17.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit dem Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung jenes Beschlusses

(2013/386/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und zuletzt geändert durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/465/EU des Rates (4) werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gegenüber der Republik Guinea (im Folgenden „Guinea“) festgelegt.

(2)

In jenem Beschluss, der durch den Beschluss 2012/404/EU des Rates (5) verlängert und geändert wurde, wird die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Guinea mit der Erfüllung zweier Zielvorgaben verknüpft: der Ausarbeitung und Annahme eines detaillierten Zeitplans für die Abhaltung von Parlamentswahlen vor Ende 2012 sowie der tatsächlichen Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen.

(3)

Nach Übermittlung des Zeitplans für die Abhaltung der für den 12. Mai 2013 angesetzten Parlamentswahlen durch den Vorsitzenden der unabhängigen nationalen Wahlkommission betrachtete der Rat die erste Zielvorgabe als erfüllt.

(4)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/465/EU, der durch den Beschluss 2012/404/EU verlängert und geändert wurde, endet am 19. Juli 2013.

(5)

Am 13. April 2013 wurde durch einen Präsidialerlass das Datum der Parlamentswahlen auf den 30. Juni 2013 festgesetzt. Die gesetzliche Frist für die Veröffentlichung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Obersten Gerichtshof der Republik Guinea geht über das Datum des 19. Juli 2013 hinaus.

(6)

Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der mit dem Beschluss 2011/465/EU festgelegten geeigneten Maßnahmen um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern. Außerdem ist es notwendig, die in darin vorgesehene Frist für die Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen in der Republik Guinea bis Ende Oktober 2013 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 des Beschlusses 2011/465/EU wird „am 19. Juli 2013“ durch „am 19. Juli 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Die Frist für die Einhaltung der Verpflichtung der Republik Guinea, freie und transparente Parlamentswahlen abzuhalten, die in den geeigneten Maßnahmen im Anhang des Beschlusses 2011/465/EU festgelegt ist, wird bis zum 31. Oktober 2013 verlängert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 2.

(5)  ABl. L 188 vom 18.7.2012, S. 17.