26.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/10


BESCHLUSS 2013/201/GASP DES RATES

vom 25. April 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen und damit das Waffenembargo geändert, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführt wurde. Mit der Resolution 2093 (2013) wurden ferner die Benennungskriterien aktualisiert, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia eingesetzten Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angewandt werden.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung von AMISOM oder zur Nutzung durch AMISOM nach Nummer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Nummer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Nummer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren, bestimmt sind;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess nach den Nummern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem Sanktionsausschuss zugelassen wurden, und auf Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

e)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemission, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern eine Mitteilung an den Sanktionsausschuss mindestens fünf Tage im Voraus gemäß Nummer 38 der Resolution 2093 (2013) sowie gegebenenfalls nach Absatz 4 dieses Artikels erfolgt ist.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können den Sanktionsausschuss mindestens fünf Tage im Voraus über die Bereitstellung von Hilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe f unterrichten, nachdem sie die Bundesregierung Somalias über ihre diesbezügliche Absicht informiert haben. Eine solche Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat muss alle einschlägigen Informationen enthalten, einschließlich gegebenenfalls der Art und Menge der zu liefernden Waffen, Munition, militärischen Ausrüstung und Material sowie des vorgeschlagenen Lieferzeitpunkts.

(5)   Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias stehen, ist verboten.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1b

Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen oder die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben;

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;

politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen;

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.“

4.

Der Begriff „Anhang“ wird im gesamten Text durch den Begriff „Anhang I“ ersetzt.

5.

Anhang II wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f genannten Gegenstände

1.

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.

Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, oder Granatenabschussgeräten);

3.

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm;

4.

Panzerabwehrlenkwaffen, darunter Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile;

5.

zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6.

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit.“