19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Oktober 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt

(2013/36/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Kommission hat gemäß dem Ratsbeschluss vom 6. Oktober 2011, der sie zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigte, im Namen der Union eine Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „die Vereinbarung“) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ausgehandelt.

(2)

Die Vereinbarung wurde am 24. April 2012 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Es müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt wird vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 13.1 der Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

(1)   Die Union wird in dem mit Artikel 7 der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten.

(2)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt, einschließlich der Angelegenheiten bezüglich der Annahme der Anhänge zu der Vereinbarung und der Annahme der Änderungen dieser Anhängen zu der Vereinbarung, fest.

Artikel 5

Die Kommission kann geeignete Maßnahmen aufgrund der Artikel 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


ÜBERSETZUNG

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

und

DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT (EUROCONTROL),

im Folgenden „die Parteien“ —

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf die Artikel 218 und 220,

GESTÜTZT AUF das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960, geändert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Protokoll (im Folgenden „EUROCONTROL-Übereinkommen“), insbesondere auf die Artikel 7.2 und 11.3,

GESTÜZT AUF die Maßnahme Nr. 11/174 vom 12. Mai 2011 der Ständigen Kommission von EUROCONTROL betreffend die Ermächtigung der Agentur zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer hochrangigen Übereinkunft mit der EU und die Maßnahme Nr. 12/181 vom 10. Mai 2012 der Ständigen Kommission von EUROCONTROL zur Genehmigung der ausgehandelten Vereinbarung,

GESTÜTZT AUF den jeweils geltenden rechtlichen und institutionellen Kontext der Parteien und ihre Beiträge zur Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) innerhalb der EU und darüber hinaus,

GESTÜTZT AUF die der EU in Angelegenheiten betreffend den einheitlichen europäischen Luftraum übertragenen Zuständigkeiten,

GESTÜTZT AUF die Rolle von EUROCONTROL als zivil-militärische zwischenstaatliche gesamteuropäische Organisation mit speziellen Kompetenzen im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien gemeinsam das Ziel eines optimalen und integrierten europäischen ATM-Netzes anstreben, das in allen Phasen des Luftverkehrs und in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern ein hohes Maß an Sicherheit, Kosteneffizienz, Kapazität und Umweltverträglichkeit zum Nutzen von Passagieren und Bürgern bietet,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU-Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission eine Reihe von Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums zuweisen, für die eine qualifizierte fachliche Unterstützung benötigt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich EUROCONTROL seit 1960 zu einem einzigartigen Kompetenzzentrum im ATM-Bereich entwickelt hat, wobei die gesamteuropäische und militärische Dimension und die Unterstützung der Staaten bei Dienstleistungen und Funktionen im öffentlichen Bereich einen Mehrwert darstellen, dass EUROCONTROL seine Mitgliedstaaten weiterhin unterstützen sollte, auch bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderen damit zusammenhängenden Politiken der EU, und eine gesamteuropäische Plattform bieten sollte, um den Ausbau der militärischen Zusammenarbeit im ATM-Bereich zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission aufgrund der EU-Rechtsvorschriften EUROCONTROL Mandate erteilen kann, um Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums zu entwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU den wesentlichen Beitrag von EUROCONTROL zur Unterstützung der EU bei ihrer Rolle als Regulierungsinstanz im Hinblick auf die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender EU-Politiken anerkennt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) und EUROCONTROL am 8. Mai 2003 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission und EUROCONTROL am 22. Dezember 2003 eine Vereinbarung über einen Rahmen für die Zusammenarbeit geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass EUROCONTROL durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2010 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannt wurde, und dass EUROCONTROL diese Benennung durch die Direktive Nr. 10/74 des Ständigen Ausschusses vom 15. September 2010 angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass EUROCONTROL durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 als Netzmanager für die ATM-Netzfunktionen des einheitlichen europäischen Luftraums benannt wurde, und dass EUROCONTROL diese Benennung durch die Direktive Nr. 11/77 des Ständigen Ausschusses vom 1. September 2011 angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien auf eine lange Beziehung und Geschichte der Zusammenarbeit im ATM-Bereich und bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie anderer, damit zusammenhängender Politiken zurückblicken können und es ihr Wunsch ist, diese Beziehung zu vertiefen und weitere Maßnahmen in vollem Umfang zu koordinieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien Synergien gewährleisten und Doppelarbeit in sicherheitsbezogenen ATM-Fragen und Umweltangelegenheiten ausschließen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die langfristige Anwendung der bestehenden Regelungen zwischen der Europäischen Kommission und EUROCONTROL im Lichte dieser Vereinbarung überprüft und bei Bedarf durch diese Vereinbarung bestätigt und gestärkt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Durchführung dieser Vereinbarung nicht zu einer Doppelfinanzierung der in dieser Vereinbarung aufgeführten gemeinsam durchgeführten Tätigkeiten führen sollte und die EU daher keinen Nominalbeitrag zum Haushalt von EUROCONTROL leisten sollte,

