19.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. März 2013

zur Änderung der Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1411)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/135/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (2) endet am 31. März 2013.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (3) endet am 31. März 2013.

(3)

Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(4)

Die Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.

(3)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.