18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2012

über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/283/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 6. August 2007 meldete Frankreich eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gruppe FagorBrandt bei der Kommission an.

(2)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

(4)

Bei der Kommission gingen die Stellungnahmen dreier Beteiligter ein, bei denen es sich um zwei Wettbewerber und den Beihilfeempfänger handelt. Electrolux übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Dezember 2007. Im Anschluss an eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 20. Februar 2008 ergänzte Electrolux seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2008 und vom 12. März 2008. Ein Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (4). FagorBrandt übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007. Die Kommission übermittelte Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 und vom 13. März 2008 und gab dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, Bemerkungen dazu zu übermitteln. Frankreich tat dies mit Schreiben vom 15. Februar 2008 und mit einem in der Sitzung vom 18. März 2008 (siehe Erwägungsgrund 5) vorgelegten Dokument.

(5)

Mit Schreiben vom 13. November 2007 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Am 18. März 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit den französischen Behörden und FagorBrandt statt. Im Anschluss an diese Sitzung übermittelte Frankreich mit Schreiben vom 24. April 2008 und vom 7. Mai 2008 Informationen. Am 12. Juni 2008 fand eine zweite Sitzung mit denselben Teilnehmern statt, woraufhin Frankreich mit Schreiben vom 9. Juli 2008 Informationen übermittelte. Am 15. Juli 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die Frankreich am 16. Juli 2008 übermittelte.

(6)

Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission eine an Bedingungen geknüpfte Positiventscheidung über die FagorBrandt gewährte Umstrukturierungsbeihilfe von 31 Mio. EUR (5) (im Folgenden „Entscheidung vom 21. Oktober 2008“).

(7)

Diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union am 14. Februar 2012 (6) (im Folgenden „Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012“) wegen eines doppelten offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig erklärt. Zum einen war eine ungeeignete Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt worden, und zum andern hatte die Kommission es versäumt, den kumulativen Effekt der genehmigten Beihilfe und einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren früheren Beihilfe, die von Italien gewährt (im Folgenden „italienische Beihilfe“) und noch nicht zurückgezahlt worden war, zu prüfen.

(8)

Die Kommission muss daher einen neuen abschließenden Beschluss erlassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (7) darf die Kommission dabei nur die Informationen berücksichtigen, über die sie seinerzeit, also am 21. Oktober 2008 verfügte (siehe unten Abschnitt 6.2.2 „Zeitrahmen für die Prüfung“).

2.   BESCHREIBUNG

(9)

Bei der in Rede stehenden Beihilfe handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR. Die Mittel sollen vom französischen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Beschäftigung bereitgestellt werden. Beihilfeempfänger ist die FagorBrandt S.A., deren Produktions- und Vertriebstätigkeiten in mehreren Tochtergesellschaften untergebracht sind.

(10)

Nach Angaben Frankreichs wäre die FagorBrandt S.A. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ohne die staatliche Beihilfe nicht der Lage, ihre Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dem direkten Zuschuss von 31 Mio. EUR könne die Hälfte der Umstrukturierungskosten (8) finanziert werden.

(11)

Die Gruppe FagorBrandt (im Folgenden „FagorBrandt“) steht indirekt im Eigentum der Fagor Electrodomésticos S. Coop (im Folgenden „Fagor“), einer Genossenschaft spanischen Rechts. Das Kapital dieser Genossenschaft ist auf rund 3 500 Mitglieder (Mitarbeiter/Genossenschafter) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf.

(12)

Fagor wiederum gehört dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa (im Folgenden „MCC“) an, innerhalb dessen jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist. Fagor gehört der Haushaltssparte der Branchengruppe „Industrie“ von MCC an.

(13)

FagorBrandt erzielte 2007 einen Umsatz von 903 Mio. EUR. Das Unternehmen ist in allen Bereichen der Sparte Haushaltsgroßgeräte tätig, die drei große Produktfamilien umfasst: Waschgeräte (Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke) und Gargeräte (traditionelle Backöfen, Mikrowellengeräte, Herde, Kochfelder und -mulden, Dunstabzugshauben).

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(14)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission aus den folgenden fünf Gründen Bedenken: Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren; Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen; Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens; Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen; Zweifel hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und insbesondere Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Empfängers.

3.1.   Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren

(15)

Da FagorBrandt im Januar 2002 gegründet wurde, war das Unternehmen bis Januar 2005, das heißt drei Jahre nach seiner Gründung, ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“). Das bedeutet, dass FagorBrandt sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Steuerbefreiung nach Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (im Folgenden „Beihilfe nach Artikel 44 septies“) erhielt, als auch im Dezember 2003, als die Kommission diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte und ihre Rückforderung anordnete (10), ein neu gegründetes Unternehmen war. Nach Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien durfte dem Unternehmen deshalb keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Daher könnte die Tatsache, dass Frankreich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen kein neu gegründetes Unternehmen mehr war und für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam, die im Dezember 2003 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe noch nicht zurückgefordert hatte, eine Umgehung des Verbots nach Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien darstellen.

3.2.   Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen

(16)

Die Kommission stellte fest, dass die angemeldete Beihilfe zu einem großen Teil der Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zu dienen schien, und äußerte daher Bedenken, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe darstellen und die Rückforderung dieser Beihilfe dadurch ihres Wesens und ihrer Wirkung beraubt würde.

3.3.   Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens

(17)

Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens äußerte die Kommission zweierlei Bedenken. Zum einen fragte die Kommission, worauf sich die für 2007 erstellte Prognose eines gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % gestiegenen Umsatzes stütze, zum andern stellte sie fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorgehe, wie FagorBrandt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wolle.

3.4.   Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen

(18)

Die Kommission äußerte auch Bedenken angesichts der Tatsache, dass neben den bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans eingeleiteten Ausgleichsmaßnahmen keine ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang an Folgendes:

i)

Nach den Umstrukturierungsleitlinien (Randnummern 38 bis 41) sind Empfänger, die der Definition des „großen Unternehmens“ entsprechen, zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet.

ii)

Ohne die Beihilfe würde FagorBrandt aus dem Markt ausscheiden. Da es sich bei den Wettbewerbern von FagorBrandt hauptsächlich um europäische Unternehmen handelt, könnten diese infolge des Wegfalls von FagorBrandt ihren Absatz und ihre Produktion erheblich steigern.

iii)

Nicht alle nach Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien bereits umgesetzten Maßnahmen kommen anscheinend als Ausgleichsmaßnahmen in Frage.

iv)

Schließlich betonte die Kommission, dass die Leitlinien, die seinerzeit bei der Prüfung der von Frankreich angeführten Sachen Bull (11) und Euromoteurs (12) galten, keine Verpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen vorsahen. Ferner wies sie auf weitere wesentliche Unterschiede zwischen diesen Sachen und der in Rede stehenden Sache hin.

3.5.   Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Empfängers

(19)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Erfüllung der unter den Randnummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen, da Frankreich die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen und keine Angaben zur Herkunft bestimmter Beträge gemacht hatte, die zur „Eigenleistung des Empfängers“ gerechnet worden waren.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

4.1.   Stellungnahme des Unternehmens Electrolux

(20)

Electrolux gibt an, umfangreiche und sehr kostspielige Umstrukturierungspläne umgesetzt zu haben, um sich den Herausforderungen des globalen Wettbewerbs zu stellen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sei das Unternehmen gezwungen gewesen, drastische Maßnahmen zu ergreifen, wie die Schließung von acht Werken in Westeuropa, deren Produktion größtenteils auf andere bereits vorhandene Werke in Europa bzw. neue Werke in Polen und Ungarn verlagert worden sei. Die meisten Unternehmen der Sparte Haushaltsgroßgeräte hätten vergleichbare Umstrukturierungen durchgeführt. Daher beklagt Electrolux, dass FagorBrandt einen Zuschuss erhalten könnte, um einer Situation zu begegnen, mit der der übrige Teil der Branche ohne eine vergleichbare Unterstützung zurechtkommen müsse. Die Beihilfe verfälsche somit den Wettbewerb zulasten anderer Unternehmen.

4.2.   Stellungnahme des zweiten Wettbewerbers

(21)

Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, ist erstens der Auffassung, die geplante Beihilfe werde das Unternehmen nicht in die Lage versetzen, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Um das Überleben des Unternehmens zu sichern, sei eine erhebliche betriebliche Umstrukturierung erforderlich. FagorBrandt werde jedoch nicht über die für die Finanzierung der notwendigen Investitionen erforderlichen Mittel verfügen. Ebenso wenig werde die Beihilfe es FagorBrandt ermöglichen, die Größe zu erreichen, die erforderlich sei, um seine Verhandlungsposition gegenüber den großen Vertriebshändlern, die Lieferanten mit stärkerer Präsenz in der Europäischen Union bevorzugten, zu verbessern.

(22)

Zweitens sei die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt die für die Umstrukturierung erforderlichen Mittel von seinem Aktionär und von der Genossenschaft, in deren Eigentum der Aktionär steht (also von MCC, dem die Bank Caja Laboral angehört), erhalten könne.

(23)

Drittens sei die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. So produzierten die meisten Unternehmen der Branche in Europa und könnten somit als europäische Unternehmen betrachtet werden. Die asiatischen und türkischen Wettbewerber seien nur bei bestimmten Produkten in nennenswertem Umfang vertreten. Darüber hinaus sei FagorBrandt der fünftgrößte Marktteilnehmer in Europa und besitze eine starke Position auf dem französischen, spanischen und polnischen Markt. Ohne Ausgleichsmaßnahmen könne die Kommission daher die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

(24)

Viertens könnten aus der in der Vergangenheit erfolgten Gewährung unzulässiger Beihilfen durch Frankreich und Italien zwei Schlüsse gezogen werden: Zum einen seien die Schwierigkeiten von FagorBrandt wiederkehrend, so dass sich langfristig die Frage nach der Rentabilität des Unternehmen stelle, und zum andern werde die angemeldete Beihilfe wahrscheinlich zur Rückzahlung der unzulässigen Beihilfen dienen, so dass die Rückzahlungspflicht umgangen werde.

4.3.   Stellungnahme von FagorBrandt

(25)

Die Stellungnahme von FagorBrandt entspricht im Wesentlichen der nachstehend zusammengefassten Stellungnahme Frankreichs.

5.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

5.1.   Bemerkungen Frankreichs zum Einleitungsbeschluss

(26)

Was die etwaige Umgehung des Verbots der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen angeht, so bestreitet Frankreich nicht, dass FagorBrandt in den drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als „neu gegründetes Unternehmen“ im Sinne von Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist. Frankreich macht jedoch geltend, dass sich die Frage einer Umstrukturierungsbeihilfe für FagorBrandt erst 2006 wegen der Schwierigkeiten gestellt habe, die ab 2004 aufgetreten seien, und aufgrund der Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens, die 2005, im fünften Jahr des Bestehens des Unternehmens, eingesetzt habe. Mit anderen Worten, ehe das Unternehmen 2006 in eine Lage geraten sei, die die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gerechtfertigt habe, habe es keinen Grund gehabt, eine derartige Beihilfe zu beantragen. Die Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Umgehung der „Dreijahresregel“ seien daher gegenstandslos.

(27)

Was die Möglichkeit betrifft, dass die angemeldete Beihilfe die Rückzahlungspflicht ihrer Wirkung berauben könnte, erinnert Frankreich daran, dass das Unternehmen nicht allein wegen der Rückzahlung der Beihilfe in Schwierigkeiten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten 2004 begonnen, und die Lage habe sich 2005 und 2006 erheblich verschlechtert. Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt habe, erfülle das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien. Frankreich schließt daraus, dass das Unternehmen somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe erfüllt sind. Die Frage, ob das Unternehmen über das Jahr 2007 bzw. 2008 hinaus überleben könne, wenn es die Beihilfe nicht zurückzahlen müsse, sei gegenstandslos, da die Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der Negativentscheidung der Kommission über die Regelung des Artikels 44 septies aus dem Jahr 2003 zwingend erfolgen müsse. Daher sei der Beihilfeantrag durch die Häufung finanzieller Schwierigkeiten bedingt, die auf die von dem Unternehmen bereits getragenen Umstrukturierungskosten, die noch nicht abgeschlossene Umstrukturierung und alle übrigen Belastungen des Unternehmens, unter anderem die Rückzahlung der Beihilfe, zurückzuführen seien.

