2.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Genehmigung des von Kroatien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3988)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/346/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/158/EG unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II der genannten Richtlinie festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit den genannten Waren innerhalb der Union gewährleisten sollen.

(2)

Kroatien hat im Hinblick auf seinen EU-Beitritt am 1. Juli 2013 der Kommission seinen Plan gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/158/EG unterbreitet. Dieser Plan, der entsprechend den von der Kommission bei der Prüfung gemachten Vorschlägen abgeändert wurde, genügt den Anforderungen der Richtlinie 2009/158/EG und ist, wenn er von Kroatien wirksam umgesetzt und regelmäßig aktualisiert wird, dazu geeignet, dass die Ziele der genannten Richtlinie erreicht werden können. Der Plan sollte daher genehmigt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der am 19. April 2013 von Kroatien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/158/EG bei der Kommission vorgelegte Plan mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II der genannten Richtlinie festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union gewährleisten sollen, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.