31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. August 2013

über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/445/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE aufgeführt. Des Weiteren enthält Kapitel A des Anhangs VIII der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union.

(3)

Vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) geändert. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden die meisten Beschränkungen bezüglich der atypischen Traberkrankheit aufgehoben. Außerdem wurden hierdurch die Vorschriften für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union dahingehend weiter an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) angeglichen, dass sie hinsichtlich der klassischen Traberkrankheit einen strengeren Ansatz verfolgen.

(4)

Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — widerspiegeln.

(5)

Des Weiteren sollte das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG an das in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (4) festgelegte Format angepasst werden.

(6)

Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. August 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).


ANHANG

„ANHANG E

MUSTER I

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MUSTER II

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MUSTER III

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