(28)

Zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und zu den beiden im Einleitungsbeschluss dazu geäußerten Bedenken nimmt Frankreich wie folgt Stellung: Die Prognose, 2007 werde ein um 20 % höherer Umsatz erzielt als im Geschäftsjahr 2006, erkläre sich insbesondere durch die 2006 erfolgte Änderung des Tätigkeitsbereichs von FagorBrandt. Zur Außerachtlassung der Rückzahlung der unzulässigen Beihilfe, die die italienische Tochtergesellschaft erhalten hat und die im Rahmen der Übernahme des Haushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia gewährt wurde, führt Frankreich aus, dass diese Rückzahlung die Rentabilität des Unternehmens nicht beeinträchtigen dürfte, da der letztlich von Brandt Italia zu tragende Betrag unter 200 000 EUR liegen werde und der übrige Teil vom Verkäufer des in Rede stehenden Geschäftsbereichs übernommen werde.

(29)

Hinsichtlich des Fehlens von Ausgleichsmaßnahmen wiederholt Frankreich, dass das Unternehmen das Unternehmen Brandt Components (Standort Nevers) bereits im Jahr 2004 veräußert habe. Zudem habe das Unternehmen seine Produktionskapazität reduziert, indem es die Produktion von Gefriertruhen und freistehenden Mikrowellengeräten eingestellt habe. Frankreich erinnert ferner daran, dass die Beihilfe nur zu einer sehr geringen Wettbewerbsverfälschung geführt habe, was die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen verringere. FagorBrandt habe in Europa einen Marktanteil von weniger als [0-5] % (13), was im Vergleich zu seinen wichtigsten Wettbewerbern sehr wenig sei. Die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt verhindere jedoch die Bildung eines Oligopols. Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen.

(30)

Zu den Zweifeln der Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und die Eigenleistung des Empfängers nimmt Frankreich wie folgt Stellung: Die Rückzahlung der Beihilfe sei nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen worden, da die Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe grundsätzlich nicht als Teil der Umstrukturierungskosten angesehen werden könne. Bei der in der Anmeldung genannten „Eigenleistung des Empfängers“ handle es sich um Bankdarlehen.

5.2.   Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(31)

Im Hinblick auf die Bemerkungen von Electrolux weist Frankreich darauf hin, dass die von Electrolux und anderen Wettbewerbern eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht auf die Bewältigung einer schwierigen Wirtschaftslage, sondern auf die Stärkung ihrer Position auf dem Markt für Haushaltsgroßgeräte abgezielt hätten. Die Lage von FagorBrandt sei nicht mit der seiner Wettbewerber vergleichbar, die allein aufgrund ihrer Größe über deutlich mehr finanzielle Mittel verfügten.

(32)

Den Bemerkungen des Unternehmens, das anonym bleiben möchte, zur langfristigen Rentabilität von FagorBrandt hält Frankreich entgegen, dass FagorBrandt Maßnahmen getroffen habe, die zunächst dazu bestimmt gewesen seien, die Verluste einzudämmen und die Marge zu steigern, um langfristig eine bessere Positionierung auf dem Markt zu erreichen, insbesondere durch Entwicklung […].

(33)

Bezüglich der Behauptung, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt sich bei seinen Aktionären finanzieren könnte, weist Frankreich darauf hin, dass MCC keine Holdinggesellschaft, sondern eine Genossenschaftsbewegung sei. Bei dieser Genossenschaftsbewegung sei jede Genossenschaft, und damit auch Fagor und die Bank Caja Laboral, eigenständig und von den Entscheidungen der eigenen Mitarbeiter/Genossenschafter abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. FagorBrandt könne somit nur auf die finanzielle Unterstützung von Fagor zählen, die auf dessen derzeitige Möglichkeiten beschränkt sei. Der Erwerb von FagorBrandt habe nämlich den finanziellen Spielraum von Fagor eingeschränkt, so dass Fagor nur bis zu einer bestimmten Obergrenze finanzielle Hilfestellung leisten könne.

(34)

Zudem stellt Frankreich in der Stellungnahme des Beteiligten, der anonym bleiben möchte, einen Widerspruch im Hinblick auf die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb fest. Einerseits mache er geltend, die Beihilfe beeinträchtige die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt. Andererseits behaupte er, FagorBrandt sei im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein, was seine Rentabilität gefährde. Was das Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen betreffe, so habe Frankreich bereits geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen und schlage weitere Ausgleichsmaßnahmen vor.

(35)

Den Behauptungen, die sich auf die vorherige Gewährung unzulässiger Beihilfen durch Frankreich und Italien stützen, hält Frankreich entgegen, dass diese unzulässigen Beihilfen nicht für ein Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens, sondern für ein System, das die Erhaltung der Arbeitsplätze in der Region zum Ziel hatte, gewährt worden seien. Ferner macht Frankreich auf der Grundlage der Informationen, die FagorBrandt der Kommission am 17. Dezember 2007 übermittelt hatte, geltend, dass kein konkreter Zusammenhang zwischen der Höhe der gewährten Beihilfe (rund 20 Mio. EUR Nettobeihilfe nach Steuern) und der Höhe der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe (rund 27,3 Mio. EUR nach Berechnung der Zinsen) bestehe. Zudem würden die Umstrukturierungskosten auf 62,5 Mio. EUR geschätzt und lägen damit deutlich über dem Betrag der beantragten Umstrukturierungsbeihilfe. Schließlich weist Frankreich auf den fungiblen Charakter der Ausgaben hin.

(36)

Zu den der Kommission übermittelten Bemerkungen von FagorBrandt stellt Frankreich fest, dass es dessen aufschlussreichen Erläuterungen nur zustimmen könne, zumal diese seine eigene Stellungnahme ergänzten.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(37)

Nach Auffassung der Kommission stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Sie hat die Form eines Zuschusses der französischen Regierung, wird daher aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an FagorBrandt und hat damit selektiven Charakter. Mit dem Zuschuss wird FagorBrandt ein Vorteil verschafft, der darin besteht, dass das Unternehmen zusätzliche Mittel erhält und seine Geschäftstätigkeit nicht einstellen muss. Die Maßnahme droht daher den Wettbewerb zwischen den Herstellern von Haushaltsgroßgeräten zu verfälschen. Zudem ist der Markt für Haushaltsgroßgeräte durch einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Frankreich stellt diesen Schluss nicht in Frage.

6.2.   Rechtsgrundlage für die Würdigung

6.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(38)

In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen zu der in Absatz 1 festgelegten grundsätzlichen Unvereinbarkeit vorgesehen. Die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV finden im vorliegenden Fall eindeutig keine Anwendung.

(39)

Hinsichtlich der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Freistellungen stellt die Kommission fest, dass nur die unter Buchstabe c genannte Freistellung in Betracht kommt, da es sich nicht um eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung handelt und die Freistellung nach Buchstabe b eindeutig keine Anwendung findet. Nach Buchstabe c sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang sind die Beihilfen stets mit dem Ziel gewährt worden, die langfristige Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten wiederherzustellen. In den Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission dargelegt, wie sie derartige Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüft. Diese Leitlinien bilden daher die Rechtsgrundlage für die Würdigung. Nach Auffassung der Kommission kann im vorliegenden Fall kein anderer Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung kommen. Frankreich beruft sich auch auf keine andere im AEUV vorgesehene Ausnahme. Keiner der Beteiligten hat die Wahl dieser Rechtsgrundlage, die bereits im Einleitungsbeschluss mitgeteilt wurde, kritisiert.

6.2.2.   Zeitrahmen für die Prüfung

(40)

Wenn ein Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wurde, darf die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichts (14) ihre neue Prüfung nur auf die Informationen stützen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des für nichtig erklärten Beschlusses, im vorliegenden Fall also am 21. Oktober 2008 verfügte.

(41)

Ereignisse, die nach dem 21. Oktober 2008 stattgefunden haben, dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Änderungen oder Entwicklungen, die den Markt oder die Lage des Beihilfeempfängers betreffen, müssen außer Betracht bleiben. Die Kommission berücksichtigt deshalb auch nicht die Ausführung des Umstrukturierungsplans nach Oktober 2008 (15).

(42)

Ferner ist die Kommission nicht verpflichtet, die Ermittlungen wieder von vorn zu beginnen oder sie gar durch neue Sachverständigengutachten zu ergänzen (16). Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Wenn – wie im vorliegenden Fall – trotz des Umstands, dass die Ermittlungshandlungen eine erschöpfende Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe erlaubt hätten, die Untersuchung der Kommission unvollständig ist und deshalb zur Nichtigerklärung des Beschlusses führt, kann das Verfahren zur Ersetzung dieses Beschlusses auf der Grundlage der bereits vorgenommenen Ermittlungshandlungen wiederaufgenommen werden (17).

(43)

Da die Kommission ihre erneute Prüfung nur auf Informationen stützen darf, über die sie im Oktober 2008 verfügte und zu denen Frankreich und FagorBrandt bereits Stellung genommen haben, ist es auch nicht erforderlich, sie erneut zu konsultieren (18). Schließlich wurde das Recht Drittbetroffener, Erklärungen abzugeben, durch die Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt (19) gewahrt, und keine Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 enthält die Verpflichtung, ihnen diese Möglichkeit erneut zu eröffnen, wenn der ursprüngliche Umstrukturierungsplan während der Untersuchung abgeändert wird (20).

(44)

Dieser Beschluss stützt sich daher ausschließlich auf Informationen, die am 21. Oktober 2008 verfügbar waren.

6.3.   Förderfähigkeit des Unternehmens im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen

(45)

Um für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen zunächst als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden können.

(46)

In Erwägungsgrund 24 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission festgestellt, dass das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllen dürfte. In Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission ferner ausgeführt, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens im Einklang mit Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu gravierend geworden waren, als dass sie von seinem spanischen Aktionär bewältigt werden könnten. Entgegen dieser vorläufigen Würdigung vertritt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass FagorBrandt bei Fagor und MCC die für die Bewältigung seiner Schwierigkeiten erforderliche finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Daher ist zu prüfen, ob die im Einleitungsbeschluss vorgenommene vorläufige Würdigung einer Änderung bedarf. Die Kommission stellt fest, dass der Wettbewerber seine Behauptung auf einen Presseartikel (21) stützt, aus dem hervorzugehen scheint, dass Fagor problemlos Kapital auf den Finanzmärkten aufnehmen kann. Die Kommission merkt jedoch an, dass dieser Artikel vom April 2005 stammt und sich die finanzielle Situation von Fagor danach stark verschlechtert hat. Frankreich erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich die Verbindlichkeiten von Fagor (ohne Konsolidierung der Verbindlichkeiten von FagorBrandt) im Jahr 2005, insbesondere infolge des Erwerbs von FagorBrandt-Aktien und umfangreichen betrieblichen Investitionen bei Fagor, verdreifacht haben. Zudem hat Fagor im Jahr 2006 FagorBrandt 26,9 Mio. EUR Kapital zugeführt. All diese Umstände haben die Verschuldungsfähigkeit der Genossenschaft, deren Verschuldungsquoten die im Allgemeinen zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten haben, nahezu erschöpft.

(47)

Darüber hinaus hat Frankreich erläutert, dass es sich bei Fagor, dem einzigen Aktionär von FagorBrandt, um eine Arbeitnehmer-Genossenschaft spanischen Rechts handelt. Ihr Kapital ist auf rund 3 500 Mitglieder (ausschließlich Mitarbeiter/Genossenschafter) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf.

(48)

Wegen dieser Rechtsform kann Fagor keine Kapitalerhöhungen vornehmen, die externen Anlegern offenstehen. Die Genossenschaft kann ihr Kapital nur erhöhen, indem sie sich an ihre Mitglieder wendet, deren finanzielle Möglichkeiten sich auf ihre persönlichen Ersparnisse beschränken. Die einzige Möglichkeit, ihre Entwicklung zu finanzieren, ist die Aufnahme von Bankdarlehen oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen.