IN ANBETRACHT des Ziels der EU, die geografische Reichweite des einheitlichen europäischen Luftraums über die EU hinaus auszudehnen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es unbeschadet der Beziehungen zwischen den Parteien und ihrer jeweiligen Mitgliedschaften und der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des EUROCONTROL-Übereinkommens bzw. des AEUV wünschenswert ist, ergänzende und sich gegenseitig stärkende Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und EUROCONTROL bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer, damit zusammenhängender Politiken, insbesondere im Umweltbereich (einschließlich Klimawandel) und im Bereich von Forschung und Entwicklung einzurichten, um die Fachkenntnisse und die Unterstützung von EUROCONTROL noch besser nutzen zu können,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Unterstützung der EU durch EUROCONTROL in Einklang mit den Grundsätzen von Transparenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfolgen sollte,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Entwicklung von EUROCONTROL als Organisation, die insbesondere zu einer schrittweisen Ausrichtung auf die Unterstützung der EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des europäischen ATM-Netzes führt, erleichtert werden sollte —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.   ALLGEMEINER RAHMEN

1.1.

Die Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen der EU und EUROCONTROL zu stärken und zu konsolidieren, um es EUROCONTROL zu ermöglichen, die EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender EU-Politiken in der EU und darüber hinaus in den Staaten, die ihr Einverständnis mit einer diesbezüglichen Einbindung erklären, zu unterstützen.

1.2.

Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in ihrer Zugehörigkeit zu EUROCONTROL oder der EU.

2.   ZIELSETZUNGEN

Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele verfolgt:

Festlegung der wichtigsten Elemente für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien, um einen Beitrag zu leisten zur zeitnahen und kohärenten Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums innerhalb der EU und in den Staaten, die ihr Einverständnis mit einer Einbindung in den einheitlichen europäischen Luftraum erklären, und Schaffung eines effizienten Luftverkehrssystems durch Maßnahmen, die den jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Parteien entsprechen;

Erleichterung der notwendigen zivil-militärischen ATM-Zusammenarbeit im einheitlichen europäischen Luftraum;

Anerkennung und Nutzung der Fachkompetenz von EUROCONTROL, einschließlich zivil-militärischer Zusammenarbeit, um die EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender Politiken, insbesondere im Bereich der Umwelt (einschließlich Klimawandel) sowie im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu unterstützen und um die Leistung des europäischen ATM-Netzes zu verbessern;

Anerkennung des Wertes einer bedarfsgerechten Fortsetzung der Unterstützungstätigkeiten und -funktionen von EUROCONTROL für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums;

Aufbau der erforderlichen Zusammenarbeit zur Unterstützung und Erleichterung der Einbindung von Nichtmitgliedstaaten der EU in den einheitlichen europäischen Luftraum im Hinblick auf das Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum über die EU hinaus auszudehnen und schrittweise die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum durch alle Mitglieder von EUROCONTROL zu erreichen;

Gewährleistung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit im Hinblick auf die Arbeiten der EASA im Bereich von sicherheitsbezogenen ATM-Fragen und Umweltangelegenheiten, einschließlich der Entwicklung robuster Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen EASA und EUROCONTROL unter Berücksichtigung der gesamteuropäischen Zuständigkeiten von EUROCONTROL.

3.   BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

3.1.

Die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung sind diejenigen, die für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie von SESAR und anderen damit zusammenhängenden EU-Politiken, insbesondere im Bereich der Umwelt (einschließlich Klimawandel) sowie der Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für das Flugverkehrsmanagement (ATM), notwendig sind.

3.2.

Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende Themen erstrecken:

a)

funktionale Luftraumblöcke,

b)

nationale Aufsichtsbehörden,

c)

Unterstützung im Bereich der Sicherheit des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), einschl. Unterstützung der EASA, gemäß Artikel 2,

d)

zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung,

e)

internationale Koordinierung, insbesondere im Hinblick auf die ICAO und Staaten, die nicht den Parteien angehören,

f)

Flugverkehrsmanagement und Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (ATM/CNS), einschließlich Luftraum,

g)

luftverkehrsbezogene Daten und Statistiken,

h)

Umweltfragen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr,

i)

Flughafenpolitik.

3.3.

Die Zusammenarbeit kann sich außerdem auf folgende Themen erstrecken:

a)

ATM-Gefahrenabwehr,

b)

Frequenzpolitik,

c)

unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS).

3.4.

Die Themen und Modalitäten der Zusammenarbeit werden in getrennten Anhängen zu dieser Vereinbarung genauer festgelegt.

4.   FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

4.1.

Die Durchführung der Vereinbarung erfolgt mittels folgender Formen der Zusammenarbeit:

a)

gegenseitige Unterstützung,

b)

Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit, Verbindungsmechanismen und -büros sowie Koordinierung von Studien, Programmen und gemeinsamen Tätigkeiten,

c)

Mechanismen für die Sammlung und den gegenseitigen Austausch von Informationen, Daten und Statistiken entsprechend dem Bedarf,

d)

Koordinierung der Zusammenarbeit in technischen Fragen auf Arbeitsebene im Kontext der ICAO.

