15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3491)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/288/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2011/30/EU (2) dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den in seinem Anhang aufgeführten Drittländern und Gebieten in der Europäischen Union ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahresabschlüssen bzw. konsolidierten Abschlüssen fortsetzen, wenn diese sich auf Geschäftsjahre beziehen, die zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2012 beginnen.

(2)

Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den im Anhang zum Beschluss 2011/30/EU genannten Drittländern und Gebieten bewertet. Die Bewertungen wurden mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer vorgenommen. Die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete wurden anhand der Kriterien bewertet, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen und den drittstaatlichen öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(3)

Diese Bewertungen haben ergeben, dass Abu Dhabi, Brasilien, das Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, die Insel Man, Jersey, Malaysia, Taiwan und Thailand über öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verfügen, deren Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG vergleichbar sind. Es ist daher angemessen, die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete als gleichwertig mit den entsprechenden öffentlichen Systemen der Mitgliedstaaten zu betrachten.

(4)

Ägypten, die Bermudas, die Kaimaninseln, Mauritius, Neuseeland, Russland und die Türkei haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet oder richten sie gerade ein. Allerdings reichen die Informationen, die über die Funktionsweise und die Regeln dieser Systeme vorliegen, für eine Bewertung der Gleichwertigkeit nicht aus. Um einen abschließenden Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme fassen zu können, müssen von den genannten Drittländern und Gebieten zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ein besseres Verständnis ihrer Systeme und somit eine weitere Bewertung ermöglichen. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern oder Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden.

(5)

Die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist wurde auch Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zugestanden, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in Hongkong, Indien oder Israel eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen. Diese Drittländer bzw. Gebiete haben seither kein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eingerichtet. Ebenso wenig haben sie Informationen über ihre Abschlussprüferregulierung und -aufsicht übermittelt. Damit wurden die Maßnahmen, die für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüferaufsicht mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten durch die Kommission notwendig sind, von diesen Drittländern bzw. Gebieten offensichtlich nicht eingeleitet. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, nicht verlängert werden.

(6)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, während der Übergangsfrist ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie die verlangten Informationen vorlegen. Sofern sie diese Informationen vorlegen, sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2015 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, sollte von diesem Beschluss unberührt bleiben.

(7)

Der Beschluss 2011/30/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/30/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG sind die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer und Gebiete für die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2012 als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten:

(1)

Abu Dhabi

(2)

Brasilien

(3)

Dubai International Financial Centre

(4)

Guernsey

(5)

Indonesien

(6)

Insel Man

(7)

Jersey

(8)

Malaysia

(9)

Taiwan

(10)

Thailand“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Einleitungssatz des Absatzes 1 wird die Angabe „im Anhang“ durch die Angabe „in Anhang I“ ersetzt.

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie genannten Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2015 beginnt und der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sowohl Name und Anschrift der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, als auch die Tatsache, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete noch nicht nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG als gleichwertig anerkannt worden sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, auch registrieren.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, ihren Untersuchungs- und Sanktionssystemen unterwerfen.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Absatz 2 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen eines in Anhang II genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a)

sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor;

b)

sie wurde der Kommission im Voraus mitgeteilt;

c)

sie greift einem eventuellen Beschluss der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.“

4.

Der Anhang wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

5.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.


ANHANG I

DRITTLÄNDER UND GEBIETE

 

Abu Dhabi

 

Brasilien

 

Dubai International Financial Centre

 

Guernsey

 

Hongkong

 

Indien

 

Indonesien

 

Insel Man

 

Israel

 

Jersey

 

Malaysia

 

Taiwan

 

Thailand


ANHANG II

DRITTLÄNDER

 

Ägypten

 

Bermudas

 

Kaimaninseln

 

Mauritius

 

Neuseeland

 

Russland

 

Türkei