(49)

MCC ist ein Genossenschaftsverband, dem auch Fagor angehört. Innerhalb dieses Verbandes ist jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig. Mit anderen Worten, zwischen Fagor und MCC besteht keine Bindung durch Kapitalbeteiligung. MCC ist daher keine Holding, sondern eine Genossenschaftsbewegung. Jede Genossenschaft, die diesem Verband angehört, wie Fagor oder die Bank Caja Laboral, ist eigenständig und von den Entscheidungen ihrer Mitarbeiter/Genossenschafter abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. Die Beziehungen zwischen MCC und seinen Mitgliedern können daher nicht mit den Beziehungen innerhalb einer traditionellen Unternehmensgruppe gleichgesetzt werden.

(50)

Demnach konnte MCC wegen seiner Rechtsform nicht wie eine Aktiengesellschaft Kapital aufnehmen und ist auch nicht als Muttergesellschaft im Sinne von Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien anzusehen. FagorBrandt konnte deshalb nur damit rechnen, von seiner Muttergesellschaft Fagor im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten unterstützt zu werden.

(51)

Nach Auffassung der Kommission besteht daher kein Anlass, die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Würdigung der Förderfähigkeit des Unternehmens nach den Randnummern 11 und 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu ändern.

(52)

Hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der Voraussetzungen in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien wird im Einleitungsbeschluss nur ein einziger Punkt genannt, der Anlass zu Bedenken gibt, nämlich die mögliche Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren (siehe oben Abschnitt 3 „Gründe für die Einleitung des Verfahrens“).

(53)

Die Kommission hat die finanzielle Situation des Unternehmens, die unten in Tabelle 1 dargestellt ist, geprüft. Es zeigt sich eindeutig, dass das Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens den unter den Randnummern 10 und 11 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entsprach und ihnen auch dann nicht entsprochen hätte, wenn es die Beihilfe nach Artikel 44 septies zurückgezahlt hätte. Im Hinblick auf Randnummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien ergibt sich, dass das Unternehmen 2004 selbst dann noch nicht die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren hätte, wenn es die Beihilfe in Höhe von 22,5 Mio. EUR bereits 2004 zurückgezahlt hätte (das heißt in den Monaten nach der abschließenden Negativentscheidung der Kommission). In Bezug auf Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen, selbst wenn es die Beihilfe von 22,5 Mio. EUR im Jahr 2004 zurückgezahlt hätte, nur ein einziges Verlustjahr (2004) gehabt hätte, was nicht ausreicht, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Randnummer gelten zu können. Somit ist festzustellen, dass die finanziellen Schwierigkeiten von FagorBrandt ab 2005 zugenommen haben, so dass das Unternehmen (unter Berücksichtigung der Verpflichtung, die Beihilfe nach Artikel 44 septies zurückzuzahlen) wahrscheinlich ab 2006 und mit Sicherheit 2007 als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden könnte (das heißt als Unternehmen, das „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang“ getrieben wird, „wenn der Staat nicht eingreift“).

Tabelle 1

in Mio. EUR

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Umsatz

847,1

857,6

813,2

743,6

779,7

903,0

Bruttomarge

205,2

215,1

207,0

180,6

171,6

190,4

Nettoergebnis

15,5

13,8

(3,6)

(13,4)

(18,2)

(5,7)

Eigenmittel

69,8

83,4

79,8

70,6

79,4

73,6

(54)

Die Kommission hat ferner festgestellt, dass Fagor im ersten Quartal 2005 beschlossen hatte, 90 % der Aktien des Unternehmens zum Preis von [150-200] Mio. EUR zu erwerben. Dies zeigt, dass der Markt nicht der Auffassung war, dass sich das Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, dass es also ohne staatliches Eingreifen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben worden wäre.

(55)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das im Januar 2002 gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte, auch wenn es die Beihilfe nach Artikel 44 septies sofort zurückgezahlt hätte. Daher hat die Tatsache, dass Frankreich die Beihilfe nach Artikel 44 septies im Januar 2005 – drei Jahre nach der Gründung von FagorBrandt – noch nicht zurückgefordert hatte, nach Auffassung der Kommission nicht dazu geführt, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, das andernfalls aus dem Markt ausgeschieden wäre. Das Unternehmen hatte ihres Erachtens während dieser Zeit keinen Grund, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen. Aus diesen Gründen stellt die Tatsache, dass Frankreich die Beihilfe nach Artikel 44 septies im Januar 2005 noch nicht zurückgefordert hatte, nach Auffassung der Kommission keine Umgehung des Verbots dar, neu gegründeten Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren.

(56)

Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass die Bedenken hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens ausgeräumt und die Voraussetzungen des Abschnitts 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien nach Auffassung der Kommission erfüllt sind.

6.4.   Bestimmungen über die unzulässigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren früheren Beihilfen

6.4.1.   Die von Frankreich gewährte Beihilfe

(57)

Auf der Grundlage von Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und angesichts des Umstands, dass die angemeldete Beihilfe in erster Linie zur Finanzierung der Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zu dienen schien, hat die Kommission in Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses die Sorge geäußert, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Rückzahlungspflicht darstellt und letztere ihres Wesens und ihrer Wirkung beraubt.

(58)

Bei ihrer Beurteilung dieses Aspekts hat die Kommission den folgenden Umständen Rechnung getragen.

(59)

Erstens lässt sich nach ständiger Rechtsprechung durch die Rückzahlung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen die vor Gewährung der Beihilfe bestehende Situation wiederherstellen, so dass die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung wieder beseitigt wird. Daher wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zuzüglich Zinsen – die Voraussetzung für die Auszahlung der neuen Beihilfe ist – die Situation vor Gewährung der Beihilfe nach Artikel 44 septies wiederherstellt.

(60)

Zweitens kommt das Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Zum einen sind die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht in erster Linie auf die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zurückzuführen. Sie haben andere Gründe, die die Ursache der seit 2004 entstandenen Verluste sind (siehe oben Tabelle 1). Die künftige Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe wird diese Schwierigkeiten lediglich verschärfen, so dass das Unternehmen sie ohne Eingreifen des Staates nicht mehr wird bewältigen können. Zum andern wurde ein Umstrukturierungsplan umgesetzt, dessen Kosten sich auf 62,5 Mio. EUR belaufen. Dies zeigt, dass die für die Wiederherstellung der Rentabilität der Geschäftstätigkeit erforderliche betriebliche Umstrukturierung sehr hohe Kosten verursacht, die höher sind als die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies, die sich ohne Zinsen auf 22,5 Mio. EUR beläuft. Dies zeigt, dass FagorBrandt ein in seinem Bestehen gefährdetes Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Daher kann es, wie jedes Unternehmen in einer solchen Lage, Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind.

(61)

Drittens stellte die Kommission in ihrer Entscheidung von 1991 in der Sache Deggendorf (22) fest, dass „[d]ie kumulierende Wirkung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückzahlung von Deggendorf seit 1986 verweigert wird, und [der] neuen […] beihilfe […] dem Unternehmen einen übermäßigen und unzulässigen Vorteil verschaff[t] […], der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen würde“, und erklärte die neue Beihilfe unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass „die […] Behörden […] die Auszahlung der […] Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf so lange aus[setzen], bis die Rückzahlung der […] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen tatsächlich erfolgt ist“. In seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (23) bestätigte der Gerichtshof den Ansatz der Kommission. Seitdem hat die Kommission mehrere Beschlüsse erlassen, bei denen sie denselben Ansatz verfolgt, das heißt, sie erklärt eine neue Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar, schreibt dabei aber die Aussetzung ihrer Auszahlung bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe vor (24). Für die Kommission spricht im vorliegenden Fall – sofern die neue Beihilfe den Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien entspricht – nichts dagegen, den in der Sache Deggendorf verfolgten Ansatz anzuwenden und die neue Beihilfe unter der Bedingung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, dass ihre Auszahlung bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies ausgesetzt wird.

(62)

Die Bedenken der Kommission werden dadurch ausgeräumt.

(63)

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission Folgendes präzisieren: Nach Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe „einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen“. Wie in Fußnote 14 der Umstrukturierungsleitlinien angegeben, beruht diese Bestimmung auf der Deggendorf-Rechtsprechung (25). Im vorliegenden Fall hat Frankreich zugesagt, die Beihilfe nach Artikel 44 septies vor Auszahlung der neuen Beihilfe zurückzufordern. Nach der Deggendorf-Rechtsprechung muss die Kommission in diesem Beschluss die Erfüllung dieser Zusage zur Voraussetzung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt machen. Auf diese Weise gewährleistet sie, dass es nicht zu einer Kumulierung der alten mit der neuen Beihilfe kommt und dass die alte Beihilfe zurückgezahlt wird.

6.4.2.   Die unzulässige italienische Beihilfe

(64)

Am 21. Oktober 2008 hatte Brandt Italia, die italienische Tochtergesellschaft von FagorBrandt, einen Teil der von Italien gewährten Beihilfe noch nicht zurückgezahlt. Diese Beihilfe war von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden (26).

(65)

Für einen solchen Fall bestätigt die Deggendorf-Rechtsprechung (27) (siehe Erwägungsgrund 61), dass die Kommission ihr Ermessen nicht überschreitet, wenn sie die Rückzahlung der früheren Beihilfe zur Bedingung für die Auszahlung der neuen Beihilfe macht. Wenn die Kommission die Gewährung der geplanten Beihilfe von der vorherigen Rückzahlung einer oder mehrerer früherer Beihilfen abhängig macht, ist sie nicht verpflichtet, die kumulative Wirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb zu prüfen, da eine solche Bedingung verhindern kann, dass der mit der geplanten Beihilfe gewährte Vorteil zu dem mit den früheren Beihilfen gewährten Vorteil hinzukommt (28).

(66)

Die Kommission hat es daher in ihrer Beschlusspraxis stets vorgezogen, die Rückzahlung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zur Bedingung für die Auszahlung neuer Beihilfen zu machen (29), anstatt Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden, die es ihr ermöglicht, den kumulativen Effekt der unzulässigen und der neuen Beihilfe zu berücksichtigen.

(67)

Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles beabsichtigt die Kommission hier jedoch, Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden. Denn die Kommission muss in dieser Sache einen neuen Beschluss erlassen, da ihre Entscheidung vom 21. Oktober 2008 vom Gericht für nichtig erklärt worden ist. In diesem Zusammenhang darf die Kommission keine Informationen berücksichtigen, die ihr am Tag der ersten Entscheidung nicht vorlagen. Die Kommission kann daher weder neuen Zusagen des Mitgliedstaats noch den Modalitäten einer nach diesem Tag erfolgten Rückforderung unzulässiger Beihilfen Rechnung tragen.

(68)

Die Kommission muss daher – entsprechend der Aufforderung im Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 (30) – den kumulativen Effekt der italienischen Beihilfe und der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe auf den Wettbewerb prüfen.

(69)

Zunächst muss jedoch der Betrag der italienischen Beihilfe bestimmt werden, der am 21. Oktober 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.

(70)

Nach einer Schätzung von FagorBrandt wird der von Brandt Italia zurückzuzahlende Teil der italienischen Beihilfe wahrscheinlich weniger als 200 000 EUR betragen.

(71)

Im Jahr 2003 erwarb FagorBrandt über seine Tochtergesellschaft Brandt Italia das Werk Verolanuova und dessen Vermögenswerte von dem Unternehmen Ocean, das sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befand. Für diese Vermögenswerte bot Brandt Italia 10 Mio. EUR.

(72)

Da die gerichtlich eingesetzten Verwalter diesen Preis als zu niedrig ansahen, wollte die italienische Regierung Bestimmungen der Regelungen „Mobilità“ und „Cassa Integrazione“, die für mit dem geltenden europäischen Recht vereinbar erklärt worden waren, auf solche Übernahmegeschäfte ausdehnen. Darin war insbesondere eine Sozialabgabenbefreiung für Unternehmen vorgesehen, die arbeitslos gewordene Mitarbeiter einstellen. Ziel der Ausdehnung dieser Maßnahmen war, dass sich dieser Vorteil für den Erwerber in einem entsprechend höheren Kaufpreis niederschlägt.

(73)

Zu diesem Zweck erließ die italienische Regierung am 14. Februar 2003 ein Gesetzesdekret, nach dem Käufer von Vermögenswerten eines Unternehmens mit mehr als 1 000 Beschäftigten, das sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befindet, von den Sozialabgaben und Zusatzbeiträgen für jeden übernommenen Mitarbeiter befreit sind. Der Erwerb des Haushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia vom 7. März 2003 kam für die mit dem Gesetzesdekret eingeführte Regelung in Betracht. Der von Brandt Italia gebotene Kaufpreis erhöhte sich daher um den Betrag der auf 8,5 Mio. EUR geschätzten Befreiungen auf insgesamt 18,5 Mio. EUR.

