22.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. August 2013

zur Erstellung jährlicher Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/442/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1) und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (2), insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat vom 4. Februar 2011 hat 2014 als Zieljahr für die Vollendung des Strom- und Gasbinnenmarkts festgelegt. Das Dritte Energiepaket ist ein wichtiges Element bei der Hinarbeit auf dieses Ziel. Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, damit Strom und Gas ungehindert durch ganz Europa fließen können. Die Netzkodizes und Leitlinien, die das Dritte Paket vorsieht, werden die einschlägigen Regeln für diese weitere Entwicklung vorgeben.

(2)

Als ersten Schritt zu verbindlichen europäischen Netzkodizes hat die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 („Stromverordnung“) und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 („Gasverordnung“) eine jährliche Prioritätenliste mit einer Angabe der Bereiche aufzustellen, die in die Ausarbeitung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Bei der Festlegung der Prioritäten hat die Kommission die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“), den jeweiligen Europäischen Verbund der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO“) und andere beteiligte Akteure zu konsultieren. Im vorliegenden Beschluss werden die Prioritäten festgelegt, die die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation beschlossen hat.

(3)

Für die Planung der Ressourcen ist es wichtig, jährlich die Hauptbereiche für die Ausarbeitung der Netzkodizes und Leitlinien anzugeben. Sobald ein Bereich zum ersten Mal als wichtig eingestuft wird, sind Vorarbeiten einzuleiten, bei denen ermittelt wird, in welchem Umfang eine Harmonisierung erforderlich ist. Die Arbeiten in Hauptbereichen, in denen mit der Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien bereits begonnen wurde, werden fortgesetzt und abgeschlossen.

(4)

Die nach Artikel 6 Absatz 1 der Strom- und der Erdgasverordnung vorgeschriebene öffentliche Konsultation fand vom 2. April bis zum 13. Mai 2013 statt. Die Kommission erhielt 22 Antworten (3).

(5)

Die wesentlichen allgemeinen Kommentare, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:

a)

Eine eindeutige Botschaft der öffentlichen Anhörung war, dass die Beteiligten den fokussierten Ansatz der Kommission unterstützten, den zur Bereitstellung von Schlüsselelementen für die Vollendung des Energiebinnenmarkts notwendigen Arbeiten Priorität zu geben. Nach Auffassung der Beteiligten hat die Kommission in ihrer Konsultation die wichtigsten Aufgaben dargelegt, die zur weiteren Integration des Energiebinnenmarkts zu erfüllen sind, und sollten keine weiteren Aufgaben in die jährlichen Prioritätenlisten für 2014 aufgenommen werden.

b)

Mehrere Beteiligte betonten die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der bereits angenommenen Netzkodizes, wobei einige sich für eine aktivere Rolle der Kommission und der ACER bei der Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung aussprachen. Außerdem wollen die Beteiligten Klarheit über künftige Änderungen bereits erlassener Netzkodizes und über den dazugehörigen strukturellen Rahmen haben. Ein Beteiligter erklärte, eine Gesamtliste mit Begriffsbestimmungen, die für alle Netzkodizes gelten, sei dringend erforderlich.

c)

Mehrere Beteiligte betonten die Wichtigkeit eines transparenten, effizienten und kohärenten Prozesses, der eine frühe und enge Einbeziehung der Beteiligten gewährleistet. Es wurde auch erwähnt, dass die notwendigen Zeitfenster für die Ausarbeitung robuster Netzkodizes mit ausreichender Zeit für die Konsultation der beteiligten Akteure zur Verfügung stehen müssen. In diesem Zusammenhang forderten mehrere Beteiligte, dass zusammen mit den Vorschlagsentwürfen für die Rahmenleitlinien und Netzkodizes die jeweiligen Folgenabschätzungen, zu denen die Beteiligten angehört wurden, vorgelegt werden sollten.

