25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2013

zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/63/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels mit speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben angenommen werden.

(2)

Nationale Überwachungsbehörden wie auch Lebensmittelunternehmer haben Fragen bezüglich der Durchführung des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeworfen. Es sollten Leitlinien erstellt werden, damit die genannten Bestimmungen einheitlich angewandt werden, die Überwachungsbehörden ihre Arbeit leichter ausführen und die Unternehmer sich auf mehr Klarheit und Rechtssicherheit stützen können.

(3)

Nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer sollten die im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Leitlinien beachten. Die Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, wurden am 12. Oktober 2012 angehört.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (2)

HAT FOLGENDEN ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieses Beschlusses sind die Leitlinien zur Durchführung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/general_food/index_en.htm


ANHANG

Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

Einleitung

Die nachstehenden Leitlinien zur Durchführung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden „die Verordnung“) richten sich an nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist eine freiwillige Werbebotschaft oder eine entsprechende Darstellung in Form von Wörtern, Hinweisen, Bildern, Logos usw., mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel, zu dem die Angabe gemacht wird, und der Gesundheit besteht.

In Artikel 10 sind die speziellen Bedingungen für die zulässige Verwendung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben dargelegt. Dieser Artikel ist zu beachten in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen für alle Angaben (z. B. Artikel 3 der Verordnung sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 84/450/EWG des Rates (2), die Unternehmer bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben ebenfalls einhalten müssen), den Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 4 und den allgemeinen Bedingungen für alle Angaben gemäß Artikel 5 sowie den speziellen Verwendungsbedingungen, die in der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben dargelegt sind. Beispielsweise müssen bei gesundheitsbezogenen Angaben „über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a zusätzliche Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 gemacht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwendung allen Anforderungen der Verordnung in vollem Maße genügt. Dementsprechend sollten die nationalen Behörden tätig werden, wenn die Verwendung einer Angabe nicht mit allen Anforderungen der Verordnung in Einklang steht, und zwar auch dann, wenn die Angabe zugelassen ist und in den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geführt wird.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung, insbesondere derjenigen von Artikel 10, ließe sich leichter erzielen, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und was er unternommen hat, um alle Teile der Verordnung einzuhalten.

1.   Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben sowie solcher gesundheitsbezogener Angaben, deren Verwendung nicht der Verordnung entspricht — Artikel 10 Absatz 1

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, es sei denn, a) sie wurden von der Kommission zugelassen und b) ihre Verwendung entspricht den Bestimmungen der Verordnung. Gesundheitsbezogene Angaben müssen gemäß dem entsprechenden in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zugelassen und in eine der Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 aufgenommen worden sein. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben, die nicht zugelassen sind (nicht in eine der Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden), sowie gesundheitsbezogene Angaben, die zwar zugelassen wurden (in eine der Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden), deren Verwendung aber nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht.

2.   Pflichtangaben, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen sind — Artikel 10 Absatz 2

2.1.   Drei unterschiedliche Fälle der Durchführung des Artikels 10 Absatz 2

Damit die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe der Verordnung entspricht, muss sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 zwei bzw. ggf. vier Pflichthinweise an den Verbraucher enthalten. Die Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d müssen Teil der Kennzeichnung des Lebensmittels bzw., falls eine solche Kennzeichnung fehlt, Teil der Aufmachung des Lebensmittels und der Lebensmittelwerbung sein. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers zu verstehen, für ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu sorgen, indem genaue und wahrheitsgemäße Hinweise gegeben werden, mit deren Hilfe die Verbraucher bewusste Entscheidungen treffen können.

Eine Begriffsbestimmung für „Kennzeichnung“ (bzw. „Etikettierung“) findet sich in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG sowie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Gemäß dieser Begriffsbestimmung umfasst die „Kennzeichnung“ (bzw. „Etikettierung“) „alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“. Das Unionsrecht enthält eine Definition des Begriffs „Werbung“ (4), nicht aber des Begriffs „Aufmachung“, so dass letzterer Begriff auf der Grundlage der Erläuterungen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG sowie in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu verstehen ist.

Eine gesundheitsbezogene Angabe kann in der „Kennzeichnung“ verwendet werden, die mehr sein kann als das reine Etikett, da sie alle das Lebensmittel betreffende Hinweise an den Verbraucher umfasst, die das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen. Der Unterschied zwischen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ besteht darin, dass sich die „Kennzeichnung“ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die „Werbung“ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer.

a)

Damit eine gesundheitsbezogene Angabe den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 2 entspricht, müssen die Pflichthinweise in der Kennzeichnung des Lebensmittels ausgewiesen werden, auf das sich die Angabe bezieht.

b)

Fehlt eine solche „Kennzeichnung“, so sind die Pflichthinweise in der „Werbung“ oder der „Aufmachung“ des Lebensmittels auszuweisen, über das die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Wird beispielsweise eine gesundheitsbezogene Angabe in einer allgemeinen Werbung für ein Lebensmittel verwendet (z. B. Olivenöl, Milchprodukte, Fleisch usw.), die nicht auf ein bestimmtes Produkt Bezug nimmt, das eine „Kennzeichnung“ aufweisen würde, dann müssen die Pflichthinweise ebenfalls in der „Werbung“ und der „Aufmachung“ dieses Lebensmittels erscheinen.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollten dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen. Gesondert hinzuweisen ist auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend den Fernabsatz. Demnach müssen die verpflichtenden Informationen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung stehen, und beim Fernabsatz, wo die „Kennzeichnung“ nur beschränkt zugänglich ist, müssen die verpflichtenden Informationen in der Aufmachung und der Werbung für das Lebensmittel sowie auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen, z. B. Website, Katalog, Broschüre, Schreiben o. Ä.

c)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung gilt eine Ausnahmeregelung für nicht vorverpackte Lebensmittel, die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und für Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden. Gemäß dieser Ausnahmeregelung kann auf die verpflichtenden Informationen nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet werden. Die Hinweise gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d, sofern zutreffend, sind dagegen in jedem Fall erforderlich.

