5.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. April 2013

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1794)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/167/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Europäische Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Darin ist vorgesehen, dass die Einfuhr lebender Equiden nur Drittländern genehmigt wird, die seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sind.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

(4)

Aus der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG geht hervor, dass die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco und Veracruz, zugelassen sind.

(5)

Im September 2012 veröffentlichte die Kommission ihren Abschlussbericht eines Audits, das vom 17. bis 27. April 2012 in Mexiko durchgeführt wurde, um die Tiergesundheitskontrollen und Bescheinigungsverfahren, die für Ausfuhren lebender Equiden und deren Sperma in der Europäischen Union gelten (4), zu bewerten; in diesem Bericht wurden bezüglich des Verbringens von Equiden innerhalb dieses Drittlandes und daher der eingeführten Regionalisierung, der Garantien für Vesikuläre Stomatitis und der Infektiösen Anämie bei Pferden sowie der Genehmigung und Überwachung von Besamungsstationen gravierende Mängel festgestellt. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Mexikos in ihrer Reaktion auf die Empfehlungen im Audit-Bericht der Kommission und dem entsprechenden Follow-up nicht ausreichend behandelt.

(6)

Dadurch kann die Gesundheit der Equidenbestände in der Union ernsthaft gefährdet werden, weshalb Einfuhren von Equiden, sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko nicht genehmigt werden sollten.

(7)

Der Eintrag in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher für dieses Drittland geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für Mexiko in Anhang I der Entscheidung/2004/211/EG erhält folgende Fassung:

„MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

—“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_id=2948.