11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2013

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3348)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/274/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen festgelegt. In dieser Liste ist auch der Bezirk Pest in Ungarn aufgeführt.

(2)

Ungarn hat die Kommission über neue Entwicklungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in dem im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebiet des Bezirks Pest unterrichtet.

(3)

Aus dieser Unterrichtung geht hervor, dass die klassische Schweinepest im Gebiet des Bezirks Pest getilgt worden ist. Dementsprechend sollten die in der Entscheidung 2008/855/EG vorgesehenen Maßnahmen für diesen Bezirk nicht mehr gelten, und der Verweis auf den Bezirk Pest in der Liste in Teil I des Anhangs der genannten Entscheidung sollte gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG wird Nummer 3 gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.