24.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2013
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland
(2013/48/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates (2) finanziellen Beistand gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, der Wirtschaft die Rückkehr zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Europäische Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Zusammenwirken mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum achten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. |
(3) |
Erhebliche Fortschritte konnten in Richtung der mit dem Programm angestrebten Verringerung des Fremdkapitalanteils erzielt werden. Zwei inländische Banken haben hinsichtlich des Kredit/Einlagen-Verhältnisses, das ursprünglich bis Ende 2013 auf 122,5 % gesenkt werden sollte, ihr Ziel entweder bereits erreicht oder befinden sich auf gutem Wege dahin. Die verbleibende inländische Bank konnte einige nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte veräußern; die Programmanforderungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils werden nach einem Beschluss der Europäischen Kommission über den Umstrukturierungsplan der Bank erneut geprüft. |
(4) |
Angesichts dieses deutlichen Fortschritts würde eine Anpassung der im Programm vorgesehenen Überwachung der Verringerung des Fremdkapitalanteils der Banken in Richtung nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und einer fortgeschrittenen Überwachung mit dem Ziel einer Verbesserung der strukturellen Liquiditätsquote (NET Stable Funding Ratio, NSFR) und der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) dazu beitragen, unverhältnismäßige Verzerrungen bei der Konditionengestaltung im Einlagengeschäft zu vermeiden und die Banken auf die Erfüllung der Basel III-Liquiditätsanforderungen vorzubereiten. |
(5) |
Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Irland wird in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013:
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOONAN
(1) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(2) ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.