(74)

In ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 (31) vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Gesetzesdekret vom 14. Februar 2003, das am 17. April 2003 in ein Gesetz umgewandelt wurde, eine unzulässige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung darstellt. Nachdem Brandt Italia von dieser Entscheidung der Kommission erfahren hatte, erwirkte das Unternehmen am 5. Juli 2004 beim Handelsgericht Brescia, dass der letzte Teil der Kaufpreiszahlung (5,7 Mio. EUR) auf einem Treuhandkonto hinterlegt wurde, und wandte sich an die für das Ocean-Verfahren zuständigen Stellen, um den zuviel gezahlten Betrag zurückzuerhalten. Denn Brandt Italia war der Meinung, dass der italienische Staat die unzulässige Beihilfe von dem eigentlichen Begünstigten zurückfordern müsse.

(75)

Obwohl Empfänger der betreffenden Beihilfe nach der von der Kommission für unzulässig erklärten Regelung Brandt Italia (das Unternehmen, dem die Befreiungen tatsächlich zugutekamen) war, vertrat FagorBrandt deshalb die Auffassung, dass der sich aus dieser Beihilfe ergebende Vorteil durch die Erhöhung des Kaufpreises für die Vermögenswerte (um 8,5 Mio. EUR im Vergleich zu tatsächlich gewährten Befreiungen in Höhe von 8 624 283 EUR) fast vollständig auf die von den gerichtlich eingesetzten Verwaltern des Unternehmens Ocean eingetragenen Gläubiger übertragen worden war. Nach Auffassung Frankreichs betrug der Saldo zulasten von Brandt Italia/FagorBrandt daher 124 283 EUR zuzüglich Zinsen.

(76)

Italien hat der Kommission jedoch Informationen übermittelt, die diese Erwägungen widerlegen.

(77)

Am 13. Mai 2008 hat Italien der Kommission zwei Gerichtsurteile aus Brescia übermittelt. Diese betreffen den Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) und Brandt Italia über die Bestimmung des Betrags der Beihilfe, d. h. der Brandt Italia gewährten Sozialabgabenbefreiungen.

(78)

Mit dem ersten Urteil, das am 1. Februar 2008 ergangen war, wurde die Einziehungsanordnung des INPS gegen Brandt Italia vom 18. Dezember 2007 ausgesetzt. Gegen dieses Urteil legte das INPS Berufung ein. Das Berufungsgericht erklärte die Aussetzung der Einziehungsanordnung am 29. April 2008 für nichtig.

(79)

Ein drittes Urteil (vom 8. Juli 2008), das der Kommission am 20. Oktober 2008 übermittelt wurde, gibt dem INPS in der Sache Recht, was die Verurteilung von Brandt Italia zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe angeht. Dieses Urteil war Brandt Italia am 15. September 2008 zugestellt worden.

(80)

Anhand dieser Informationen muss die Kommission den von Brandt Italia/FagorBrandt zurückzuzahlenden Beihilfebetrag ermitteln, so wie dies nach vernünftigem Ermessen am 21. Oktober 2008 möglich war. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass das Gericht in Brescia in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 Brandt Italia zur Rückzahlung von 8 890 878,02 EUR verurteilt hat.

(81)

Nach Auffassung der Kommission muss von dieser Summe jedoch der hinterlegte Betrag (5,7 Mio. EUR) abgezogen werden. Denn über diese Summe, die seit dem Urteil des Handelsgerichts Brescia vom 5. Juli 2004 auf einem Treuhandkonto hinterlegt war, konnte Brandt Italia nicht verfügen. Diese Entscheidung wurde wegen der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 getroffen, und die genannte Summe wurde demnach im Hinblick auf eine eventuell notwendige Rückzahlung hinterlegt. Am 21. Oktober 2008 konnte daher davon ausgegangen werden, dass diese Summe zur Rückzahlung eines Teils der in Rede stehenden Beihilfe dienen würde. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass

in Erwägungsgrund 18 der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 klargestellt wird, dass Begünstigte der für unzulässig erklärten Beihilferegelung sowohl die Erwerber von Unternehmen in Schwierigkeiten als auch die Unternehmen in Schwierigkeiten sein können; mit anderen Worten, es war abzusehen, dass zumindest ein Teil der Rückzahlung zulasten des Unternehmens Ocean gehen würde;

im Urteil des Gerichts in Brescia vom 8. Juli 2008 die auf einem Treuhandkonto hinterlegte Summe erwähnt und davon ausgegangen wird, dass diese für eine teilweise Rückzahlung an das INPS verwendet werden könnte.

(82)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 76 bis 81 dargelegten Umstände ist die Kommission der Auffassung, dass sich der endgültige Betrag der italienischen Beihilfe, der bei der vorliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, auf 3 190 878,02 EUR beläuft, zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen.

(83)

Der für die Berechnung der Zinsen maßgebliche Tag ist nach Auffassung der Kommission nicht der Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe, sondern der Tag der für nichtig erklärten Entscheidung, da die Kommission im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der französischen Beihilfe mit dem Binnenmarkt am 21. Oktober 2008 prüft. Nun wird aber am 21. Oktober 2008 die französische Beihilfe mit der italienischen Beihilfe kumuliert, einschließlich der bis zu diesem Tag angefallenen Zinsen. Die Kommission muss daher dem Zusammentreffen dieser Umstände Rechnung tragen und darf die bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen nicht hinzurechnen.

(84)

Im Übrigen wird der Vorteil, den die zwischen dem 21. Oktober 2008 und dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen darstellen, durch die Rückzahlung selbst beseitigt, die natürlich diese Zinsen umfassen muss.

(85)

FagorBrandt konnte folglich über 3 190 878,02 EUR (plus Zinsen) zusätzlich zu der von Frankreich gewährten Beihilfe von 31 Mio. EUR verfügen. Dieser Vorteil hat Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das Unternehmen verfügte über zusätzliche Liquidität, die es unter normalen Marktbedingungen (d. h. ohne die mit dem Binnenmarkt unvereinbare italienische Beihilfe) nicht erhalten hätte.

(86)

Im Einklang mit Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und dem Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung für die Umstrukturierungsbeihilfe den kumulativen Effekt dieser Beihilfe und der italienischen Beihilfe zu prüfen.

(87)

Zur Prüfung des kumulativen Effekts muss die Kommission eine doppelte Kontrolle vornehmen. Zum einen muss sich die Kommission vergewissern, dass die Ausgleichsmaßnahmen (siehe die Erwägungsgründe 89 ff., insbesondere 118 ff.) geeignet sind, einen Ausgleich für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die im Besitz von FagorBrandt befindliche zusätzliche Liquidität zu schaffen. Zum andern beabsichtigt die Kommission, eine beihilfefreie Eigenleistung des Empfängers zu gewährleisten (siehe die Erwägungsgründe 154 ff.). Denn es ist nicht auszuschließen, dass die betreffende Summe in der von dem Unternehmen vorgesehenen Eigenleistung enthalten ist.

(88)

Im Rahmen dieser doppelten Kontrolle kann die Kommission dem Mitgliedstaat unabhängig von dessen eventuellen Vorschlägen (die die Kommission im vorliegenden Fall nicht berücksichtigen dürfte, wenn sie nach dem 21. Oktober 2008 unterbreitet worden wären) neue Bedingungen auferlegen. Wie Randnummer 46 der Umstrukturierungsleitlinien bestätigt, „kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, falls der Mitgliedstaat sich nicht selbst zum Erlass der entsprechenden Bestimmungen verpflichtet hat.“

6.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

6.5.1.   Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

(89)

Nach Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, die nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen abschwächen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ausgleichsmaßnahmen bestehen häufig darin, die Präsenz, die das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierungsphase auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten behalten darf, zu beschränken.

(90)

Frankreich machte in der Anmeldung geltend, dass Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht notwendig erschienen, weil die Beihilfe keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zur Folge habe. In den Erwägungsgründen 37, 38 und 40 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission kurz begründet, warum sie diese Behauptung zurückweist.

(91)

In den nachstehenden Erwägungsgründen erläutert die Kommission näher, warum die Beihilfe ihres Erachtens den Wettbewerb verfälscht und warum entgegen der Behauptung Frankreichs Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.

(92)

Wie bereits dargelegt, ist FagorBrandt in der Herstellung von Haushaltsgroßgeräten und deren Vertrieb an Vertriebshändler (nicht jedoch im Vertrieb und Verkauf an Privatpersonen) tätig. Was die geografische Abgrenzung des Marktes für Haushaltsgroßgeräte betrifft, so hat die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass der Markt insbesondere aufgrund des Nichtvorhandenseins von Zutrittsschranken, der technischen Harmonisierung und der vergleichsweise niedrigen Transportkosten mindestens die Europäische Union umfasst (32). Die von FagorBrandt und den beiden Wettbewerbern, die Stellungnahmen übermittelt haben, vorgelegten Daten bestätigen, dass es sich um einen unionsweiten Markt handelt.

(93)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe zwangsläufig zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, da sie den Marktaustritt des Empfängers verhindert und damit die Entwicklung der Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb steht, bremst. Sie verhindert somit das Ausscheiden der leistungsschwächsten Unternehmen, das nach Randnummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien „ein normaler Vorgang am Markt ist“. Die angemeldete Beihilfe zugunsten von FagorBrandt verursacht daher eine Wettbewerbsverfälschung. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die folgenden Umstände geeignet sind, den Umfang dieser Wettbewerbsverfälschung zu begrenzen. Erstens hat FagorBrandt auf dem europäischen Markt für Haushaltsgroßgeräte einen Marktanteil von höchstens [0-5 %] (33). Zweitens gibt es auf diesem Markt vier Wettbewerber mit Marktanteilen von 10 % oder mehr (Indesit, Whirlpool, BSH und Electrolux) (34). Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, räumt übrigens ein, dass FagorBrandt auf dem europäischen Markt ein vergleichsweise kleiner Marktteilnehmer mit rückläufigem Marktanteil (35) ist (siehe oben die von diesem Wettbewerber angesichts der geringen Größe von FagorBrandt geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens). Drittens ist die Höhe der Beihilfe im Verhältnis zu dem von FagorBrandt in Europa erzielten Umsatz (die Beihilfe macht weniger als 4 % des Umsatzes 2007 aus) und mehr noch im Verhältnis zum Umsatz der vier wichtigsten Marktteilnehmer, deren Umsatz den von FagorBrandt übersteigt, beschränkt (36).

(94)

Nachdem im vorstehenden Erwägungsgrund die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung untersucht wurde, muss nach Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien, die sich ihrerseits auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützt, auch der Umfang der „nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen“ zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, verfälscht die Beihilfe die geografische Aufteilung der Wirtschaftstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und damit den Handel zwischen ihnen. Die Produktion und die Mitarbeiter von FagorBrandt sind zum größten Teil in Frankreich angesiedelt ([80-100] % des Produktionsvolumens des Unternehmens entfallen auf Frankreich). Ohne die Beihilfe des französischen Staates würde FagorBrandt rasch aus dem Markt ausscheiden. Nun stehen die an den Produktionsstandorten von FagorBrandt hergestellten Geräte aber insbesondere im Wettbewerb zu Geräten, die die Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten herstellen (37). Somit hätten diese europäischen Wettbewerber im Falle eines Marktaustritts von FagorBrandt ihren Absatz und damit ihre Produktion deutlich steigern können. Die Beihilfe führt dazu, dass Produktionstätigkeiten, die ohne die Beihilfe teilweise in andere Mitgliedstaaten verlagert worden wären, in Frankreich verbleiben. Sie wirkt sich somit nachteilig auf die Handelsbedingungen aus, da sie die Exportmöglichkeiten der in den übrigen Mitgliedstaaten angesiedelten Wettbewerber nach Frankreich einschränkt (38). Die Beihilfe schränkt auch die Möglichkeiten des Verkaufs in Länder ein, in die FagorBrandt seine Geräte weiterhin ausführen wird. Angesichts des Umfangs des Absatzes von FagorBrandt und der Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze sind diese nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen nicht unerheblich.

