7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/21


BESCHLUSS 2013/446/GASP DES RATES

vom 6. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) erlassen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Der Beschluss 2010/452/GASP gilt bis zum 14. September 2013.

(2)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats um weitere 15 Monate verlängert werden.

(3)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Leiter der Mission ist der Vertreter der Mission. Der Leiter der Mission kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUMM Georgia und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

3.

Es wird folgender Artikel 13a eingefügt:

„Artikel 13a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUMM Georgia die Fähigkeit zur Erbringung von Leistungen und Lieferungen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

4.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2010 und dem 14. September 2011 beläuft sich auf 26 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2011 und dem 14. September 2012 beläuft sich auf 23 900 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2012 und dem 14. September 2013 beläuft sich auf 20 900 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2013 und dem 14. Dezember 2014 beläuft sich auf 26 650 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Angehörigen von Drittstaaten sowie von Gaststaaten und von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUMM Georgia schließen.

(4)   EUMM Georgia trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

(5)   EUMM Georgia ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. September 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission.

(6)   Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9 und den operativen Erfordernissen der EUMM Georgia, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

5.

Artikel 18 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. Dezember 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. er gilt bis zum 15. September 2013.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.