(6)

Die wesentlichen Kommentare bezüglich der jährlichen Prioritätenliste für Regeln zu Stromnetzen für 2014, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:

a)

Mehrere Beteiligte äußerten Bedenken, dass die in Ausarbeitung befindlichen Netzkodizes nicht für eine ausreichende Harmonisierung auf europäischer Ebene sorgen, wobei sie darauf hinwiesen, dass viele Festlegungen (z. B. zu Werten und Methoden) nicht im Kodex selbst getroffen werden, sondern der späteren Entscheidungsfindung/dem Genehmigungsverfahren der ÜNB und der nationalen Regulierungsbehörden überlassen werden. Die Beteiligten befürchten, dass dies zu einer zusätzlichen europäischen Regulierungsschicht führen könnte, die die Unterschiede bei den Regeln für das Netzmanagement und die Marktorganisation eher verstärken, statt sie zu beseitigen.

b)

Einige Beteiligte hatten Bedenken wegen möglicher Inkonsistenzen zwischen den Netzkodizes und trugen vor, dass die Ausarbeitung mehrerer Netzkodizes im Rahmen ein und derselben Rahmenleitlinie sich nicht als das effizienteste Verfahren für die Festlegung europäischer Regeln erwiesen hat, weshalb sie vorschlugen, jeweils nur einen Netzkodex gemäß der jeweiligen Rahmenrichtlinie auszuarbeiten. Einige wiesen darauf hin, dass zur Gewährleistung der Kohärenz mindestens einige Netzkodizes zusammen ausgearbeitet werden müssten, z. B. die Regeln für die Anforderungen an die Erzeuger, die Regeln für die längerfristige Kapazitätszuweisung, die Regeln zur Regel- und Ausgleichsenergie und die Regeln zu den Anforderungen in Notfällen.

c)

Mehrere Beteiligte sprachen sich für die Ausarbeitung von Regeln für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen aus, da die derzeitige Vielfalt an Entgeltstrukturen zu Ungleichheiten bei den Stromerzeugern in der EU insofern führt, als einige z. B. Netzentgelte zahlen müssen und andere nicht.

d)

Der Verbund ENTSO-E brachte seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass in die jährliche Prioritätenliste für 2014 keine Regeln für Investitionsanreize aufgenommen wurden, obwohl diese in der Liste für 2013 enthalten waren. Der alleinige Rückgriff auf das durch die neue Verordnung über Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (4) („TEN-E-Verordnung“) geschaffene Verfahren, nach dem die Europäische Kommission Leitlinien erlassen kann, falls sie der Auffassung ist, dass die Methode, die von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der „Best-practice“-Empfehlungen der ACER bis zum 31. März 2014 zu veröffentlichen ist, nicht ausreicht, um die rechtzeitige Realisierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, gefährdet nach Auffassung des ENTSO-E die Effizienz der gesamten TEN-E-Verordnung.

(7)

Die wesentlichen Kommentare bezüglich der jährlichen Prioritätenliste für Regeln zu Gasnetzen für 2014, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:

a)

Die meisten Beteiligten begrüßten die Aufnahme des Themas „zusätzliche Kapazität“ in die jährliche Prioritätenliste für 2014 und betonten, dass während der Ausarbeitung der Regeln eine gründliche Konsultation der Beteiligten erfolgen muss und die Regeln mit dem Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung kohärent sein müssen. Mehrere Beteiligte, darunter der Verbund ENTSO-G, wiesen auf die starken Wechselwirkungen zwischen den Entgeltregeln und den Regeln über zusätzliche Kapazität hin sowie darauf, dass auf die Kohärenz zwischen den beiden Themen geachtet werden muss.

b)

Mehrere Beteiligte, einschließlich des ENTSO-G, befürworteten die Durchführung einer Untersuchung zur Festlegung des Umfangs der Handelsregeln im Jahr 2014, um festzustellen, ob harmonisierte europäische Regeln für die Konzipierung von Kapazitätsprodukten und Verträgen im Hinblick auf die Verbindlichkeit, für Einschränkungen bei der Zuweisung und für sekundäre Märkte notwendig sind. Dabei müssen die bei der Umsetzung des Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung und des Netzkodex für die Gasbilanzierung gewonnenen Erfahrungen sowie mögliche Auswirkungen eines Ausbaus der erneuerbaren Energien auf den Strommärkten berücksichtigt werden. Ein Beteiligter schlug vor, für jeden Grenzübergangspunkt die unterschiedlichen Vertragsbedingungen und Verfahren der Fernleitungsnetzbetreiber schrittweise zu analysieren. Der Verbund ENTSO-G sprach sich dafür aus, anzuerkennen, dass nicht deckungsgleiche Kapazitäten und unterschiedliche Grade der Verbindlichkeit eine unvermeidbare Folge der Umsetzung von Entry-Exit-Systemen sind. Ein Beteiligter sprach sich entschieden gegen eine weitere Harmonisierung der Konzipierung von Kapazitätsprodukten und Verträgen aus, da diese nicht erforderlich sei und zu einem unzureichenden Angebot verbindlicher Kapazität und schließlich zu ineffizienten Investitionen führen würde. Zudem wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Handelsregeln die Komplexität der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts nicht erhöhen sollten.

