über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/445/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE aufgeführt. Des Weiteren enthält Kapitel A des Anhangs VIII der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union.
(3)
Vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) geändert. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden die meisten Beschränkungen bezüglich der atypischen Traberkrankheit aufgehoben. Außerdem wurden hierdurch die Vorschriften für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union dahingehend weiter an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) angeglichen, dass sie hinsichtlich der klassischen Traberkrankheit einen strengeren Ansatz verfolgen.
(4)
Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — widerspiegeln.
(5)
Des Weiteren sollte das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG an das in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (4) festgelegte Format angepasst werden.
(6)
Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(2) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).
(4) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Die Tiere wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland eingeführt, das den Tiergesundheitsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission entspricht.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus Haltungsbetrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor:
II.3.1. Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, in dem sie vor dem Verladen ununterbrochen mindestens 21 Tage lang oder, wenn sie weniger als 21 Tage alt sind, von Geburt an gehalten wurden, und in den während der letzten 30 Tage vor der Versendung keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt wurden, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, in den während der letzten 21 Tage vor ihrer Versendung keine Schafe oder Ziegen eingestellt wurden, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt.]
(1) oder [sie werden auf direktem Wege aus einem einzigen Haltungsbetrieb an den Bestimmungsschlachthof versandt.]
II.4.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.4.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge geht die von dieser Gesundheitsbescheinigung erfasste Sendung am … (Datum angeben) (2).
II.4.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3)(4).
II.5. Diese Bescheinigung
(1) entweder [gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle oder im zugelassenen Händlerbetrieb im Herkunftsmitgliedstaat.]
(1) oder [ist gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG bis zum …(Datum angeben) befristet] (5).
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 0104 10 oder 0104 20.
Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
(4) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle oder einem zugelassenen Händlerbetrieb zusammengestellt wird.
(5) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zusammengestellt wird.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Die Tiere wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland eingeführt, das den Tiergesundheitsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission entspricht.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus Haltungsbetrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere kommen aus einem einzigen Haltungsbetrieb, in dem sie vor dem Verladen mindestens 30 Tage lang oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an gehalten wurden, und in den während der letzten 21 Tage vor dem Verladen keine Schafe oder Ziegen und während der letzten 30 Tage vor dem Versenden keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt wurden, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4 Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets …(Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben). festgelegt wurden]
[II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets … (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) der gemäß dem Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
i) Sie sind einzeln gekennzeichnet,
ii) stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens zwölf Monate lang frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden, und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
(1) oder [wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten, spätestens jedoch 15 Tage vor ihrer Einstellung in den Bestimmungsbetrieb, mit Rev.1-Impfstoff geimpft.]]
(1) [II.7. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde oder der in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der genannten Verordnung unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dem/der gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde.]
(1) und/oder [es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, die nicht aus einem Haltungsbetrieb kommen, der den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt.]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, dem/denen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde.]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, der/die mindestens während der letzten sieben Jahre die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstaben a bis i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, und treffen vor dem 1. Januar 2015 im Bestimmungsbetrieb ein.]]
II.8.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.8.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge geht die von dieser Gesundheitsbescheinigung erfasste Sendung am … (Datum angeben) (2).
II.8.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3).
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 0104 10 oder 0104 20.
Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Die Tiere wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland eingeführt, das den Tiergesundheitsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission entspricht.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus Haltungsbetrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere kommen aus einem einzigen Haltungsbetrieb, in dem sie vor dem Verladen mindestens 30 Tage lang oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an gehalten wurden, und in den während der letzten 21 Tage vor dem Verladen keine Schafe oder Ziegen und während der letzten 30 Tage vor dem Versenden keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt wurden, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets … (insert Member Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss … / … / … der Kommission (Nummer angeben) festgelegt wurden.]
II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets … (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben), der gemäß dem Beschluss … / … / … der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
ii) stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens zwölf Monate lang frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden, und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
(1) oder [wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten mit Rev.1-Impfstoff geimpft, und in den letzten 15 Tagen vor dem Datum der Ausstellung dieser Gesundheitsbescheinigung erfolgte keine Impfung.]]
(1) [II.7. Es handelt sich um nicht kastrierte Zuchtböcke, die
i) aus einem Haltungsbetrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) verzeichnet wurde;
ii) in den letzten 60 Tagen vor der Versendung ununterbrochen in diesem Betrieb gehalten wurden;
iii) in den letzten 30 Tagen vor der Versendung mit Negativbefund einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen wurden.]
II.8. Die Tiere stammen nach bestem Wissen des/der Unterzeichneten und entsprechend der schriftlichen Erklärung des Eigentümers nicht aus Haltungsbetrieben und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, in denen in den nachstehend genannten Zeiträumen eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:
i) infektiöse Agalaktie der Schafe (Mycoplasma agalactiae) bzw. infektiöse Agalaktie der Ziegen (Mycoplasma agalactiae, M. capricolum, M. mycoides subsp. mycoides „large colony“) in den letzten sechs Monaten,
ii) Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,
iii) Lungenadenomatose, Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten drei Jahren. Diese Frist verkürzt sich jedoch auf zwölf Monate, wenn die von Maedi/Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet wurden und die verbleibenden Tiere auf zwei Tests negativ reagiert haben.
(1) entweder [II.9. Die Tiere kommen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dem/der gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde.]
(1) und/oder [Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, die nicht aus einem Haltungsbetrieb kommen, der den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt.]
(1) und/oder Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, dem/denen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde.]
(1) und/oder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der genannten Verordnung unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, dem/denen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „kontrolliertes Risiko“ zuerkannt wurde.]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, der/die mindestens während der letzten drei Jahre die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, und treffen vor dem 1. Januar 2015 im Bestimmungsbetrieb ein.]]
(1) und/oder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Traberkrankheit der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde, und sie kommen aus einem Haltungsbetrieb/aus Haltungsbetrieben, der/die mindestens während der letzten sieben Jahre die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstaben a bis i der genannten Verordnung erfüllt hat/haben, und treffen vor dem 1. Januar 2015 im Bestimmungsbetrieb ein.]
II.10.1 Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.10.2 Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge geht die von dieser Gesundheitsbescheinigung erfasste Sendung am … (Datum angeben) (2)
II.10.3 Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3)
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 0104 10 oder 0 04 20.
Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin