25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2013
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2905)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/235/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis von Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung. |
(2) |
Dänemark hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Esbjerg um ein neues Kontrollzentrum ergänzt wurde. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Nach Mitteilungen von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, den Niederlanden und Portugal sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten im Verzeichnis des Anhangs I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(4) |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) führte ein Audit in Spanien durch, infolgedessen es diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Empfehlungen übermittelte. Spanien hat mitgeteilt, dass eine Hafen- und mehrere Flughafen-Grenzkontrollstellen vorübergehend ausgesetzt werden sollten. Die Einträge für diese Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Italien hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Brindisi unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Portugal hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Viana do Castelo unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle in Hull vorübergehend ausgesetzt werden sollte. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Auf der Grundlage eines Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Litauen, dessen Ergebnisse zufriedenstellend waren, kann die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Kybartai, die offiziell am 21. Mai 2013 eröffnet wird, um lebende Tiere für alle Kategorien (U, E und O) erweitert werden. Der relevante Eintrag für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. |
(9) |
Nach den Mitteilungen von Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden. |
(10) |
Die Entscheidung 2009/821/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs gilt ab dem 21. Mai 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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