c)

Ein Beteiligter sprach sich für einen Netzkodex zur Gasqualität und für einen Netzkodex zu Benchmark-bezogenen Effizienzen unter Einbeziehung der Entgelte aus, um das Ziel des Energiebinnenmarkts auf effiziente und wirksame Weise erreichen zu können, und schlug als ersten Schritt vor, dass die ACER einen Vergleich aller europäischer FNB vornimmt, der alle bereitgestellten Dienstleistungen einschließt.

d)

Ein Beteiligter regte an, die Entwicklung von Leitlinien gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zur Lösung des Problems von Altverträgen in die Prioritätenliste aufzunehmen.

(8)

Wenngleich lediglich die Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für 2014 der zentrale Gegenstand dieses Beschlusses ist, hat die Kommission die Beteiligten auch zur Notwendigkeit und zum möglichen Umfang von Netzkodizes und Leitlinien konsultiert, die über das Jahr 2014 hinaus in zentralen Bereichen in Betracht gezogen werden könnten, damit die ACER die entsprechenden Arbeiten in ihr Arbeitsprogramm für 2014 einplanen kann.

(9)

Die wesentlichen Kommentare zum möglichen Anwendungsbereich und zu der Notwendigkeit von Netzkodizes und Leitlinien über 2014 hinaus in Bezug auf Regeln zu Stromnetzen, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:

a)

Einige Beteiligten begrüßten Regeln zur Festlegung der Grundsätze für die Beurteilung der Angemessenheit der Übertragungsnetze und somit der Anforderungen gegenüber Dritten. Andere Beteiligte vertraten die Auffassung, dass Regeln zu Reserven, Angemessenheit und Kapazitätsmechanismen in Artikel 8 Absatz 6 der Strom- und der Gasverordnung nicht enthalten seien und daher rechtlich nicht fundiert zu sein scheinen; diese Regeln würden vielmehr in die Zuständigkeit der nationalen Regierungen fallen.

b)

Mehrere Beteiligte baten darum klarzustellen, welchen Inhalt die Regeln zur betrieblichen Koordinierung haben sollen.

c)

Ein Beteiligter schlug die Ausarbeitung von Regeln für die Beschaffung, den Handel und den strukturellen Rahmen von Hilfsdiensten und von allen Arten von Flexibilitäts- und Kapazitätsdienstleistungen vor, mit dem allgemeinen Ziel, einen europäischen Markt für Netzunterstützungsdienstleistungen zu entwickeln, einschließlich Ausgleichs- und aller Arten von Flexibilitätsdienstleistungen.

(10)

Die wesentlichen Kommentare zum möglichen Anwendungsbereich und zu der Notwendigkeit von Netzkodizes und Leitlinien über 2014 hinaus in Bezug auf Regeln zu Gasnetzen, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:

a)

Nach Ansicht mehrerer Beteiligter müssen die Regeln zum Netzanschluss und zu den Notfallverfahren mit der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung übereinstimmen.

b)

Einige Beteiligte stellten den Anwendungsbereich der Regeln zum Netzanschluss hinsichtlich der Bereitstellung ortsabhängiger Preissignale in Frage und sprachen sich gegen die Ausarbeitung solcher Regeln aus.