(95)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse ist die Kommission der Auffassung, dass echte (das heißt spürbare), wenn auch nicht übermäßige Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.

6.5.2.   Prüfung der bereits umgesetzten Maßnahmen

(96)

In Erwägungsgrund 39 des Einleitungsbeschlusses zweifelte die Kommission daran, dass die von Frankreich angemeldeten Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können, da es unter Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien heißt: „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.“ Alle von Frankreich beschriebenen Maßnahmen schienen unter diese Ausschlussregelung zu fallen. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich wiederholt, dass die Einstellung der Herstellung von Gefriertruhen und freistehenden Mikrowellengeräten sowie die Veräußerung von Brandt Components seiner Auffassung nach drei geeignete Ausgleichsmaßnahmen bildeten. Die Kommission hat diese Maßnahmen daher eingehend geprüft und daraus die folgenden Schlussfolgerungen gezogen.

(97)

Zur Schließung des Gefriertruhenwerks (Standort Lesquin) im Jahr 2005 teilte Frankreich in der Anmeldung vom 6. August 2007 mit, dass dieser Standort, an dem Gefriertruhen und Weinkühlschränke für die gesamte Gruppe FagorBrandt hergestellt worden seien, eine Größe erreicht hatte, bei der er weder seine variablen Kosten noch seine Fixkosten decken konnte, und dass er im Jahr 2004 einen Betriebsverlust von 5,8 Mio. EUR verzeichnet habe. Daher besteht kein Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um die zur Wiederherstellung der Rentabilität (39) notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs handelt, die nach Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden kann.

(98)

Auch bei der Einstellung der Fertigung freistehender Mikrowellengeräte am Standort Aizenay handelt es sich um die zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs, wie Frankreich ausdrücklich eingeräumt hat (40). Die mangelnde Rentabilität dieses Geschäftsbereichs ist nicht erstaunlich, da freistehende Mikrowellengeräte zu den Marktsegmenten zählen, in die die Geräte aus Niedrigkostenländern am stärksten eingedrungen sind (41). Zudem hatte das Werk Aizenay umfangreiche Aufträge für die Herstellung von Mikrowellengeräten für andere Gruppen verloren (42). Zusammenfassend ist auf der Grundlage von Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien festzustellen, dass diese Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden kann.

(99)

Seine Tochtergesellschaft Brandt Components (Werk Nevers) hingegen hat das Unternehmen im März 2004 für 3 Mio. EUR an die österreichische Gruppe ATB veräußert. Es handelt sich also weder um einen Schuldenerlass (43) noch um die Schließung eines Geschäftsbereichs. Diese Maßnahme fällt somit nicht unter die Ausschlussregelung der Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien. Der im März 2004 (44) veräußerte Geschäftsbereich hatte 2003 mit 306 Beschäftigten (6 % der Mitarbeiter des Unternehmens) einen Umsatz von 35,4 Mio. EUR (4 % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2003) erzielt. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten zählten der Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Elektromotoren für Waschmaschinen. Die Veräußerung führte somit zur Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile.

(100)

Diese Maßnahme kann jedoch nicht als geeignete Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden, da Brandt Components rund dreieinhalb Jahre vor der Anmeldung der in Rede stehenden Beihilfe veräußert worden war. Außerdem verringert diese Maßnahme nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Haushaltsgroßgeräte (45), dem wichtigsten Markt, auf dem FagorBrandt präsent bleiben wird. Eine Abschwächung der durch die Gewährung der geplanten Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen wurde mit dieser Maßnahme folglich nicht bezweckt und konnte mit ihr auch nicht bewirkt werden.

6.5.3.   Von Frankreich vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen

(101)

Um die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich des unzureichenden Charakters der angemeldeten Ausgleichsmaßnahmen auszuräumen, schlägt Frankreich die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten und Gargeräten der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren vor. Darüber hinaus schlagen sie entweder die Einstellung des Vertriebs von Vedette-Geschirrspülern oder die Veräußerung der Marke vor […].

(102)

Wie bereits erwähnt, erzielt FagorBrandt [50-80] % seines Absatzes auf dem französischen Markt, auf dem das Unternehmen 2006 einen wertmäßigen Marktanteil von [10-20] % und einen volumenmäßigen Marktanteil von [10-20] % hatte. Von einer Einstellung der Geschäftstätigkeiten von FagorBrandt hätten daher insbesondere die Wettbewerber auf dem französischen Markt profitiert, da sie ihren Absatz hätten steigern können. Diese Unternehmen sind daher von dem durch die Beihilfe ermöglichten Überleben von FagorBrandt am stärksten betroffen. Der Absatz von FagorBrandt auf dem italienischen Markt ist hingegen sehr begrenzt. Die Kommission gibt daher der Ausgleichsmaßnahme, die in der Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülern der Marke Vedette besteht, gegenüber der Veräußerung der Marke […] den Vorzug, da die Geräte der Marke Vedette (46) ausschließlich auf dem französischen Markt vertrieben werden, während die Geräte […] vor allem […] verkauft werden.

(103)

Als Nächstes ist der Umfang dieser zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, um festzustellen, ob sie ausreichen.

(104)

Der Absatz von Kühlgeräten (Kühlschränken und Gefriergeräten) der Marke Vedette schlug 2007 mit [10-20] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

(105)

Die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die auf dem französischen Markt tätigen Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Kühlgerätemarkt zu stärken. Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Kühlschränke Whirlpool ([…] %), Indesit ([…] %) und Electrolux ([…] %). Auf dem Markt für Gefriergeräte sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt ([…] %) Whirlpool ([…] %), Liebherr ([…] %) und Electrolux ([…] %).

(106)

Der Absatz von Gargeräten der Marke Vedette schlug 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

(107)

Die Einstellung des Vertriebs von Gargeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Markt für Küchenherde zu stärken. Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Küchenherde Indesit ([…] %), Electrolux ([…] %) und Candy ([…] %).

(108)

Der Absatz von Geschirrspülern der Marke Vedette schlug 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

(109)

Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Geschirrspüler BSH ([…] %), Whirlpool ([…] %) und Electrolux ([…] %). Die Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülern der Marke Vedette wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Präsenz auf dem Markt zu stärken.

(110)

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vedette-Geräte, deren Vertrieb eingestellt wird, [0-5] % des Umsatzes der Gruppe ausmachen (47). Nach Angaben Frankreichs wird dies wesentliche Anpassungen innerhalb des Unternehmens erfordern […].

6.5.4.   Schlussfolgerung zu den von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und Auferlegung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme durch die Kommission

(111)

Als Ausgleichsmaßnahmen wurden die Einstellung des Vertriebs bestimmter Geräte der Marke Vedette (Gargeräte, Kühlgeräte und Geschirrspüler) während eines Zeitraums von fünf Jahren (48) und die Veräußerung von Brandt Components vorgeschlagen. Es handelt sich um eine echte (das heißt spürbare), wenn auch nicht übermäßige Verringerung der Präsenz auf dem Markt.

(112)

Die Kommission hält die die Marke Vedette betreffende Ausgleichsmaßnahme, die Frankreich vorgeschlagen hat, für die einzig geeignete, wenn auch größenmäßig nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme. Die Kommission beschließt daher, dem Unternehmen als Bedingung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt eine Verlängerung der Einstellung des Vertriebs von Produkten der Marke Vedette um drei Jahre aufzuerlegen. In der Praxis wird also das für fünf Jahre vorgeschlagene Verbot um drei Jahre auf insgesamt acht Jahre verlängert.

(113)

Ausgehend von den Informationen, die der Kommission am 21. Oktober 2008 vorlagen, und nachstehender Tabelle 2 (49) lassen sich die Auswirkungen dieser Ausgleichsmaßnahme („AM“) gemessen an den Umsatzeinbußen auf zweierlei Weise berechnen.

Tabelle 2

in Mio. EUR

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Umsatz FagorBrandt

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

Auswirkungen AM, hoher Schätzwert

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

– [40-60]

Auswirkungen AM, niedriger Schätzwert

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

– [55-75]

(114)

Die Zahlen in Tabelle 2 für die Jahre 2009 bis 2012 wurden von Frankreich und FagorBrandt im Zusammenhang mit den Auswirkungen der von ihnen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme übermittelt (zu diesen Auswirkungen siehe auch die Erwägungsgründe 143 ff.).

(115)

Die erste Möglichkeit, die Auswirkungen der von der Kommission auferlegten zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme zu berechnen, besteht darin, die Mindereinnahmen des letzten von den französischen Behörden bewerteten Jahres (nämlich 2012) mit 3 zu multiplizieren. Bei einem optimistischen Szenario für das Unternehmen betragen diese Auswirkungen demnach 3 × [40-60] Mio. EUR, also [120-180] Mio. EUR.

(116)

Die zweite Möglichkeit für die Berechnung der Auswirkungen der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme ist die Extrapolation der Zahlen für 2013 bis 2016, indem auf der Grundlage der von dem Unternehmen mit [1,5-3] % angegebenen Umsatzsteigerung zwischen 2009 und 2012 auf die Zahlen für 2012 eine lineare Erhöhung von [1,5-3] % angewandt wird. Aus den in den Erwägungsgründen 125 ff. dargelegten Gründen ist es angesichts der Strategie der Gruppe und der Marktaussichten vernünftig, von einer solchen Umsatzsteigerung auszugehen. Somit wird die Ausgleichsmaßnahme für FagorBrandt bei einem optimistischen Szenario für das Unternehmen zu Umsatzeinbußen von [120-180] Mio. EUR führen.

(117)

Die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme erscheint demnach geeignet und alleine schon ausreichend, um die durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe verursachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in angemessener Weise zu verringern. Bei einem optimistischen Szenario wird das Unternehmen im Zeitraum 2014-2016 [120-180] Mio. EUR Umsatz verlieren. Diese Umsatzeinbußen ermöglichen es den Wettbewerbern, ihren Absatz zu steigern. Die Ausgleichsmaßnahme wird es für das Unternehmen auch schwieriger machen, die betreffenden Vedette-Produkte (zurzeit werden nur Waschmaschinen der Marke Vedette vertrieben) nach acht Jahren Abwesenheit vom Markt wiedereinzuführen. Selbst wenn die Marke nicht vollständig verschwindet, steigen die Rückkehrkosten proportional zu den Jahren der Abwesenheit. Je länger die Marke nicht auf dem Markt vertreten ist, desto stärker wird ihre Bekanntheit zurückgehen.

(118)

Ferner ist zu prüfen, ob mit dieser neuen Ausgleichsmaßnahme auch der Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden kann, der sich aus dem kumulativen Effekt der italienischen Beihilfe und der Umstrukturierungsbeihilfe ergibt. Denn man kann die Auffassung vertreten, dass FagorBrandt am 21. Oktober 2008 über 3 190 878,02 EUR (mit Zinsen rund 4 Mio. EUR) verfügte, über die das Unternehmen nicht hätte verfügen dürfen. Dieser Vorteil hat Auswirkungen auf den Wettbewerb, da das Unternehmen über zusätzliche Liquidität verfügte. Diese Beeinträchtigung des Wettbewerbs wird durch die zusätzliche Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen.

(119)

In der nachstehenden Tabelle 3 ist der mit der Ausgleichsmaßnahme verbundene Nettoverlust (oder negative freie Cashflow) dargestellt. Bei den Zahlen für die Jahre 2009-2012 handelt es sich um die Zahlen, die Frankreich der Kommission übermittelt hat. Die Zahlen für die Jahre 2013-2016 beruhen auf einer Extrapolation, bei der die Zahlen für 2012 um [1,5-3] % pro Jahr erhöht wurden (50).

Tabelle 3

in Mio. EUR

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Endergebnis ohne AM

[0-5]

[5-10]

[10-15]

[10-15]

[15-20]

[15-20]

[15-20]

[15-20]

Auswirkungen AM, hoher Schätzwert

– [10-15]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

Auswirkungen AM, niedriger Schätzwert

– [15-20]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

(120)

Daraus ergibt sich, dass FagorBrandt bei einem (für das Unternehmen) optimistischen Szenario in den drei zusätzlichen Jahren Liquidität in einer Höhe zwischen [10-20] Mio. EUR (wenn man die Zahlen für 2012 mit 3 multipliziert) und [10-20] Mio. EUR (wenn man die extrapolierten Zahlen addiert) verlieren wird. Mit anderen Worten, durch die Auferlegung dieser neuen Ausgleichsmaßnahme wird der Vorteil, über Liquidität in Höhe von rund 4 Mio. EUR verfügen zu können, weitestgehend ausgeglichen.

