13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3402)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/280/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Falle von Kontrollen und Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen von Drittländern erlauben, sofern diese Stellen von der Kommission für angemessen erklärt wurden und zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit getroffen wurden. Daher ist festzulegen, welche zuständigen Stellen von Drittländern für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlands angemessen sind.

(2)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlandes ist Ausdruck eines wesentlichen öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Daher sollte die Weitergabe durch zuständige Stellen der Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durch die zuständigen Stellen des betreffenden Drittlandes dienen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz der in solchen Papieren enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Geschäftsinformationen der Unternehmen, deren Abschlüsse geprüft werden, und der Abschlussprüfer vorsehen. Aktuelle und frühere Mitarbeiter der zuständigen Stellen des Drittlands, die die Informationen erhalten, sollten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

(3)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden.

(4)

Unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten gemeinsamen Kontrollen zustimmen, wenn diese zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form von gemeinsamen Kontrollen oder durch Beobachter ohne Kontroll- oder Untersuchungsbefugnisse und ohne Zugang zu den vertraulichen Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zustimmen. Diese Zusammenarbeit sollte stets in Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Souveränität, Vertraulichkeit und Gegenseitigkeit zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemeinsame Kontrollen durch ihre zuständige Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Union stets unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(5)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der genannten Richtlinie. Bewirkt die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika eine Offenlegung personenbezogener Daten, sollte diese daher stets in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen zum Schutz der weitergeleiteten personenbezogenen Daten treffen, insbesondere durch bindende Vereinbarungen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, und sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten personenbezogene Daten, die in weitergegebenen Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften enthalten sind, nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben.

(6)

Die Bewertung der Angemessenheit der zuständigen Stellen eines Drittlandes sollte auf den in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG niedergelegten Anforderungen an die Zusammenarbeit oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen basieren. Die Angemessenheit sollte insbesondere unter Berücksichtigung der von den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika wahrgenommenen Aufgaben, der von ihnen getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Verstößen gegen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvorschriften und der in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bewertet werden.

(7)

Da Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen aus der Union, die in den Vereinigten Staaten von Amerika Wertpapiere begeben haben oder einer Gruppe angehören, die dort konsolidierte Abschlüsse erstellt, dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, sollte entschieden werden, ob die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten übermitteln dürfen.

(8)

Die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika wurden einer Bewertung der Angemessenheit im Sinne des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG unterzogen. Beschlüsse über die Angemessenheit der Stellen der Vereinigten Staaten sollten sich auf diese Bewertung stützen.

(9)

Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr; dieser Beschluss sollte sich nur auf die Aufgaben der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erstrecken. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu unterbinden und zu ahnden. Sie würde weitergegebene Arbeitspapiere und andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich für Zwecke der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwenden. Gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Securities and Exchange Commission Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von US-amerikanischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, die Untersuchungen bei diesen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften betreffen, an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Aufgrund dessen sollte die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(10)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu unterbinden und zu ahnden. Die weitergegebenen Arbeitspapiere und anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften würden ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika darf das Public Company Accounting Oversight Board Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Aufgrund dessen sollte das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(11)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sollte beinhalten, dass den gemäß diesem Beschluss für angemessen erklärten Stellen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich gemacht oder übermittelt werden und dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese Papiere diesen Stellen zugänglich machen oder übermitteln. Folglich sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Falle von Kontrollen oder Untersuchungen ausschließlich unter den in diesem Beschluss und in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen — nicht aber beispielsweise auf Grundlage der Zustimmung des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft oder des Mandantenunternehmens — befugt sein, diesen Stellen Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

(12)

Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) gelten.

(13)

Da dieser Beschluss im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission (4) über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika ergeht, sollte er etwaigen endgültigen Beschlüssen der Kommission über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vorgreifen.

(14)

Das Ziel der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Abschlussprüfungsaufsicht besteht letztlich darin, gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtsysteme zu schaffen, so dass die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zur Ausnahme würde. Grundlage des gegenseitigen Vertrauens wäre die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsaufsichtssysteme der Union und der Vereinigten Staaten.

(15)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika will die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor es beschließt, auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen. Daher sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und dem Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu bewerten. Aus diesen Gründen sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika gelten für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 des Beschlusses 2006/43/EG als angemessen.

Artikel 2

(1)   Im Falle von Kontrollen oder Untersuchungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften unterliegt die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften entweder der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats oder erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften erfolgt ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung oder Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.

(3)   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als der Abschlussprüfer der Gruppe und hat dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer der in Artikel 1 genannten Stellen erhalten, so werden diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlandes nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz der in diesen Arbeitspapieren enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Geschäftsinformationen der Unternehmen, deren Abschlüsse geprüft werden, und der Abschlussprüfer dieser Unternehmen beinhalten.

(5)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, vorsehen, dass Kontakte zwischen den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen gemeinsamen Kontrollen nur zustimmen, wenn diese erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass gemeinsame Kontrollen ihrer zuständigen Stellen und der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG grundsätzlich unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika mit den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(4)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.