28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Möglichkeiten für die Einreichung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2012 und von Anträgen auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie hinsichtlich des Inhalts des Sammelantrags, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Anmeldung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2012 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor Leistung der Zahlungen sowie hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Parzellen den Betriebsinhabern zur Verfügung stehen müssen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung nicht anwenden, unter bestimmten Bedingungen die nationale Reserve verwenden. Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (2) sind Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die Zwecke von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin einzureichen. Dieser Termin ist spätestens auf den 15. Mai oder im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens auf den 15. Juni festzusetzen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Sammelantrag bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin oder im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden bis spätestens 15. Juni einzureichen.

(4)

Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten betroffen sind, hat sich in mehreren Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Situation der landwirtschaftlichen Betriebe verschlechtert, die zum Ende des Jahres 2012 in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Da die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der landwirtschaftlichen Betriebe auch weiterreichende langfristige Folgen haben kann, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für das Jahr 2012 Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuwenden.

(5)

Da die Frist für die Zuweisung bzw. Erhöhung des Werts pro Einheit von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Jahr 2012 bereits abgelaufen ist, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die für das Jahr 2012 Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden möchten, ermächtigt werden, für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve eine neue Frist festzusetzen.

(6)

Darüber hinaus sollte für die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten von der Forderung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, nur einen Sammelantrag pro Jahr einzureichen, abgewichen werden.

(7)

Außerdem ist eine Abweichung von der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Betriebsinhaber vorzusehen, die Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anspruch nehmen möchten.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder für das erste Jahr, in dem neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, hinsichtlich der Zahlungsansprüche von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind. Eine entsprechende Abweichung ist für Zahlungsansprüche vorzusehen, die gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesen werden bzw. deren Einheitswert erhöht wird, wenn eine solche Zuweisung bzw. Werterhöhung noch nicht endgültig festgestellt ist.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (3) können Zahlungsansprüche nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gehören. Es ist angebracht, von dieser Forderung abzuweichen.

(10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Hektarfläche entsprechen, welche der Anmeldung zufolge mit einem Zahlungsanspruch einhergeht, dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen.

(11)

Für die Zahlungsansprüche, die nach Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesen werden bzw. deren Einheitswert erhöht wird, ist von der für die Betriebsinhaber in Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung hinsichtlich des Zeitpunkts vorgesehenen Verpflichtung für die Betriebsinhaber abzuweichen.

(12)

Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist.

(13)

Die von den Mitgliedstaaten zu prüfenden Beihilfevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgrund einer oder mehrerer in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen können sich von den Beihilfevoraussetzungen unterscheiden, die derzeit im Rahmen der Betriebsprämienregelung gelten. In diesem Fall würde die Prüfung der neuen Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Zahlungen behindern, die noch vor Abschluss dieser Prüfung im Rahmen von Stützungsregelungen zu tätigen sind, welche nicht mit der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der genannten Verordnung zusammenhängen. Um eine solche Situation zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung abzuweichen.

(14)

Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Zahlungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres erfolgen. Abweichend von dieser Vorschrift kann die Kommission Vorschüsse vor dem 1. Dezember vorsehen. Eine solche Abweichung ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2012 der Kommission (4) vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2012 für im Jahr 2012 gestellte Anträge Vorschüsse bis zu einer bestimmten Höhe von Direktzahlungen leisten können. Die Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher rückwirkend ab dem 16. Oktober 2012 gewährt werden, damit für diejenigen Stützungsregelungen, die nicht mit der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der genannten Verordnung zusammenhängen, Zahlungen geleistet werden können, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen ist.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen betreffen das Kalenderjahr 2012. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern für das Jahr 2012 gestatten, Anträge auf die Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bis spätestens 31. Januar 2013 einzureichen.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können Betriebsinhaber, die bis zu einem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Termin einen Sammelantrag im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung eingereicht haben und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gestellt haben, für das Jahr 2012 bis zum 31. Januar 2013 einen gesonderten Beihilfeantrag gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einreichen.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gestellt und nicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Sammelantrag eingereicht haben, für das Jahr 2012 gestatten, einen Sammelantrag gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bis zum 31. Januar 2013 einzureichen.

(4)   Der gemäß Absatz 1 eingereichte Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gilt als gesonderter Beihilfeantrag oder Sammelantrag gemäß den Absätzen 2 und 3.

(5)   Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahlungsansprüche von den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abweichen, wenn deren Zuweisung bzw. Werterhöhung zum letzten Termin gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels noch nicht endgültig festgestellt ist.

Artikel 2

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 können für das Jahr 2012 Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erhöht wird, für die der jeweiligen Werterhöhung entsprechend Zahlung von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie am 31. Januar 2013 gehören.

Gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Betriebsinhabern neu zugewiesene Zahlungsansprüche und Erhöhungen von Zahlungsansprüchen, deren Wert pro Einheit erhöht werden kann, gelten als für das Kalenderjahr angemeldete Zahlungsansprüche.

Artikel 3

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

(1)   Wurden eine oder mehrere Abweichungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung in Anspruch genommen, so können die Zahlungen im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 erst erfolgen, nachdem die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können im Rahmen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stützungsregelungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung im Kalenderjahr 2012 Zahlungen unabhängig davon getätigt werden, dass die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgeschlossen worden ist.

(3)   Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Hektarfläche entsprechen, welche mit den Zahlungsansprüchen einhergeht, die aufgrund einer oder mehrerer in den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 neu zugewiesen wurden bzw. deren Einheitswert erhöht wurde, dem betreffenden Betriebsinhaber am 31. Januar 2013 zur Verfügung stehen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 16. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 8.