(121)

Die Ausgleichsmaßnahmen sind nicht deshalb ungeeignet, weil sie sich über das Ende des Umstrukturierungszeitraums hinaus erstrecken, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Denn wenn wegen der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden, sind diese nicht Teil des Umstrukturierungsprozesses selbst, sondern stellen einen Ausgleich für die Wettbewerber des unterstützten Unternehmens dar, mit dem die sie möglicherweise belastende Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgeglichen werden soll. Ihre Wirkung und ihr Nutzen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich über einen Zeitraum erstrecken, der über den Umstrukturierungszeitraum hinausgeht, wenn sie wegen einer mit einer staatlichen Beihilfe geförderten Umstrukturierungsmaßnahme getroffen werden und wenn sie den Ausgleich der sich aus dieser Beihilfe ergebenden Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

(122)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es mit Hilfe dieser Maßnahmen möglich ist, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen im Sinne der Randnummern 38 bis 40 der Umstrukturierungsleitlinien zu vermeiden.

6.6.   Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens

6.6.1.   Umstrukturierungsplan, Marktaussichten und Schlüssigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan

(123)

Im Umstrukturierungsplan von FagorBrandt, mit dessen Umsetzung bereits begonnen wurde, ist im Wesentlichen Folgendes vorgesehen:

Konzentration auf […] und gezielte Entwicklung […],

Rationalisierung der Beschaffungspolitik und […],

Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche und Schließung mehrerer Standorte (51),

Verringerung der Mitarbeiterzahl (52),

Maßnahmen zum langfristigen Erhalt des Unternehmens (53).

(124)

Nach Prüfung des Umstrukturierungsplans bestätigt die Kommission, dass dieser, wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, die Anforderungen der Randnummern 35 bis 37 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. Mit anderen Worten, der Umstrukturierungsplan ermöglicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens.

(125)

Die Kommission möchte jedoch im Folgenden ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Marktaussichten und die Schlüssigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan darlegen.

(126)

Die Kommission hat die Prognosen im Umstrukturierungsplan insbesondere auf die Wachstumsperspektiven hin geprüft. Die Kommission möchte daran erinnern, dass in diesem Beschluss nur die im Oktober 2008 vorliegenden Daten berücksichtigt werden.

(127)

Nach Angaben des CECED (54) zeigt die volumenmäßige Entwicklung des europäischen Marktes zwischen 2005 und 2007 in Westeuropa ein moderates Wachstum (rund 2 % pro Jahr) und in Osteuropa ein starkes Wachstum (rund 7 % pro Jahr). Die Angabe für Osteuropa ist jedoch unsicher, da sie Konjunkturschwankungen unterliegt, so dass ein zweistelliges Wachstum und ein ebenfalls zweistelliger Rückgang ohne weiteres aufeinander folgen können.

(128)

Langfristig ist zwar eine Konvergenz des Einkaufsverhaltens in Osteuropa mit dem in Westeuropa denkbar, aber die geringe Kaufkraft in den osteuropäischen Ländern führt zu einer Konzentration der Nachfrage auf den Grundbedarf (Waschmaschine oder Kühlschrank) und preisgünstige Geräte. In diese Märkte sind nun aber die türkischen und asiatischen Wettbewerber eingetreten.

(129)

Die Märkte, die für FagorBrandt Potenzial bieten, liegen somit in Westeuropa, da sie wertmäßig, aber auch volumenmäßig größer sind und weniger vom unteren Preissegment getragen werden, auf das das starke Wachstum in Osteuropa zurückzuführen ist, in dem FagorBrandt aber nicht mehr wettbewerbsfähig sein kann.

(130)

Der Referenzmarkt von FagorBrandt ist der französische Markt, auf dem die Gruppe [50-80] % ihres Absatzes erzielt, [80-100] % ihres Volumens produziert und [80-100] % der Mitarbeiter der Gruppe beschäftigt. Nach Angaben von GIFAM (55) hat der Markt für Haushaltsgroßgeräte im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr sowohl volumenmäßig als auch wertmäßig um 1 % zugenommen. Im Einzelnen hat der Markt für […] geräte, auf den sich FagorBrandt konzentrieren will, eine Zunahme um […] % gegenüber 2006 verzeichnet, während der Absatz bei […] geräten um […] % zurückgegangen ist.

(131)

Die Entwicklungen nach Gerätetyp zeigen, dass die tragenden Märkte, die sich in Europa und insbesondere in Frankreich entwickeln, insbesondere die Märkte für […] geräte sind. Das Wachstum bei […] geräten ist erheblich, während bei Kühlgeräten nahezu eine Stagnation festzustellen ist, wie folgende Tabelle aus der GIFAM-Studie zeigt:

Tabelle 4

Image

(132)

Daher erscheint die Entscheidung von FagorBrandt, sich vor allem auf […] zu konzentrieren und […] zu entwickeln, vor dem Hintergrund der Entwicklung der verschiedenen Segmente und Geräte sinnvoll.

(133)

Die Kommission hat die übrigen grundlegenden Elemente des Umstrukturierungsplans, mit denen die Schlüssigkeit der Prognosen über die langfristige Rentabilität von FagorBrandt belegt werden soll, geprüft und sieht die Prognosen in Tabelle 5 als realistisch an.

Tabelle 5

in Mio. EUR

2009

2010

2011

2012

Umsatz FagorBrandt

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

[900-1 200]

Endergebnis

[0-5]

[5-10]

[10-15]

[10-15]

(134)

Daher beschränkt sich der verbleibende Teil der Prüfung auf die beiden im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken, bei denen es darum geht, ob der Umstrukturierungsplan realistisch und ausreichend ist.

(135)

Erstens bat die Kommission um Erläuterung der für 2007 erwarteten Umsatzsteigerung um 20 %. Frankreich erklärte, der Tätigkeitsbereich von FagorBrandt habe sich 2006 geändert, da Fagor zunächst den Vertrieb der Marke Fagor auf dem britischen und französischen Markt und dann die Gesamtheit des Frankreichgeschäfts von Fagor auf FagorBrandt übertragen habe (56). Der in diesen Bereichen erzielte Umsatz wurde für 2007 auf [50-100] Mio. EUR geschätzt und in den Umsatz von FagorBrandt für 2007 einbezogen. Bei gleichbleibendem Tätigkeitsbereich würde die prognostizierte Umsatzsteigerung nur [5-10] % betragen. Inzwischen hat Frankreich der Kommission den 2007 tatsächlich erzielten Umsatz mitgeteilt. Er beträgt 903 Mio. EUR gegenüber 779,7 Mio. EUR im Jahr 2006. Dies entspricht einem Anstieg um rund 16 %.

(136)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorging, wie FagorBrandt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wollte, so dass ein Risiko für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens bestand. Frankreich teilte mit, der von Brandt Italia zurückzuzahlende Teil der italienischen Beihilfe werde wahrscheinlich weniger als 200 000 EUR betragen (siehe die Erwägungsgründe 70 ff.). Der Betrag der italienischen Beihilfe, der für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen ist, beläuft sich jedoch, wie die Kommission bereits dargelegt hat (siehe die Erwägungsgründe 74 ff.), auf 3 190 878,02 EUR, zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen. Allerdings wird die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens durch die Rückzahlung dieses Betrags nach Auffassung der Kommission nicht in Frage gestellt, da FagorBrandt seine Eigenleistung um einen Betrag erhöhen muss, der 3 190 878,02 EUR plus Zinsen entspricht (siehe die Erwägungsgründe 149 ff.).

(137)

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität ausgeräumt sind.

6.6.2.   Bedenken eines Beteiligten hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität

(138)

Wie bereits erwähnt, bestreitet der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann. Erstens hätte das Unternehmen einen Teil der Produktion in Gebiete mit niedrigen Produktionskosten verlagern müssen, wo es von Größenvorteilen profitieren könne. Zweitens werde das Unternehmen nicht in der Lage sein, die Investitionen zu tätigen, die notwendig seien, um seine Produkte in einer Branche zu verbessern, in der jedes Jahr erhebliche Investitionen in Produktionsanlagen, Gestaltung, Forschung und Entwicklung erforderlich seien. Schließlich hebt der Wettbewerber hervor, dass das Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern nach wie vor zu klein sei. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob die Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität in Frage stellt.

(139)

Zur Notwendigkeit, einen Teil der Produktion in Länder mit niedrigeren Produktionskosten zu verlagern, merkt die Kommission an, dass Frankreich auf diesen Punkt eingegangen ist und daran erinnert hat, dass sich die von FagorBrandt und einigen seiner rein europäischen Wettbewerber angestrebte Entwicklung (innovative Geräte mit hohem Mehrwert) nicht mit einer systematischen Verlagerung der Produktion in Länder mit niedrigen Produktionskosten vereinbaren lässt. […] Bei den großen Marktteilnehmern ist die Ansiedlung von Produktionsstätten in Ländern mit niedrigen Produktionskosten auch auf die Absicht zurückzuführen, dort ihren Absatz zu steigern.

(140)

Hinsichtlich der Behauptungen des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, wonach FagorBrandt nicht in der Lage sei, die erheblichen Investitionen zu tätigen, die notwendig seien, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und das Unternehmen im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein sei, weist die Kommission darauf hin, dass sie selbst in Erwägungsgrund 8 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, dass diese Umstände zu den Schwierigkeiten des Unternehmens beigetragen haben. Der Umstrukturierungsplan scheint jedoch auf diese Herausforderungen einzugehen. So beabsichtigt das Unternehmen, sich auf […] zu konzentrieren. Zudem stellt die Kommission fest, dass es einigen Unternehmen der Branche durch Konzentration auf bestimmte Produkte und Segmente gelingt, wettbewerbsfähig zu bleiben, obwohl sie im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern klein sind und weitgehend in Westeuropa produzieren (dies gilt zum einen für sogenannte Nischenakteure wie Miele, Smeg, Liebherr oder Teka und zum andern für kleine, auf innerstaatlichen Märkten tätige Hersteller wie Candy oder Gorenje). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass auch die immer stärkere Integration von FagorBrandt in die Fagor-Gruppe zur Lösung dieser größenbedingten Probleme beiträgt. Zusammenfassend räumt die Kommission ein, dass die von dem Wettbewerber angesprochenen Punkte zwar Herausforderungen für FagorBrandt darstellen, vertritt aber die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan darauf eingeht und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Rentabilität bietet.

(141)

Nach Auffassung der Kommission stellen daher die Bemerkungen dieses Wettbewerbers ihre Einschätzung, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von FagorBrandt ermöglicht, nicht in Frage.

6.6.3.   Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf die Wiederherstellung der Rentabilität

(142)

Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität muss sich die Kommission im Einklang mit dem letzten Satz unter Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien abschließend vergewissern, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht die Überlebensfähigkeit des Unternehmens gefährden. Wie bereits erwähnt, hat Frankreich Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den der Anmeldung beigefügten Finanzprognosen noch nicht berücksichtigt waren. Da die Kommission diese Maßnahmen als erforderlich ansieht, müssen sie auch umgesetzt werden. Da diese Maßnahmen (Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern unter der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren) eine Verschlechterung der Finanzergebnisse des Unternehmens zur Folge haben, muss sichergestellt werden, dass sie für das Unternehmen tragbar sind.

(143)

Nach Angaben Frankreichs zeigen die Tabellen 6 und 7 die Finanzergebnisse des Unternehmens unter Berücksichtung der Umsetzung der von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Tabelle 6 beruht auf einem optimistischen Szenario, Tabelle 7 auf einem pessimistischen.