(11)

Gestützt auf die Antworten der Beteiligten zur Festlegung von Prioritäten für die Arbeiten zur Erbringung von Schlüsselelementen, die für die Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014 notwendig sind, und in Anerkennung der verschiedenen dafür notwenigen Maßnahmen, der begrenzten Ressourcen, der Tatsache, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der bereits verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien Ressourcen erfordert, sowie der Tatsache, dass ein neuer Bereich, der in die jährliche Prioritätenliste 2014 aufgenommen wird, nicht zwangsläufig die Annahme einer neuen Leitlinie oder eines neuen Netzkodex bis 2014 zur Folge hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission legt für die Ausarbeitung harmonisierter Regeln im Strombereich diese jährliche Prioritätenliste für 2014 fest:

Regeln zur Kapazitätszuweisung und zum Engpassmanagement, einschließlich Governance, für den Day-Ahead-Markt und den Intraday-Markt, einschließlich Kapazitätsberechnung (Annahme durch die Kommission),

Regeln für den Netzanschluss:

Regeln für die Anforderungen an die Erzeuger (Annahme durch die Kommission),

Regeln zum Anschluss von Verteilernetzbetreibern und industriellen Lasten (Annahme durch die Kommission),

Regeln für den Anschluss von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetzen (Fertigstellung des Netzkodex und Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Regeln zum Netzbetrieb (7):

Regeln zur Betriebssicherheit (Annahme durch die Kommission),

Regeln zur Betriebsplanung (Annahme durch die Kommission),

Regel zur Last-Frequenz-Steuerung und zu Reserven (Annahme durch die Kommission),

Regeln zu Anforderungen und Verfahren in Notfällen (Fertigstellung des Netzkodex und Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, einschließlich netzbezogener Regeln für die Reserveleistung (Annahme durch die Kommission),

Regeln für die längerfristige Kapazitätszuweisung (Annahme durch die Kommission),

Regeln für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen (Festlegung des Anwendungsbereichs durch die ACER zur Ausarbeitung einer Rahmenleitlinie (8)).

Artikel 2

Da die Verabschiedung harmonisierter Regeln für die Kapazitätszuweisung und die Bilanzierung im Jahr 2013 vorgesehen ist, legt die Kommission für die Ausarbeitung harmonisierter Regeln im Gasbereich diese jährliche Prioritätenliste für 2014 fest:

Regeln für die Interoperabilität und den Datenaustausch (Annahme durch die Kommission),

Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Erstellung des Netzkodex durch ENTSO-G),

Regeln für eine EU-weite, marktbasierte Vorgehensweise bei der Zuweisung „neu gebauter“ Gasfernleitungskapazität (Abfassung der Änderungen des Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung durch die ACER und den ENTSO-G sowie Aufnahme entsprechender Entgeltregeln in den Netzkodex zu Fernleitungsentgeltstrukturen),

Handelsregeln im Zusammenhang mit technischen und operativen Bestimmungen über Netzzugangsdienstleistungen und die Ausgeglichenheit des Netzes (Festlegung des Anwendungsbereichs durch die ACER, um festzustellen, ob verbindliche EU-Regeln für die weitere Harmonisierung der Konzipierung von Kapazitätsprodukten und Verträgen in Bezug auf die Verbindlichkeit, für Einschränkungen bei der Zuweisung oder für sekundäre Märkte notwendig sind, unter Berücksichtigung der Umsetzung der Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement und der Netzkodizes über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung und die Bilanzierung).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(3)  Die Antworten sind veröffentlicht unter:

http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/consultations/20130513_network_codes_en.htm

(4)  ABl. L 115 vom 14.8.2013, S. 39.

(5)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 295 vom 14.8.2010, S. 1.

(7)  Die Regeln zur Betriebsschulung und zu Anforderungen und Betriebsverfahren in Notfällen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

(8)  Hinsichtlich der Regeln für Investitionsanreize sind in der TEN-E-Verordnung, insbesondere in Artikel 13, Regeln vorgesehen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gas- und im Strombereich, bei denen höhere Risiken als sonst üblich eingegangen werden, angemessene Anreize gewährt werden. In diesem Zusammenhang sind in der TEN-E-Verordnung die folgenden Aufgaben festgelegt:

Jede nationale Regulierungsbehörde muss der ACER bis zum 31. Juli 2013, sofern verfügbar, ihre Methode und die Kriterien übermitteln, die für die Bewertung der Investitionen und der dabei eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die ACER die Voraussetzungen für die Weitergabe bewährter Verfahren und formuliert sie Empfehlungen.

Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung der Investitionen und der damit eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

Ausgehend von den Ergebnissen infolge der oben genannten Aufgaben entscheidet die Europäische Kommission, ob rechtsverbindliche Leitlinien erlassen werden müssen.