1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/8


BESCHLUSS 2013/109/GASP DES RATES

vom 28. Februar 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. November 2012 den Beschluss 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2012/739/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2013 verlängert werden sollten.

(3)

Außerdem ist es erforderlich, die Maßnahmen betreffend das Waffenembargo zu ändern, damit nichtletales militärisches Gerät, das für den Schutz der Zivilbevölkerung oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bestimmt ist, die von der Union als legitime Vertreterin des syrischen Volkes anerkannt wird, geliefert werden kann und dieser Koalition ferner nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie technische Hilfe für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung zur Verfügung gestellt werden können.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(5)

Der Beschluss 2012/739/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/739/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche für humanitäre oder Schutzzwecke oder den Schutz der Zivilbevölkerung oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;".

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

"f)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung".

2.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BURTON


(1)   ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.