Tabelle 6

Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette (in Mio. EUR)

Optimistisches Szenario

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Umsatz

903,0

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

Bruttomarge

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Betriebsergebnis vor Einmalposten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Betriebsergebnis (EBIT)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis vor Steuern

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoergebnis

– [5-10]

– [5-10]

– [5-10]

[0-5]

[5-10]

[5-10]

Freier Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kumulierter freier Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Tabelle 7

Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette (in Mio. EUR)

Pessimistisches Szenario

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Umsatz

903,0

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

[900-1 000]

Bruttomarge

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Betriebsergebnis vor Einmalposten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Betriebsergebnis (EBIT)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis vor Steuern

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoergebnis

– [5-10]

– [5-10]

– [10-15]

[0-5]

[0-5]

[5-10]

Freier Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kumulierter freier Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(144)

Den Tabellen 6 und 7 liegen hinsichtlich der Umsatzeinbußen, die durch die Einstellung des Vertriebs mehrerer Produktfamilien unter der Marke Vedette entstehen würden, die folgenden Hypothesen zugrunde. Ein solcher Rückzug könnte die folgenden Auswirkungen haben:

a)

einen Absatzrückgang bei der Produktfamilie der Marke Vedette, deren Vertrieb eingestellt wird,

b)

einen Absatzrückgang bei den anderen Produktfamilien, die unter der Marke Vedette vertrieben werden (57) (negativer Sortimenteffekt, der die Produkte der Marke Vedette betrifft),

c)

einen Absatzrückgang bei den anderen Marken (negativer Portfolioeffekt, der die Gesamtheit der Marken der Gruppe FagorBrandt betrifft).

(145)

Das optimistische Szenario trägt nur den in Erwägungsgrund 144 genannten Auswirkungen a und b Rechnung. Der durch die Einstellung des Vertriebs eines Produkts verursachte Verlust bedeutet einen Rückgang des mit der eingestellten Produktlinie erzielten Umsatzes um [70-90] % (die übrigen [10-30] % werden von FagorBrandt durch die Steigerung des Absatzes identischer Produkte unter einer anderen Marke als Vedette wieder hereingeholt) und einen Rückgang des mit den anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Produkten erzielten Umsatzes um [20-30] %. Das pessimistische Szenario trägt der in Erwägungsgrund 144 genannten Auswirkung c Rechnung. Die Verlustquote beträgt hier [110-130] % für die eingestellte Produktlinie (der Verlust kann nicht nur 100 % des mit der eingestellten Produktlinie erzielten Umsatzes, sondern auch andere Produkte und Marken betreffen) und [20-40] % für die anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Produkte. Nach Angaben Frankreichs hat das Unternehmen ein solches pessimistisches Szenario bereits erlebt. Im Jahr 2003 habe das Unternehmen beschlossen, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette in Frankreich aufzugeben, um sich ganz auf die Marke Brandt zu konzentrieren, die sich besonders gut verkauft habe. Dies habe sich sehr nachteilig ausgewirkt, denn es sei nicht nur der gesamte mit der Marke Vedette erzielte Umsatz verlorengegangen, sondern auch die Marke Brandt von Verlusten betroffen gewesen (Gesamtverlust bei diesen beiden Marken von […] geräten in zwei Jahren im Verhältnis zu einem anfänglichen Absatz von […] Einheiten, davon […] unter der Marke Vedette: Das entspricht [120-140] % der aufgegebenen Volumen) (58).

(146)

Nach Analyse der Daten in den beiden vorstehenden Tabellen und der anderen von Frankreich übermittelten Daten stellt die Kommission fest, dass die gewählten Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen schwächen werden, da sie ab 2009, dem Jahr ihrer Umsetzung, eine Verschlechterung der Unternehmensergebnisse bewirken werden. Im Jahr 2010 wird das Unternehmen jedoch wieder ein positives Nettoergebnis erzielen, das in den folgenden Jahren zunehmen wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen zwar schwächen, die Wiederherstellung seiner Rentabilität aber nicht verhindern.

(147)

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Auferlegung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme durch die Kommission, nämlich die Verlängerung der Einstellung des Vertriebs der betreffenden Produkte der Marke Vedette um drei Jahre, in Frage gestellt.

(148)

Denn wie sich aus Tabelle 3 ergibt, in der die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme auf das Endergebnis des Unternehmens dargestellt sind, wird dieses bei einem geschätzten Wachstum von [1,5-3] % in den Jahren 2014 bis 2016 positiv bleiben. Dieselbe Schlussfolgerung gilt daher auch für die von der Kommission auferlegte Ausgleichsmaßnahme: Sie schwächt das Unternehmen zwar, verhindert aber nicht die Wiederherstellung seiner Rentabilität.

6.7.   Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

(149)

Die Beihilfe kann nur genehmigt werden, wenn sich Höhe und Intensität der Beihilfe im Einklang mit den Randnummern 43 bis 45 der Umstrukturierungsleitlinien auf das Minimum beschränken, das nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt notwendig ist. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

(150)

Nach Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses belaufen sich die Umstrukturierungskosten, so wie sie von Frankreich in der Anmeldung angegeben wurden, auf 62,5 Mio. EUR. Diese will das Unternehmen mit einem Beitrag von 31,5 Mio. EUR und einer Beihilfe von 31 Mio. EUR finanzieren.

 

in Mio. EUR

%

Umstrukturierungskosten

62,5

100 %

Finanzierung:

Eigenleistung des Empfängers

4,6

7,4 %

Beitrag des Aktionärs

26,9

43 %

Staatliche Beihilfe

31

49,6 %

(151)

In Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses zeigte sich die Kommission diesbezüglich aus zweierlei Gründen besorgt: Zum einen müsse Frankreich begründen, warum die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen wurde. Und zum andern müsse die Art der Eigenleistung des Empfängers näher erläutert werden.

(152)

Zum zweiten Punkt antwortete Frankreich, die Eigenleistung des Empfängers bestehe aus Bankkrediten, die FagorBrandt auf dem Markt aufgenommen habe. Das Unternehmen habe Bankkredite in Höhe von [20-40] Mio. EUR aufgenommen, die 2007 auf [20-40] Mio. EUR aufgestockt worden seien (59). Sie seien durch […] besichert worden. Die Kommission stellt fest, dass die Bankkredite eine „Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“ im Sinne der Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien sind und somit einen geeigneten Beitrag darstellen.

(153)

Zur ersten von der Kommission geäußerten Sorge macht Frankreich geltend, die Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe könne grundsätzlich nicht als Teil der Umstrukturierungskosten angesehen werden (und auch nicht als Eigenleistung des Empfängerunternehmens im Sinne der Randnummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien). Aus diesem Grund sei die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten eingerechnet worden. Diese Rückzahlung, die auf rund [25-30] Mio. EUR (einschließlich Zinsen) geschätzt werde, sei wie alle anderen Finanzausgaben jedoch selbstverständlich in den der Anmeldung beigefügten Geschäftsplan eingegangen. Nach Auffassung der Kommission muss die Rückzahlung im Geschäftsplan berücksichtigt werden, was hier der Fall ist (60).

(154)

Es ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die italienischen Beihilfe, die Brandt Italia erhalten hatte, am 21. Oktober 2008 auf 3 190 878,02 EUR (zuzüglich Zinsen) belief. Daher ist nicht auszuschließen, dass dieser Betrag in der von dem Unternehmen vorgesehenen Eigenleistung enthalten ist. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers läge damit unter der unter Randnummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien vorgeschriebenen Schwelle von 50 %.

(155)

Um sicherzustellen, dass die Eigenleistung des Unternehmens kein Beihilfeelement enthält und mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt, erlegt die Kommission dem Unternehmen daher als Bedingung für diesen Positivbeschluss auf, seine Eigenleistung um den Betrag der italienischen Beihilfe, also um 3 190 878,02 EUR zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen, zu erhöhen.

(156)

Konkret bedeutet dies, dass die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung bis zum Ende der Umstrukturierung des Unternehmens, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist, durch Darlehen, einen Beitrag des Aktionärs o. Ä. um diesen Betrag erhöht werden muss. Frankreich muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis erbringen, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde.

(157)

Was die Behauptung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, angeht, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, so ist von der Kommission nicht nur die Einhaltung des formalen Kriteriums einer Eigenleistung von über 50 % geprüft worden, sondern auch, ob die Beihilfe – insbesondere nach den Kriterien unter Randnummer 45 der Umstrukturierungsleitlinien – auf das erforderliche Minimum beschränkt war. Nach Auffassung der Kommission ist dies der Fall, da die Beihilfe nicht in einem Umfang gewährt wird, der „dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.“

(158)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Gruppe auch nach Gewährung der Beihilfe am Ende des Umstrukturierungszeitraums bei einem Verschuldungsgrad, der größer als 1 ist, noch erheblich verschuldet sein wird. FagorBrandt wird daher die erzielten Einnahmen vorrangig für den Abbau der Schulden verwenden müssen.

6.8.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

(159)

Nach den Randnummern 72 ff. der Umstrukturierungsleitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur ein einziges Mal in einem Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.

(160)

Im vorliegenden Fall können die französische und die italienische Beihilfe, die FagorBrandt gewährt wurden, jedoch nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. Denn als die Beihilfen 2002 bzw. 2003 gewährt wurden, befand sich FagorBrandt nicht in Schwierigkeiten, wie in den Erwägungsgründen 44 bis 55 dargelegt wurde.

(161)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe liegt daher nicht vor.

6.9.   Vollständige Umsetzung des Plans

(162)

Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt einschließlich aller Zusagen Frankreichs muss vollständig umgesetzt werden (61). Die Kommission verlangt, über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans und der damit verbundenen Zusagen informiert zu werden.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(163)

Die Beihilfe kann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen des Artikels 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich setzt die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt so lange aus, bis die Rückzahlung der in der Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 (62) genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe tatsächlich erfolgt ist.

(2)   Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2007 übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt.

(3)   Die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung in Höhe von 31,5 Mio. EUR wird um 3 190 878,02 EUR zuzüglich der Zinsen, die für diesen Betrag zwischen der Bereitstellung der italienischen Beihilfe für FagorBrandt und dem 21. Oktober 2008 angefallen sind, erhöht. Diese Erhöhung wird vor dem Ende der Umstrukturierung des Unternehmens vorgenommen, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Frankreich erbringt innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde.

(4)   FagorBrandt stellt den Vertrieb von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette für einen Zeitraum von acht Jahren ein.

(5)   Damit die Kommission die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1 bis 4 verfolgen kann, unterrichtet Frankreich die Kommission in jährlichen Berichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung von FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

Artikel 3

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)  ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Dieser Beteiligte hatte per Telefon und mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 eine Verlängerung der Einmonatsfrist für die Übermittlung von Stellungnahmen beantragt; die Kommission hat sich diesem Antrag nicht widersetzt.

(5)  ABl. L 160 vom 23.9.2009, S. 11.

(6)  Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Electrolux und Whirlpool Europe/Kommission, T-115/09 und T-116/09, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(7)  Siehe Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753.

(8)  Der Umstrukturierungsplan wird in den Erwägungsgründen 11 ff. des Einleitungsbeschlusses beschrieben.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38).

(11)  Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will, Erwägungsgründe 55 bis 63 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 81).

(12)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs, Erwägungsgründe 30 bis 31 und 42 (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213).

(13)  Geschäftsgeheimnis.

(14)  Urteil Alitalia/Kommission, zitiert in Fußnote 7.

(15)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 137.

(16)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnrn. 144 und 159.

(17)  Siehe in diesem Sinne das Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnrn. 99 bis 101 und 142.

(18)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 174.

(19)  Siehe Fußnote 2.

(20)  Vgl. Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 174.

(21)  Zeitung La Tribune vom 14. April 2005.

(22)  Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH (ABl. L 215 vom 2.8.1991, S. 16).

(23)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnrn. 25-26 („Deggendorf-Urteil“). In diesem Urteil wird die Begründetheit des Urteils des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265, bestätigt.

(24)  In diesem Zusammenhang heißt es in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4), dass „die Kommission […] dazu übergegangen [ist], die Deggendorf-Rechtsprechung […] systematischer anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, die Auszahlung einer neuen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe an ein Unternehmen so lange auszusetzen, bis dieses Unternehmen eine frühere rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die Gegenstand einer nicht befolgten Rückforderungsentscheidung ist, zurückgezahlt hat.“

(25)  Zitiert in Fußnote 22.

(26)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10. Diese Entscheidung wurde von Brandt Italia und Italien vor dem Gericht angefochten, das die Klagen am 12. September 2007 abgewiesen hat (verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04). Zudem hat der Gerichtshof Italien am 6. Dezember 2007 wegen Nichtumsetzung der Entscheidung vom 30. März 2004 verurteilt (Rechtssache C-280/05).

