|
6.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2013
zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 435)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/76/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die jährlichen Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten überprüft werden, die anhand bestimmter Kriterien nachweisen können, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat. |
|
(2) |
Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2) in der mit dem Durchführungsbeschluss 2011/358/EU geänderten Fassung (3) sind 25 Mitgliedstaaten aufgeführt, die die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten dürfen (im Folgenden die EU-25). |
|
(3) |
Für die Überwachung von Rindern, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gilt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2009/719/EG, dass die EU-25 alle mehr als 72 Monate alten Tiere auf BSE untersuchen, wobei die EU-25 nach Artikel 2 Absatz 3 ab 1. Januar 2013 beschließen können, bei gesunden, mehr als 72 Monate alten Rindern jährlich nur die Mindestzahl an Proben zu testen. |
|
(4) |
Am 8. Oktober 2012 verabschiedete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen Bericht zur wissenschaftlichen und fachlichen Unterstützung (4) über die zu untersuchende Mindestprobenzahl im Falle der Genehmigung eines jährlichen statistischen BSE-Untersuchungsprogramms für gesund geschlachtete Rinder. |
|
(5) |
Die EFSA kommt darin aufgrund der Projektion mit einem Modell, das im Zuge des Auftrags der Kommission entwickelt wurde (C-TSEMM-Modell), zu dem Schluss, dass keine gesund geschlachteten Tiere untersucht werden müssen, damit das aktuelle Programm zur Überwachung von Risiko-Teilpopulationen (verendete Tiere, notgeschlachtete Tiere und klinische Verdachtsfälle) in den EU-25 als Gruppe betrachtet eine angenommene Prävalenz von 1 feststellbaren Fall auf 100 000 erwachsene Rinder mit einem Zuverlässigkeitswert von 95 % erreichen kann, was der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten internationalen Norm für BSE-Überwachungssysteme entspricht. Selbst wenn 2011 keine gesund geschlachteten Tiere untersucht worden sein sollten, hätte das Überwachungssystem noch eine angenommene Prävalenz von 1 Fall auf 5 355 627 erwachsene Rinder in den EU-25 mit einem Zuverlässigkeitswert von 95 % gewährleistet. |
|
(6) |
In Anbetracht der Rückläufigkeit der BSE in der Europäischen Union und der Prognose der EFSA, dass in den EU-25 das Überwachungssystem mit Testung von Risiko-Teilpopulationen mit Leichtigkeit die internationale Norm für BSE-Überwachungssysteme erfüllen kann, sowie der Tatsache, dass keine gesund geschlachteten Tiere getestet werden müssen, um die internationale Norm der OIE für BSE zu erfüllen, sofern Tiere der drei Risiko-Teilpopulationen getestet werden, könnte die Testung gesund geschlachteter Rinder in den EU-25 eingestellt werden. Die Bestimmungen für die Überwachung gesund geschlachteter Rinder in den EU-25 sollten daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2009/719/EG erhält die folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, keine Tiere der dort genannten Teilpopulation zu testen.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.
(3) ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 29.
(4) EFSA Journal 2012; 10(10):2913.