wird die Fortschritte bei der Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung überwachen und dies wird maßgebend für unsere künftigen Beschlüsse über die Entwicklungszusammenarbeit sein. In diesem Sinne bekräftigt die EU ihre Bereitschaft, die Vorbereitungen auf die Programmierung des 11. EEF einzuleiten und im Rahmen dieses Prozesses zu gebührender Zeit den Richtbetrag der nationalen Mittelzuweisung mitzuteilen. Die Fertigstellung, Unterzeichnung und Umsetzung der Programmierungsdokumente für den 11. EEF werden mit der demokratisch gewählten Regierung geplant.
Sobald Fidschi freie und faire Wahlen durchgeführt und die aktualisierten Verpflichtungen erfüllt hat, wird im Einklang mit Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eine Überprüfungsmission in Fidschi stattfinden. Auf der Grundlage einer Einigung über die aus dieser Überprüfung hervorgehenden Empfehlungen kann die Anwendung der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 in Fidschi anschließend beendet werden.
Um die Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit voranzutreiben, ersucht die EU die Interimsregierung, so bald wie möglich einen verstärkten politischen Dialog mit der EU aufzunehmen.
Die EU begrüßt außerdem die Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und der Rückkehr zur Demokratie zu überwachen, und freut sich auf die nächsten Schritte auf dem Weg zu einem transparenten, partizipatorischen und glaubwürdigen Wahlprozess, der zu freien und fairen Wahlen und zur Rückkehr Fidschis zur demokratischen Ordnung führt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Brüssel, den
Im Namen des Rates
C. ASHTON
Präsidentin
Für die Kommission
A. PIEBALGS
Mitglied der Kommission
ANLAGE 1 ZUM ANHANG
Die geeigneten Maßnahmen, die nach der Überprüfung der vereinbarten Verpflichtungen im Rahmen des verstärkten politischen Dialogs angepasst werden, sind folgende:
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Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen können fortgesetzt werden. |
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Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden. |
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Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein. |
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Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel enthält. |
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Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 wurde auf Null gesetzt. |
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Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen. |
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Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben. |
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Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt, sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet. |
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Die Vorbereitung der Programmierung für den 11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann. |
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Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich. |
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Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt. |
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Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung. |
ANLAGE 2 ZUM ANHANG
MIT DER REPUBLIK FIDSCHI IM JAHR 2007 VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN
A. Achtung der demokratischen Grundsätze
Verpflichtung Nr. 1
Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:
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Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen. |
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Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform. |
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Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt. |
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Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. |
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Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung. |
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.
B. Rechtsstaatlichkeit
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung bemüht sich nach besten Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.
Verpflichtung Nr. 3
Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:
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Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138(3) der Verfassung benannt wird. |
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Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften. |
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Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet. |
Verpflichtung Nr. 4
Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
C. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung hebt die Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.
Verpflichtung Nr. 4
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.
D. Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Verpflichtungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.