(27)  Zitiert in Fußnote 22.

(28)  Urteil Elektrolux und Whirlpool, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 67.

(29)  Siehe unter anderem die folgenden Entscheidungen der Kommission: Entscheidung vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 87, Erwägungsgründe 32-36, 55 und 117-119); Entscheidung vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 8); Entscheidung vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die Italien AEM Torino gewähren will (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 62, Erwägungsgründe 39-41).

(30)  Urteil Elektrolux und Whirlpool, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 71: „Da die Kommission die Gewährung der fraglichen Beihilfe nicht von der Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren italienischen Beihilfe abhängig gemacht hat, hätte sie notwendigerweise die kumulative Wirkung dieser beiden Beihilfen prüfen müssen, was sie im vorliegenden Fall nicht getan hat.“

(31)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10.

(32)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 in der Sache Electrolux/AEG (ABl. C 187 vom 9.7.1994) wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Märkte für Haushaltsgroßgeräte auf Westeuropa erstrecken. In der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1999 im Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache CECED (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 47) wird der Schluss gezogen, dass es sich um einen EWR-weiten Markt handelt. In diesem Fall ging es um die Waschmaschinenbranche.

(33)  Der gemeinsame Marktanteil von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos beträgt höchstens [5-10] %.

(34)  Die Kommission kann daher das von Frankreich vorgebrachte Argument, die weitere Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt wirke sich positiv aus, da sie die Bildung eines Oligopols verhindere, nicht gelten lassen. Erstens hat Frankreich seine Behauptung nicht präzise begründet. Zweitens steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Anmeldung, in der von einem sehr stark von Wettbewerb geprägten Markt mit vielfältiger Konkurrenz, insbesondere durch Händlermarken die Rede ist. Drittens heißt es unter Randnummer 39 der Umstrukturierungsleitlinien, dass die „Schaffung eines Monopols oder Oligopols“ berücksichtigt wird. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn auch wenn man nur die großen Marktteilnehmer betrachtet, gibt es bereits vier Wettbewerber.

(35)  Nach Angaben dieses Wettbewerbers ging der volumenmäßige Marktanteil von FagorBrandt in Europa von 5,3 % im Jahr 2004 auf 5,2 % im Jahr 2005 und 5 % in den Jahren 2006 und 2007 zurück.

(36)  Bei einer weltweiten Prüfung würde die Differenz noch größer ausfallen, weil Unternehmensgruppen wie Electrolux und Whirlpool in sehr großem Umfang auch außerhalb Europas tätig sind. Im Jahr 2005 beispielsweise betrug der Umsatz von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos zusammengenommen weniger als 2 Mrd. EUR, während der Umsatz, den Whirlpool, Electrolux, BSH und Indesit weltweit mit Haushaltsgroßgeräten erzielten, in Euro umgerechnet 11,8 Mrd., 10,8 Mrd., 7,3 Mrd. bzw. 3,1 Mrd. betrug.

(37)  Wie erwähnt, wird FagorBrandt […] nicht mehr selbst herstellen. FagorBrandt wird jedoch […] selbst herstellen. Nun ist aber der Anteil der außerhalb der Europäischen Union hergestellten Geräte in diesen Segmenten am geringsten. Am höchsten ist er bei […].

(38)  [50-80] % des Absatzes von FagorBrandt entfallen auf den französischen Markt. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt Folgendes festgestellt: „Wenn […] ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich […] die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.“ (Urteil vom 13.7.1988, Frankreich/Kommission, C-102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19; Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40; Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnrn. 84 bis 86; Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnrn. 220 und 221).

(39)  Die französische Presse hatte über die mangelnde Rentabilität des Geschäftsbereichs „Gefriergeräte“ ausführlich berichtet. So hieß es zum Beispiel in einem Artikel der Zeitung Ouest France vom 8. Juli 2004, die französische Haushaltsgerätegruppe ElcoBrandt werde 2005 ihr auf die Herstellung von Gefriergeräten spezialisiertes Werk Lesquin (Nord) schließen, weil es „nicht mehr rentabel“ sei. Als Elco den Betrieb zwei Jahre zuvor von Brandt übernommen habe, hätten die 600 Mitarbeiter einen Sozialplan akzeptiert, nach dem 150 Arbeitsplätze erhalten bleiben sollten, die jetzt verloren gingen. Führende Mitarbeiter von Brandt erklärten in einem am 7. Juli 2004 in der Zeitung Les Echos erschienenen Artikel, trotz großer Anstrengungen, etwa durch Einkauf von 35 % der Bauteile in China oder durch Verbesserung von Qualität und Produktivität wettbewerbsfähig zu werden, sei der Rückgang der Marktkosten schneller gewesen. Die Beibehaltung der Herstellung von Gefriertruhen innerhalb der Gruppe ElcoBrandt sei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Beim Verkauf jeder Gefriertruhe würden nunmehr 25 % Verlust verzeichnet.

(40)  In der Anmeldung teilt Frankreich mit, dass mit dem Umstrukturierungsplan unter anderem das Ziel verfolgt werde, die Produktion durch Aufgabe bestimmter strukturell defizitär gewordener […] Segmente zu rationalisieren, um die Verluste einzuschränken, die dadurch entstünden, dass Hersteller aus Niedrigkostenländern Marktanteile gewönnen (freistehende Mikrowellengeräte, […]). Im Schreiben vom 15. Februar 2008 mit Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten erinnert Frankreich daran, dass die bereits getroffenen Maßnahmen zunächst darauf abzielten, die Verluste einzudämmen (Schließung eines defizitären Produktionsstandorts, Lesquin, und Einstellung bestimmter nicht rentabler Produktionszweige, freistehende Mikrowellengeräte). Diese beiden Passagen bestätigen zudem die dargelegten Schlussfolgerungen zur Schließung des Werks Lesquin.

(41)  Dies wurde von Frankreich insbesondere in Anhang 7 der Anmeldung betont.

(42)  Siehe zum Beispiel den am 3. März 2005 in der Zeitung Ouest France erschienenen Artikel „Brandt: fin du contrat Miele confirmée. Après le retrait d'Électrolux, autre coup dur à Aizenay“ [Brandt: Ende des Miele-Vertrags bestätigt. Nach Rückzug von Electrolux weiterer harter Schlag für Aizenay].

(43)  Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen einen Veräußerungsgewinn von 774 000 EUR erzielt hat.

(44)  Wie in Abschnitt 2.2 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, begann die Umstrukturierung von FagorBrandt 2004, als sich die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und die ersten finanziellen Schwierigkeiten zeigten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Veräußerung im Sinne der unter Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzung „Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme“ ist.

(45)  Frankreich führt aus, das Unternehmen habe dank der Geschäftstätigkeit von Brandt Components von einer starken Integration der Herstellung von Toplader-Waschmaschinen, einer traditionell starken Position der Gruppe FagorBrandt, profitiert. Diese Art der Integration werde insbesondere für innovative Produkte oder für Produkte, die besonderes Know-how erfordern, angestrebt und von den großen Marktteilnehmern der Branche (zum Beispiel BSH oder Miele) praktiziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich abgesehen von den vorstehenden Behauptungen keine Informationen übermittelt hat, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Veräußerung von Brandt Components die Möglichkeiten von FagorBrandt zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Waschmaschinen verringern und somit seine Präsenz auf dem Waschmaschinenmarkt einschränken wird; noch viel weniger ermöglichen die übermittelten Informationen eine Quantifizierung dieser Wirkung. Die Kommission kann daher nicht den Schluss ziehen, dass die Veräußerung von Brandt Components sich tatsächlich auf den Markt für Haushaltsgroßgeräte auswirken wird.

(46)  Auf dem französischen Markt ist die Marke Vedette […] und auf dem Markt für […] geräte […] positioniert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen verringern somit nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für […] geräte. Die Unternehmensgruppen, die auf dem Markt für […] geräte zu FagorBrandt im Wettbewerb stehen, besitzen jedoch zum größten Teil auch Marken, die auf dem Markt für […] geräte zu Vedette im Wettbewerb stehen. Sie werden daher von der Einstellung des Vertriebs der genannten Vedette-Geräte profitieren.

(47)  Im Jahr 2007 machten sie [30-40] % des Umsatzes der Marke Vedette und [0-10] % des Absatzes von FagorBrandt von Haushaltsgroßgeräten auf dem französischen Markt aus.

(48)  Durch diese Maßnahme sollen die betreffenden Vedette-Produkte vom Markt genommen werden. Die Wirkung der Maßnahme würde daher verloren gehen, wenn FagorBrandt einem anderen Unternehmen eine Lizenz für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Produkte unter der Marke Vedette gewähren würde.

(49)  In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme am 1. Januar 2009 wirksam wird.

(50)  Unter ansonsten gleichen Bedingungen erscheint es vernünftig, den Satz von [1,5-3] % zugrunde zu legen, da dieser angesichts der Strategie der Gruppe und der Marktaussichten (siehe die Erwägungsgründe 125 ff.) als vernünftige Hypothese für die Umsatzsteigerung gelten kann.

(51)  FagorBrandt hat im März 2004 das Werk Nevers (Elektromotoren) veräußert und im Januar 2005 das Werk Lesquin (Gefriergeräte) geschlossen. Darüber hinaus hat die Gruppe 2006 die Fertigung freistehender Mikrowellengeräte im Werk Aizenay eingestellt.

(52)  Die Gruppe hat […] eingeführt. In Frankreich wurden 2006 noch weitere Maßnahmen getroffen. Im selben Jahr hat die Gruppe mit der Rationalisierung am italienischen Standort Verolanuova begonnen.

(53)  Was die Maßnahmen zum langfristigen Erhalt des Unternehmens angeht, so hat die Gruppe im Anschluss an zwischen März 2004 und Februar 2005 durchgeführte Studien […].

(54)  CECED: Conseil Européen de la Construction d'appareils Domestiques, Verband der Haushaltsgerätehersteller, dem 15 mindestens europaweit tätige Hersteller und 26 in mehreren europäischen Ländern (EU-Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörende Staaten) vertretene Branchenverbände angehören.

(55)  GIFAM: Groupement Interprofessionnel des Fabricants d'Appareils d'équipements Ménagers, branchenübergreifende Vereinigung der Haushaltsgerätehersteller, der rund 50 Unternehmen angehören, die auf dem Markt für Haushaltsgeräte tätig sind.

(56)  Die Kommission hat geprüft, ob diese stärkere Integration von FagorBrandt in Fagor die Schlussfolgerungen zur Förderfähigkeit von FagorBrandt in Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses in Frage stellt. Sie kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da die dort angeführten Erwägungen zum größten Teil ihre Gültigkeit behalten.

(57)  Dieser Rückgang ist auf die Auswirkungen der Einstellung des Vertriebs von Produkten der Marke Vedette auf die Sichtbarkeit der Marke gegenüber den Vertriebshändlern zurückzuführen.

(58)  Auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Informationen ist der Eintritt des pessimistischen Szenarios nach Auffassung der Kommission wenig wahrscheinlich. Frankreich stützt sich auf die Erfahrungen, die mit den Mikrowellengeräten der Marke Vedette gemacht wurden. Nun war aber FagorBrandt, wie noch ausgeführt wird, bei diesem Produkt nicht mehr wettbewerbsfähig (deshalb entschied das Unternehmen auch, die interne Produktion einzustellen), und es bestand eine starke Marktdurchdringung vonseiten der in Niedrigkostenländern produzierenden Unternehmen. Die Annahme Frankreichs, der gesamte in diesen beiden Jahren verzeichnete Rückgang des Absatzes von Mikrowellengeräten sei auf die Entscheidung zurückzuführen, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette einzustellen, scheint daher eine extreme Annahme zu sein.

(59)  Schreiben Frankreichs vom 15. Februar 2008.

(60)  In ihrer Entscheidung vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213) vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Umstand, dass die Rückzahlung einer von dem Unternehmen empfangenen mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe im vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt worden war, die Schlussfolgerung bestätige, dass dieser Plan nicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermögliche.

(61)  Wie bereits erwähnt, begann der Umstrukturierungsplan 2004, und die Umstrukturierungsmaßnahmen wurden zum größten Teil bereits umgesetzt.

(62)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38).