1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/20


BESCHLUSS 2013/72/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) erlassen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/ GASP gelten bis zum 31. Januar 2013. Nach einer Überprüfung des genannten Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2014 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2014. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.