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2.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2013
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/195/EWG bezüglich der Muster-Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Europäische Union von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4850)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/416/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (2) sind mehrere Muster-Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die vorübergehend in Drittländer ausgeführt wurden, um an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, in die Union festgelegt. |
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(2) |
Die Muster-Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Europäische Union von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach einer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen findet sich in Anhang II der genannten Entscheidung. |
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(3) |
In der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, u. a. im Rahmen der Entscheidung 93/195/EWG (3), ist ein Standardmuster für die Veterinärbescheinigung festgelegt. |
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(4) |
Es ist eine Anpassung der in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung an das in der Entscheidung 2007/240/EG vorgesehene Muster erforderlich. |
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(5) |
Außerdem müssen in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer durch den Beschluss 2010/266/EU der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern (4) geänderten Form der rechtlichen Klarheit halber gewisse Korrekturen vorgenommen werden. |
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(6) |
Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Während einer Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2013 erlauben die Mitgliedstaaten weiterhin die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden, die für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen vorübergehend in ein Drittland ausgeführt worden waren und für die eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 21. September 2013 nach dem Muster in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen geltenden Fassung ausgestellt wurde.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Juli 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(2) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.
ANHANG
„ANHANG II
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen