16.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2013
über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 670)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/85/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. |
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen. |
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten entsprechend informiert. Diese Informationen wurden ebenfalls in elektronischer Form veröffentlicht. |
(4) |
Innerhalb von drei Monaten nach diesen Veröffentlichungen hat eine Reihe von Unternehmen Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für bestimmte der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. Diese Unternehmen haben jedoch anschließend keine vollständigen Unterlagen eingereicht. |
(5) |
Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Datum angegeben werden, ab dem Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, nicht länger in Verkehr gebracht werden dürfen. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, ab 1. Februar 2014 nicht länger in Verkehr gebracht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Februar 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
ANHANG
Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
Glutaral |
203-856-5 |
111-30-8 |
5 |
FI |
4-(2-Nitrobutyl)morpholin |
218-748-3 |
2224-44-4 |
6 |
UK |
4-(2-Nitrobutyl)morpholin |
218-748-3 |
2224-44-4 |
13 |
UK |
N,N’-(Decan-1,10-diyldi-1(4H)-pyridyl-4-yliden)bis(octylammonium)dichlorid |
274-861-8 |
70775-75-6 |
1 |
HU |
Salicylsäure |
200-712-3 |
69-72-7 |
1 |
NL |