4.2.

In Bezug auf die militärischen Aspekte des einheitlichen europäischen Luftraums gewährleisten die Parteien den bestmöglichen Einsatz der einschlägigen Verfahren zur Konsultation der Interessengruppen.

4.3.

Die Koordinierung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird für EUROCONTROL durch ihre Agentur und für die EU durch die Europäische Kommission gewährleistet. EUROCONTROL kann bei Bedarf auch andere Organe der EU mittels spezifischer Instrumente unterstützen, um vorhandene Fachkenntnisse und Ressourcen optimal zu nutzen und einzubeziehen.

5.   KONSULTATION UND INFORMATION

5.1.

Die Parteien konsultieren einander regelmäßig, um ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung so vollständig wie möglich zu koordinieren. Unbeschadet ihrer jeweiligen Beschlussfassungsverfahren unterrichten die Parteien einander über alle mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden Initiativen in den in Artikel 3 genannten Bereichen der Zusammenarbeit, die für die jeweils andere Partei von Interesse sein könnten.

5.2.

Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Parteien Informationen aus, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sein könnten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, geben die Parteien keine Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden, an andere Personen als diejenigen, die sie beschäftigen oder die offiziell zum Umgang mit diesen Informationen befugt sind, weiter und nutzen diese Informationen auch nicht für kommerzielle Zwecke. Die Weitergabe dieser Informationen erfolgt nur in dem Maße, wie es für die Zwecke dieser Vereinbarung notwendig ist, und streng vertraulich.

5.3.

Die zuständigen Gremien der Parteien treten bei Bedarf zu Zwecken des Meinungsaustauschs zusammen.

6.   VERTRAULICHKEIT

6.1.

Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Partei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Partei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt.

6.2.

Die Parteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln erforderlichen Umfang den Schutz etwaiger vertraulicher Informationen, die ihr von der anderen Partei in Anwendung dieser Vereinbarung übermittelt wurden, zu gewährleisten.

6.3.

Insbesondere legen die Parteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Vereinbarung austauschen und die als proprietär angesehen werden. Diese Informationen sind entsprechend ihren jeweiligen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

6.4.

Die Parteien einigen sich gegebenenfalls auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Partei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor.

7.   VERWALTUNG DER VEREINBARUNG

7.1.

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, dem ein Vertreter jeder Partei angehört, und dem Beobachter aus Mitgliedstaaten der Parteien sowie Experten beigeordnet werden können. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das effektive Funktionieren dieser Vereinbarung zuständig.

7.2.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Partei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.

7.3.

Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Durchführung dieser Vereinbarung befassen. Insbesondere ist er verantwortlich für

a)

die Lösung aller Fragen bezüglich der Anwendung und Umsetzung dieser Vereinbarung,

b)

die Erwägung von Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung dieser Vereinbarung und gegebenenfalls die Vorlage von Empfehlungen zu deren Änderung an die Parteien,

c)

die Festlegung neuer Themen für die Zusammenarbeit,

d)

die Annahme und Änderung von Anhängen und Arbeitsvereinbarungen im Rahmen dieser Vereinbarung,

e)

die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung.

7.4.

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vertretern der Parteien tätig.

7.5.

Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.   FINANZIERUNG

8.1.

Verlangt eine Partei im Rahmen dieser Vereinbarung Unterstützungstätigkeiten von der anderen Partei, ist erstere für die Finanzierung dieser Tätigkeiten zuständig.

8.2.

Die finanziellen Aspekte in Bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung werden im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die jeweiligen Haushalte der Parteien festgelegt. Die Parteien schließen bei Bedarf separate Vereinbarungen.

9.   AUSSENBEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT

9.1.

Die Parteien unterrichten einander über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung, die eine internationale Dimension aufweisen und für die jeweils andere Partei von Interesse sein könnten.

9.2.

Bei Bedarf kann eine Partei im Hinblick auf Aspekte, die für ihre internationalen Tätigkeiten von Bedeutung sind, die andere Partei konsultieren.

10.   STREITBEILEGUNG

10.1.

Die Parteien bemühen sich nach Kräften um Beilegung etwaiger Differenzen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben.

10.2.

Können Differenzen nicht beigelegt werden, kann jede Partei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg erörtert.

11.   AUSTAUSCH VON PERSONAL

Die Parteien können in Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Personal austauschen und abstellen, wenn dies für die in dieser Vereinbarung oder in ihren Anhängen beschriebenen Tätigkeiten erforderlich ist. Der Austausch von Personal erfolgt stets in Übereinstimmung mit den durch die Parteien vereinbarten Voraussetzungen und Bedingungen.

12.   ANHÄNGE

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

13.   INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

13.1.

Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewandt.

13.2.

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

13.3.

Diese Vereinbarung kann jederzeit durch eine der Parteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Partei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

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