9.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/26 |
BESCHLUSS BiH/20/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 24. April 2013
zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2013/216/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben. |
(3) |
Am 15. Juni 2010 hat das PSK den Beschluss BiH/16/2010 (2) angenommen, mit dem Generalleutnant Leandro DE VICENTI zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde. |
(4) |
Der Operation Commander der EU hat empfohlen, den Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Neapel, General Leonardo DI MARCO, als Nachfolger von Generalleutnant Leandro DE VICENTI zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. |
(5) |
Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. |
(7) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die zusätzlich entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
General Leonardo DI MARCO wird mit Wirkung vom 28. April 2013 zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss BiH/16/2010 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2013 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2013.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
(2) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 33.