2.2.   Vier Pflichtangaben

Die Verordnung gesteht den Lebensmittelunternehmern zwar eine gewisse Flexibilität bei der Formulierung der Pflichtangaben zu, schreibt aber bei der Verwendung einer zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe die folgenden vier Hinweise vor:

a)

einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise

Diese Bestimmung soll dem Verbraucher dabei helfen, die spezifische positive Wirkung des Lebensmittels zu verstehen, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist. Damit wird der Wunsch unterstrichen, die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Verzehr dieses bestimmten Lebensmittels im Hinblick auf eine gesundheitsorientierte Ernährungsweise Teil einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sein sollte und dass das Lebensmittel nicht übermäßig oder entgegen der vernünftigen Ernährungsgewohnheiten verzehrt werden sollte (Erwägungsgrund 18) sowie dass der Verzehr des Lebensmittels, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist, im Rahmen einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung nur ein Aspekt einer gesunden Lebensweise ist.

b)

Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen

Diese Bestimmung zielt auf die Angaben ab, die der Lebensmittelunternehmer auf der Grundlage der Zusammensetzung des Lebensmittels machen sollte, damit gewährleistet ist, dass die angegebene Wirkung auch erzielt werden kann. Die Art des Verzehrs des Lebensmittels spielt eine wichtige Rolle, und ein entsprechender Hinweis an die Verbraucher kann auch eine der spezifischen Bedingungen für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben sein, die die Kommission festgelegt hat, als sie die Angaben zugelassen und in das EU-Register (5) aufgenommen hat. Mit der Bestimmung muss jedoch sichergestellt werden, dass der Verbraucher in Bezug auf sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben in vollem Umfang darüber informiert ist, welche Menge des Lebensmittels erforderlich ist und nach welchem Muster er es über den Tag hinweg verzehren sollte. So muss beispielsweise angegeben werden, ob davon ausgegangen wird, dass die angegebene Wirkung erzielt wird, wenn das Lebensmittel nur einmal täglich oder aber mehrmals über den Tag verteilt verzehrt wird. Auch darf der Hinweis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen. In Fällen, in denen sich dies nicht bewerkstelligen lässt, sollte auf die gesundheitsbezogene Angabe verzichtet werden.

c)

Gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren“, und

d)

einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten

Einige Angaben können unter Anwendung von Verwendungsbeschränkungen zugelassen werden, bzw. für bestimmte Stoffe können gemäß sonstigen Bestimmungen für bestimmte Lebensmittelkategorien zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen gelten. All diese Anforderungen sind kumulativ und die Unternehmer sollten sich an sämtliche Bestimmungen halten, die für Lebensmittel und Angaben gelten. Die Lebensmittelunternehmer sollten jedoch die ihnen aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht erwachsende Verantwortung wahrnehmen und der grundlegenden Verpflichtung nachkommen, sichere, nicht gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr zu bringen, und entscheiden, ob sie die Verwendung entsprechender Aussagen verantworten können.

3.   Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit — Artikel 10 Absatz 3

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dürfen einfache, werbewirksame Aussagen über die allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden ohne vorherige Zulassung, aber unter Einhaltung spezifischer Anforderungen gemacht werden. Solche Angaben könnten nützlich für den Verbraucher sein, da sie eine verbraucherfreundlichere Botschaft vermitteln. Sie könnten vom Verbraucher jedoch leicht missverstanden und/oder falsch ausgelegt werden und möglicherweise dazu führen, dass er glaubt, das Lebensmittel bringe weitere/bessere Vorteile für die Gesundheit mit sich, als dies tatsächlich der Fall ist. Aus diesem Grund darf nur dann auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit verwiesen werden, wenn einem solchen Verweis eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register beigefügt ist. Für die Zwecke der Verordnung sollte die dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe neben oder unter diesem Verweis angebracht werden.

Die speziellen Angaben aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sollten einen gewissen Bezug zu dem Verweis auf die allgemeinen Vorteile haben. Je breiter dieser Verweis ausgelegt wird, z. B. „für eine gute Gesundheit“, desto mehr gesundheitsbezogene Angaben aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben könnten als begleitende Angaben zum Verweis in Frage kommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Artikel 10 den Rahmen für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben vorgibt, und da Artikel 10 ausdrücklich auf die Vorschriften von Kapitel II und IV Bezug nimmt, sollten diese Vorschriften ebenfalls eingehalten werden, wenn Unternehmer den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 genügen möchten. Damit die Verbraucher nicht in die Irre geleitet werden, sind die Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet, den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile des Lebensmittels und der beigefügten speziellen zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe herzustellen.

Bei der wissenschaftlichen Bewertung der zum Zweck der Zulassung vorgelegten Angaben wurden einige Angaben als zu allgemein bzw. zu nichtspezifisch für eine Bewertung eingestuft. Diese Angaben konnten nicht zugelassen werden und werden daher im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Liste der nicht zugelassenen Angaben geführt. Dies schließt nicht aus, dass auf die betreffenden Angaben die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 angewandt werden können, wodurch sie rechtmäßig verwendet werden dürfen, wenn ihnen gemäß dem genannten Artikel eine spezielle Angabe aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt ist.


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17.

(3)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(4)  Gemäß der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung bedeutet „‚Werbung‘ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“ (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(5)  Das EU-Register ist auf der offiziellen Website der GD Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/nuhclaims/ zu finden.